Schulleiter vereitelt Streikteilnahme

Forderung zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens

18. Okotober 2021 Pressemitteilung

GEW Hessen fordert die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und wird den Verstoß gegen das Maßregelungsverbot gerichtlich feststellen lassen

Zusammenhang mit den Tarifauseinandersetzungen hatte eine im Arbeitsverhältnis beschäftigte Lehrkraft der Schulleitung per Mail mitgeteilt, dass sie am Folgetag aufgrund der Streikteilnahme nicht in die Schule kommen wird, ohne dass es einer solchem Mitteilung bedurfte. Der Schulleiter hatte die Lehrkraft daraufhin umgehend per Mail zum Dienstantritt aufgefordert. Zudem wurde mit einem Eintrag in die Personalakte und einer „Meldung an übergeordnete Stellen“ gedroht, diese wurden im Übrigen direkt per Mail über die „Cc“ Funktion informiert:

„Ich fordere Sie auf, Ihren Dienst morgen anzutreten und Ihre Lerngruppen angemessen zu unterrichten. Dass Sie beabsichtigen, am Warnstreik im öff. Dienst teilzunehmen, war der Schulleitung nicht bewusst. Eine frühere Information wäre dringend angebracht gewesen. Planbare Fehlzeiten sind der Schulleitung so früh wie möglich mitzuteilen. […] Ihre E-Mail und meine Antwort werden in Ihrer Personalnebenakte geheftet. Sollten Sie trotz Aufforderung, den Dienst anzutreten, morgen dem Dienst fernbleiben, werde ich dies selbstverständlich den übergeordneten Dienststellen weitermelden.“

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einem Streikaufruf folgen, müssen sich nicht bei dem oder der Vorgesetzten zum Streik abmelden oder ihre Streikbeteiligung ankündigen. Dies würde das Recht der Gewerkschaften beeinträchtigen, überraschend und ohne Vorankündigung für den Arbeitgeber Kampfmaßnahmen durchzuführen. In der Praxis kann es, vor allem wenn nur ein Teil des Kollegiums streikt, aus Gründen der Kollegialität natürlich sinnvoll sein, die Streikteilnahme anzukündigen. Es erleichtert auch zum Beispiel streikbetroffenen Eltern, solidarisch zu bleiben. Das sollte am besten mit anderen Streikenden und der örtlichen Arbeitskampfleitung besprochen werden. Da in einem regulären Streik die Arbeitspflicht ruht, ist das Direktionsrecht jedoch gegenstandslos. Deshalb müssen auch Weisungen von Vorgesetzten nicht befolgt werden. Dienstvorgesetzte haben nicht das Recht, das Handeln der Streikenden zu beeinflussen, da Art. 9 GG das Streikrecht schützt. Insbesondere rechtswidrig ist hier die Weisung, den „Dienst“ anzutreten.

Der Schulleiter hat damit gegen das Maßregelungsverbot aus § 612 a BGB verstoßen. Dies besagt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht benachteiligt werden dürfen, wenn sie in zulässiger Weise ihre Rechte ausüben. Die GEW Hessen verlangt, gegen den Schulleiter ein Disziplinarverfahren einzuleiten und wird die Feststellung des Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot gerichtlich feststellen lassen.

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