Fragen und Antworten zum TV EGO-L-H


Die GEW gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen. (FAQ Download)

Allgemeine Fragen

Im Herbst 2023 haben sich Arbeitgeber und GEW auf einen 1. Änderungstarifvertrag zum am 1. August 2022 in Kraft getretenen TV EGO-L-H* geeinigt. Der TV EGO-L-H regelt die Eingruppierung von tarifbeschäftigten Lehrkräften und sozialpädagogischen Fachkräften an den Schulen des Landes (so genannte „Entgeltordnung“). Er hat im Jahr 2022 den über Jahrzehnte hinweg angewandten Lehrkräfte-Eingruppierungserlass des Landes abgelöst. Der jetzt vorliegende Änderungstarifvertrag beruht auf einer Tarifeinigung zwischen GEW und Land Hessen von Mitte Juli 2023, mit der im Wesentlichen die Anhebung der verbeamteten Grundschul-Lehrkräfte von A 12 auf A 13 im Besoldungsbereich bis zum Jahr 2028 auf den Tarifbereich „übertragen“ wird. Darüber hinaus hat es aber weitere Änderungen gegeben, die über die Gruppe der Lehrkräfte an Grundschulen hinausgehen.

*Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte und die im Schuldienst unterrichtsunterstützenden Beschäftigten (TV EGO-L-H).

a) Die Antragsfrist für einen Antrag auf Überleitung in die neue Entgeltordnung endet nun erst am 31. Mai 2024. Das ursprüngliche Ende der Antragsfrist am 31. Juli 2023 ist damit aufgehoben worden. Das gilt für alle tarifbeschäftigten Lehrkräfte und sozialpädagogischen Mitarbeiter:innen in der Unterrichtsunterstützung.

b) Beschäftigte, für die die Entgeltordnung für Lehrkräfte und sozialpädagogischen Mitarbeiter:innen in der Unterrichtsunterstützung keine Verbesserungen bereit hält (z.B. Sozialpädagog:innen als UBUS-Kräfte in der EG 10, aber auch viele andere Beschäftigtengruppen) können jetzt ebenfalls einen Antrag auf Überleitung in die Entgeltordnung des TV EGO-L-H stellen. Warum sie das auch tun sollten, wird weiter unten erklärt. Auch hiervon sind im Prinzip die Beschäftigten aller Schulformen betroffen.

c) Für die meisten tarifbeschäftigten Lehrkräfte an Grundschulen gibt es konkrete Verbesserungen. Das gilt auch für voll ausgebildete Grundschul-Lehrkräfte und Lehrkräfte mit 1. Staatsexamen (GS-Lehramt) an anderen Schulformen. Für diese wird die Bezahlung schrittweise bis 2028 verbessert.

Da mit der Tarifeinigung von Mitte Juli 2023 erst kurz vor Ablauf der ursprünglichen Antragsfrist (31. Juli 2023) weitere Verbesserungen (unter anderem höhere Eingruppierungen) für Lehrkräfte an Grundschulen vereinbart wurden, musste die Antragsfrist verlängert werden. Denn bei der Frage, ob es sinnvoll ist, einen Antrag zu stellen, konnten die betroffenen Kolleg:innen diese Verbesserungen noch nicht berücksichtigen. Die GEW hat der Verlängerung der Antragsfrist für alle Tarifbeschäftigten im Schulbereich auch deshalb zugestimmt, weil nach unserem Eindruck viele, die vom TV EGO-L-H profitieren könnten, bisher noch keinen Antrag gestellt haben.

Bisher war es auch nicht möglich, dass diejenigen, für die mit der Überleitung in den TV EGO-L-H keine direkten Verbesserungen verbunden waren, einen Antrag auf Überleitung stellen konnten. Das hat sich mit dem neuen Tarifvertrag geändert. Warum es sinnvoll ist, in diesem Fall einen Antrag auf Überleitung in den TV EGO-L-H zu stellen, wird bei der Frage „Warum sollte ich einen Antrag auf Überleitung stellen, obwohl der TV EGO-L-H unmittelbar keine Verbesserung für mich bringt?“ beantwortet.

Wir empfehlen, den Antrag nach Möglichkeit bis zum 31. Mai 2024 zu stellen. Es gibt aber die Ausnahme, dass dann, wenn das Arbeitsverhältnis am 1. August 2023 geruht hat, sich die Frist entsprechend verlängert. Das ist zum Beispiel in Elternzeit der Fall. Dann sollte möglichst bald nach der Rückkehr aus der Elternzeit gegebenenfalls ein Antrag gestellt werden.

Ein solcher Antrag ist erst seit Inkrafttreten des 1. Änderungstarifvertrages im laufenden Schuljahr möglich.

Warum rät die GEW, einen solchen Antrag zu stellen?

Wir gehen davon aus, dass es uns auch in Zukunft gelingen wird, Verbesserungen am TV EGO-L-H und seiner Entgeltordnung durchzusetzen. Denn das war immerhin ein wichtiger Grund für den Abschluss des Tarifvertrages TV EGO-L-H: Wir können Verbesserungen im Rahmen von Tarifverhandlungen und gegebenenfalls durch Arbeitskämpfe begleitet erkämpfen. Zukünftige Verbesserungen in der Entgeltordnung für Lehrkräfte und sozialpädagogische Beschäftigte (=Anlage A zum TV EGO-L-H) wirken unmittelbar aber nur für diejenigen, deren Eingruppierung sich durch ebendiese Entgeltordnung bestimmt. Das gilt eben nicht für diejenigen, die bisher keinen Antrag gestellt haben, denn deren Eingruppierung bestimmt sich ja noch durch die Regelungen des bis 2022 geltenden Eingruppierungserlasses. (Ausnahme: Das Arbeitsverhältnis zum Land Hessen begann erstmals in der Zeit ab dem 1. August 2022. Dann gilt der TV EGO-L-H automatisch.) Um hier eine Möglichkeit zu schaffen, um von der „alten Welt“ in die „neue“ und tarifrechtlich geregelte Eingruppierungs-Welt zu wechseln, kann nach Abs. 3a des § 29 TVÜ-H (i.d.F. des § 9 TV EGO-L-H) ein Antrag ohne direkte materielle Wirkung beim Entgelt gestellt werden. Auch ein solcher Antrag muss bis zum 31. Mai 2024 beim Schulamt eingegangen sein. Ein Musterantrag findet sich hier. Betroffen sind unter anderem folgende Beschäftigtengruppen:

  • Sozialpädagog:innen und Sozialarbeiter:innen als UBUS-Kräfte in der EG 10
  • Lehrkräfte im Herkunftssprachlichen Unterricht
  • Sozialpädagog:innen als Vorklassenleitungen
  • Lehrkräfte mit 2. Staatsexamen, die im Juli 2022 in der EG 13 oder höher eingruppiert waren
  • Fachlehrkräfte
  • Etliche Lehrkraftgruppen an Gymnasien und beruflichen Schulen.

Wenn hier von einem Wechsel aus der „alten“ in die „neue Welt“ die Rede ist, dann bezieht sich das ausschließlich auf die Regelungen zur Eingruppierung. Alle anderen Arbeitsbedingungen ändern sich nicht. Ob mit oder ohne Antrag: Für alle Tarifbeschäftigten gilt der TV-Hessen und die sonstigen ihn ergänzenden Tarifverträge mit den Entgelttabellen. Daher hat ein Antrag auf Überleitung in den TV EGO-L-H auch nichts damit zu tun, ob von den Verbesserungen in der hessischen Tarifrunde 2024 profitiert werden kann. Von diesen Verbesserungen profitieren alle, für die der TV-H gilt, unabhängig davon über welche konkrete Regelung die Beschäftigten eingruppiert sind.

Ja, denn ein Antrag auf Überleitung aus der „alten Erlasswelt“ in die „neue Welt“ der tarifrechtlichen Eingruppierungsregelung war bis 1. August 2023 nicht möglich, wenn damit nicht auch ein Anspruch auf eine höhere Eingruppierung und/oder eine Zulage verbunden war. Insofern muss ein neuer Antrag gestellt werden. Warum das sinnvoll ist, ist in einer vorhergehenden Antwort erläutert worden.

Nein. Wer ab dem 1. August 2022 neu eingestellt wurde, für die/den gilt der TV EGO-L-H automatisch. Ein Antrag ist daher nicht notwendig. Aber siehe die Hinweise zu befristeten Verträgen.

Bei einer Neueinstellung ab dem 1. August 2022 gilt der TV EGO-L-H automatisch. Aber zu dieser Regel gibt es eine Ausnahme. Denn für Beschäftigte, die mit befristeten Verträgen beim Land Hessen tätig sind, haben die Tarifvertragsparteien einen Besitzstandsschutz festgelegt. Die alte – und in manchen Fällen günstigere Eingruppierung – wird unter bestimmten Voraussetzungen beibehalten, obwohl ein neuer Arbeitsvertrag als Neueinstellung zählt. Die Voraussetzung ist, dass die Unterbrechung zwischen zwei aufeinanderfolgenden Arbeitsverträgen nicht länger dauert als die Sommerferien. Unter dieser Bedingung verbleiben Beschäftigte in der „alten Welt“ des Eingruppierungserlasses. 

Umgekehrt heißt das aber auch: Beschäftigte mit aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen, die aufgrund des TV EGO-L-H Anspruch auf eine verbesserte Eingruppierung haben und deren Arbeitsverhältnis nicht länger als in den Sommerferien unterbrochen wurde, müssen einen Antrag stellen, sofern der erste Arbeitsvertrag vor dem 1.8.2022 abgeschlossen wurde. Denn aufgrund derselben Regelung verbleiben auch sie in der „alten Welt“. Liegt die Unterbrechung zum Teil außerhalb der Sommerferien, dann gilt wieder der TV EGO-L-H automatisch.

Das kommt darauf an. Zunächst einmal: Mit „schlechter eingruppiert“ ist hier gemeint, dass die „Nummer“ der zustehenden Entgeltgruppe niedriger ist als bisher, also Entgeltgruppe 12 statt Entgeltgruppe 13. Davon zu trennen ist die Möglichkeit, dass ein:e Beschäftigte:r bei der Stufe innerhalb der höheren Entgeltgruppe zurückrutscht, weil bei einer Höhergruppierung auf den 1. August 2022 zurückgerechnet wird und es seitdem zu einem Stufenaufstieg innerhalb der niedrigeren Entgeltgruppe kam (siehe dazu die Frage: „Was hat es mit den sogenannten Exspektanzverlusten auf sich?“).

Zurück zur Frage. Wie gesagt: Es kommt darauf an.

Es gibt Fallkonstellationen, in denen die Eingruppierung nach TV EGO-L-H niedriger ist, als die alte Regelung des Eingruppierungserlasses. Das ist zum Beispiel bei Lehrkräften an Gymnasien und beruflichen Schulen ohne 2. Staatsexamen der Fall, bei denen aufgrund ihres wissenschaftlichen Studiums zwei Unterrichtsfächer ableitbar sind. Diese Gruppe ist in der „alten Welt“ in EG 13 eingruppiert (genauso hoch wie Lehrkräfte mit 2. Staatsexamen). In der „neuen Welt“ lautet die Eingruppierung EG 12 plus Zulage. Ein Antrag auf Überleitung wäre für Mitglieder dieser Beschäftigtengruppe allerdings unschädlich. Denn ein Antrag, der zu einer niedrigeren Eingruppierung führt als nach Eingruppierungserlass kann tarifrechtlich gar nicht gestellt werden. Er ginge ins Leere.

Es gibt aber auch Fälle, in denen ist die alte Eingruppierung fälschlich zu hoch war und ist. Dann ist Vorsicht geboten. Denn wenn die bisher fälschliche Eingruppierung über dem liegt, was der TV EGO-L-H für die Eingruppierung festlegt, dann kann es zu einer korrigierenden Rückgruppierung kommen. Eben weil zu befürchten ist, dass das Schulamt erst durch den Antrag auf die fälschlich zu hoher Eingruppierung aufmerksam gemacht wird.

Dann ist noch dieser Fall denkbar: Die Eingruppierung war bisher (gemessen am Eingruppierungserlass) fälschlich zu hoch. Sie entspricht aber der Eingruppierung, die der TV EGO-L-H festlegt. In diesem Fall wäre ein Antrag auf Überleitung erst seit dem 1. August 2023 möglich. Denn die Eingruppierung ändert sich ja nicht. In diesem Fall sollte der Antrag auch gestellt werden. Denn eine korrigierende Rückgruppierung wäre dem Grunde nach nur für die Zeit vor dem 1. August 2022 möglich. Diese Zeit liegt aber außerhalb der Ausschlussfrist von sechs Monaten nach § 37 TV-H.

Mit dem Thema müssen sich nur diejenigen auseinandersetzen, die aufgrund des TV EGO-L-H einen Anspruch auf eine höhere Eingruppierung als vor dem 1. August 2022 haben.  Alle anderen sind davon nicht betroffen. Nicht betroffen sind daher auch diejenigen, die nach TV EGO-L-H nur einen Anspruch auf eine zusätzliche Entgeltgruppenzulage oder eine Angleichungszulage haben, ohne dass sich die Entgeltgruppe ändert. Das sind zum Beispiel viele Beschäftigte an Haupt- und Realschulen, Förderschulen und Mittelstufenschulen. Ein Anspruch „nur“ auf eine Zulage ist keine Höhergruppierung im tarifrechtlichen Sinne. Verwerfungen bei der Stufe und der Stufenlaufzeit (Exspektanzverluste) können daher nicht auftreten. Die Beschäftigtengruppe, bei denen sich die Entgeltgruppe nicht ändert, konnte und kann also ohne weitere Prüfung einen Antrag auf Überleitung in der TV EGO-L-H stellen.

Wer höhergruppiert wird, fängt in der höheren Entgeltgruppe nicht in Stufe 1 an. Dieses Ammenmärchen, das zeitweilig im Schulbereich Hessens kursierte, ist falsch und war schon immer falsch. Die tarifrechtlichen Regelungen legen in Hessen fest, dass bei einer Höhergruppierung in der höheren Entgeltgruppe die Stufe zugeordnet wird, die in der niedrigeren Entgeltgruppe am Tag der Höhergruppierung erreicht wurde. Da bei einem Antrag auf Überleitung in den TV EGO-L-H immer auf den 1. August 2022 zurückgerechnet wird, wird also bei einer Höhergruppierung immer die Stufe zugeordnet, die am 1. August 2022 in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht worden ist. Allerdings kann die Stufenlaufzeit am 1. August 2022 nicht mitgenommen werden. (Keine Regel ohne Ausnahme: Bei Höhergruppierungen aus der Stufe 1a oder der Stufe 1b wird die Stufenlaufzeit mitgenommen, d.h. bei Höhergruppierungen aus der Stufe 1a oder 1b können Anträge ohne weitere Prüfung gestellt werden).

Die Stufenlaufzeit in der am 1. August 2022 zugeordneten Stufe beginnt also wieder bei null. Wenn bald nach dem 1. August ein Stufenaufstieg in der niedrigeren Entgeltgruppe stattgefunden hätte, dann kann das zeitweise nachteilig sein. Aus der Perspektive des 1. August 2022 wäre das gegebenenfalls ein „Erwartungsverlust“ beim Einkommen, ein sogenannter „Exspektanzverlust“ eben.

Anträge auf Überleitung, die mit einer Höhergruppierung verbunden sind, sollten ja eigentlich schon alle gestellt worden sein, denn das war ja ab dem 1. August 2022 bis zum 31. Juli 2023 möglich. Wer das aber verpasst hat, bei dem oder der kann es natürlich zwischenzeitlich zu einem Stufenaufstieg in der niedrigeren Entgeltgruppe gekommen sein. Diese höhere Stufe würde nun bei einem Endspurt-Antrag bis zum 31. Mai 2024 gegebenenfalls verloren gehen.

Das ist aber auch nur dann möglicherweise ein Problem, wenn der Verlust der heute - im Frühjahr 2024 - erreichten Stufe auch mit geringeren Entgeltansprüchen verbunden ist. Das ist wiederum nicht der Fall, wenn die niedrigere Stufe in der höheren Entgeltgruppe in Hinblick auf den Stufenbetrag deutlich höher ist als die jetzt erreichte und numerisch höhere Stufe der niedrigeren Entgeltgruppe. Natürlich gilt: Eine höhere Eingruppierung ist auf Dauer für alle materiell immer von Vorteil. Was hier aber auftreten kann, das sind zeitweise niedrigere Entgeltansprüche, wenn eben der Betrag der niedrigeren Stufe in der höheren Entgeltgruppe gleich oder sogar niedriger ist als der Betrag der mittlerweile (oder bald erreichten) Stufe in der niedrigeren Entgeltgruppe (wenn kein Antrag gestellt wird). Ein Blick in die Tabelle ist also sehr hilfreich, um sich hinsichtlich dieser Problematik zunächst einmal grob zu orientieren. 

Bei der Berechnung solcher zeitweisen Entgeltverluste ist darüber hinaus zu beachten, dass sich beim Überschreiten der Grenze zwischen EG 8 und EG 9a auch der Bemessungssatz der Jahressonderzahlung ändert. Zu beachten ist auch, dass Beschäftigte, die schon länger als seit 2010 im hessischen Landesdienst dabei sind, noch ein Anspruch auf Strukturausgleich bestehen kann. Ein Strukturausgleich ist im Gehaltsnachweis mit Bezug auf § 12 TVÜ-H ausgewiesen. Er wird bei einer Höhergruppierung angerechnet.

Fragen bestimmter Beschäftigtengruppen

Vorweg: Aufgrund der Vereinbarung der sogenannten „Paralleltabelle“ im TV EGO-L-H für den Grundschulbereich gab es bereits für diverse Beschäftigtengruppen an Grundschulen Verbesserungen bei der Eingruppierung, die bereits zum 1. August 2022 in Kraft getreten sind. So hatten seitdem z.B. Grundschullehrkräfte mit 2. Staatsexamen Anspruch auf die EG 12 statt der EG 11.

Im Folgenden geht es um weitere Verbesserungen, die am 1. August 2023 in Kraft getreten sind und die im Zusammenhang mit der Aufwertung der verbeamteten Grundschullehrkräfte von A 12 nach A 13 stehen.

Die Anhebung der verbeamteten Grundschullehrkräfte mit 2. Staatsexamen von der A 12 auf die A 13 erfolgt bis zum 1. August 2028 stufenweise. Und zwar erhalten diese Lehrkräfte in der Zwischenzeit eine anwachsende Zulage. Die Anhebung und die Zwischenschritte wurden nun auf für die Tarifbeschäftigten vereinbart.

Die Zulage für die Beamtinnen und Beamten heißt im Tarifrecht „Annäherungszulage“, weil damit das Entgeltniveau schrittweise an das Niveau der rechten Spalte in der unten eingefügten Tabelle angenähert wird. (Leider kann dieser Begriff zu Verwechslungen mit der „Angleichungszulage“ führen. Diese erhalten wiederum viele Lehrkräfte, die kein 2. Staatsexamen besitzen und die an Förder-, Haupt-, Real- oder Mittelstufenschulen tätig sind.)

Die Höhe der Zulage beträgt für verbeamtete Lehrkräfte an Grundschulen: Ab 1. August 2023 10% des Differenzbetrags zwischen der jeweiligen Stufe in A 12 bzw. A 13. Ab 1. August 2024 in Höhe von 25%, ab 1. August 2025 40%, ab 1. August 2026 60% und ab 1. August 2027 80%. Am 1. August 2028 wird dann in die höhere Besoldungsgruppe A 13 übergeleitet.

Dasselbe System haben nun die Regelungen des 1. Änderungstarifvertrages auf die tarifbeschäftigten Lehrkräfte an den Grundschulen „übertragen“. Allerdings gibt es für die Lehrkräfte an Grundschulen ohne 2. Staatsexamen keine besoldungsrechtliche Entsprechung. Daher ist das Referenzsystem für die Anhebung der Tarifbeschäftigten des Abschnitts I der Entgeltordnung (Lehrkräfte an Grundschulen) der Abschnitt III der Lehrkräfte-Entgeltordnung. Also die Eingruppierung der Lehrkräfte ohne 2. Staatsexamen an Haupt- und Realschulen. Diese Eingruppierung erreichen die Lehrkräfte an Grundschulen am 1. August 2028:

 

Tätigkeitsmerkmal

Eingruppierung

Abschnitt I

Eingruppierung

Abschnitt III =

am 1. August 2028 erreichtes Niveau

Lehramtslehrkräfte mit Lehramtsbefähigung (2. Staatsexamen) (1)

EG 12

EG 13

Lehramtsabsolvent:innen ohne Vorbereitungsdienst (nur 1. Staatsexamen) (1)

EG 11

mit 50%-Zulage zur EG 12

EG 12

Lehramtsstudierende mit Grundpraktikum

EG 7

EG 7

mit 50%-Zulage zur
EG 8

Lehramtsstudierende ohne Grundpraktikum

EG 6

EG 6

mit 50%-Zulage zur
EG 7

Wissenschaftliche Hochschulbildung,

mindestens ein Fach

EG 11

EG 11

mit 50%-Zulage zur
EG 12

Hochschulbildung, mindestens ein Fach

EG 10

EG 10

mit 50%-Zulage zur EG 11

Wissenschaftl. Hochschulbildung ohne Fachbezug

EG 9b

EG 9b

mit 50%-Zulage zur
EG 10

Hochschulbildung ohne Fachbezug (2)

EG 9a

EG 9a

mit 50%-Zulage zur
EG 9b

Einschlägige dreijährige berufl, Ausbildung (3)

EG 7

EG 7

mit 50%-Zulage zur
EG 8

Ohne Hochschulbildung und ohne dreijährige Ausbildung (3)

EG 6

EG 6

mit 50%-Zulage zur
EG 7

Religionslehrkräfte (Unterabschnitt D)

EG 6 bis EG 11

jeweils zusätzlich eine 50%-Zulage zur nächsthöheren Entgeltgruppe

Musik- und Kunstlehrkräfte mit Abschluss auf Niveau Master

EG 11

EG 11

mit 50%-Zulage zur
EG 12

Musik- und Kunstlehrkräfte mit Abschluss auf Niveau Bachelor

EG 10

EG 10

mit 50%-Zulage zur
EG 11

Sonstige Musik- und Kunstlehrkräfte

EG 8 (4)

EG 9b

Sportlehrkräfte

EG 6 bis EG 11

jeweils zusätzlich eine 50%-Zulage zur nächsthöheren Entgeltgruppe

(1) Die Verbesserung gilt auch für Grundschullehramtsabsolventinnen und -absolventen mit 1. oder 2. Staatsexamen, die in anderen Schulformen tätig sind.

(2) mit höherer Eingruppierung nach mindestens drei Jahren in Verbindung mit dem Nachweis von Fortbildungen.

(3) mit höheren Eingruppierungen nach mindestens drei Jahren in Verbindung mit dem Nachweis von Fortbildungen und einem Gutachten der Schulleitung um bis zu drei Entgeltgruppen.

(4) Aufgrund der Überleitung der Beschäftigten aus dem BAT in den TV-Hessen am 1.1.2010 kann es hier Beschäftigte geben, die in die EG 9a eingruppiert sind. Auch diese können entsprechend der Protokollerklärung zu den Absätzen 3, 3a und 4 des § 29 TVÜ-H in der Fassung des § 9 TV EGO-L-H einen Antrag auf Überleitung in die neue Entgeltordnung stellen. Sie behalten dann ihre Eingruppierung nach EG 9a als Besitzstand bei.

Da sich die Bezahlung von z.B. UBUS-Kräften oder Lehrkräften im Herkunftssprachlichen Unterricht (HSU) an Grundschulen (Abschnitt I) und in Abschnitt III nicht unterscheidet, gibt es für diese Beschäftigtengruppen keine Anhebung auf ein höheres Niveau.

Im Zeitraum zwischen dem 1. August 2022 und dem 31. Juli 2028 erhalten die in der Tabelle aufgeführten Beschäftigtengruppen eine so genannte „Annäherungszulage“ zu denselben Zeitpunkten und mit denselben Differenzprozenten, die die verbeamteten Lehrkräfte in der A 12 erhalten (siehe oben). Die Differenzen beziehen sich dabei auf die Unterschiede zwischen den Spalten 2 und 3 der Tabelle. Die Höhe der Annäherungszulage ist in der neuen Anlage B zum TV EGO-L-H festgelegt.

Beispiele:

  • Die Lehramtslehrkraft mit Lehramtsbefähigung für die Grundschule erhält ab 1. August 2024 25% des Differenzbetrages zwischen EG 12 und EG 13 als Zulage usw. Am 1. August 2028 wird sie in die EG 13 übergeleitet.
  • Die Lehrkraft mit wissenschaftlicher Hochschulbildung und einem ableitbaren Unterrichtsfach erhält ab 1. August 2024 12,5% des Differenzbetrages zwischen EG 11 und EG 12 (das sind in Bezug auf die am 1. August 2028 zustehende Zulage in Höhe von 50% zwischen EG 11 und EG 12 25%) als Zulage usw. Am 1. August 2028 wird das Zielniveau EG 11 plus 50% Zulage zwischen EG 11 und EG 12 erreicht.
  • Die Musiklehrkraft, die über keine (wissenschaftl.) Hochschulbildung verfügt, erhält ab 1. August 2024 25% des Differenzbetrages zwischen EG 8 und EG 9b als Zulage usw. Am 1. August 2028 wird sie in die EG 9b übergeleitet.

In den meisten Fällen entsteht in diesem System am 1. August 2028 ein Anspruch auf eine 50%-Zulage zwischen der nach TV EGO-L-H seit 1. August 2022 zustehenden Entgeltgruppe und der nächsthöheren Entgeltgruppe. Eine Zuordnung zu einer höheren Entgeltgruppe findet dann nicht statt. In einzelnen Fällen besteht aber auch ein Anspruch auf eine Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe. Bei dieser Überleitung wird nicht nur die am 31. Juli 2028 erreichte Stufe mitgenommen, sondern auch die dann erreichte Stufenlaufzeit. Das heißt dass „Erwartungsverluste“ aufgrund Stufenlaufzeitverwerfungen nicht auftreten können. Allerdings ist bei der Höhergruppierung aus der EG 8 nach EG 9b am 1. August 2028 zu beachten, dass sich der Bemessungssatz der Jahressonderzahlung verringert.

Wer bereits aufgrund eines Antrages in die Entgeltordnung zum TV EGO-L-H übergeleitet worden ist, muss keinen weiteren Antrag stellen, um von diesen Verbesserungen zu profitieren. Das gilt auch für diejenigen, die seit dem 1. August 2022 neu eingestellt worden sind.

Umgekehrt: Es besteht nicht die Möglichkeit, einen Antrag auf Gewährung nur der Annäherungszulage zu stellen. Wer Anspruch auf die Annäherungszulage hat und nach dem 1. August 2023 einen Antrag gestellt hat oder noch stellt, bei dem/der wird – automatisch – geprüft, ob bereits zum 1. August 2022 ein Anspruch auf eine Höhergruppierung und/oder eine Zulage besteht. Eine mögliche Höhergruppierung wird dann auf den 1. August 2022 zurückgerechnet.

Sofern die Einstellung seit dem 1. August 2022 erfolgte, ist ein Antrag nicht notwendig, da in diesem Fall der TV EGO-L-H automatisch gilt. Ansonsten: ja.

UBUS-Kräfte wurden vorher nach den Regelungen des Eingruppierungserlasses in die EG 10 (Sozialpädagog:innen und Sozialarbeiter:innen mit staatlicher Anerkennung etc.) oder die EG 8 (Erzieher:innen) eingestellt. In Einzelfällen auch in die EG 9b, wenn Sozialpädagog:innen über keine staaliche Anerkennung verfügten.

Für UBUS-Kräfte in der EG 10 sieht der TV EGO-L-H keine Verbesserung bei unveränderter Tätigkeit vor. Seit dem 1. August 2023 kann diese Gruppe aber einen Antrag auf Überleitung stellen. Warum sie das unbedingt bis 31. Mai 2024 tun sollten, wird unter der Frage „Warum sollte ich einen Antrag auf Überleitung stellen, obwohl der TV EGO-L-H unmittelbar keine Verbesserung für mich bringt?“ beantwortet.

Für Erzieher:innen als UBUS-Kräfte legt der TV EGO-L-H die EG 9a fest. Die Eingruppierung der „alten Welt“ lautete EG 8. Daher konnte diese Gruppe bereits seit dem 1. August 2022 einen Antrag auf Überleitung stellen. Wer das noch nicht getan hat, kann das noch bis zum 31. Mai 2024 nachholen. Bei einer Höhergruppierung aus der EG 8 in die EG 9a ist allerdings zu beachten, dass es in einzelnen Fällen zu temporären Einkommensverlusten kommen kann, insbesondere, wenn ein Stufenaufstieg in der EG 8 kurz nach dem 1. August 2022 erfolgte. (Siehe Antworten auf die Frage: „Was ist unter diesen sogenannten „Exspektanzverlusten“ zu verstehen?“)

Auch ein Antrag, der bis zum 31. Mai 2024 gestellt wird, wirkt auf den 1. August 2022 zurück. Das heißt für eine mögliche Höhergruppierung sind die Verhältnisse am 1. August 2022 einschlägig. Zwar erfolgt die Höhergruppierung stufengleich. Aber eben mit Bezug auf die Stufe, die am 1. August 2022 zustand. Gab es zwischenzeitlich in der alten Entgeltgruppe einen Stufenaufstieg, dann wird dieser „rückabgewickelt“. In bestimmten Fallkonstellationen kann das zu Problemen führen (siehe dazu unten den Abschnitt zu „Wer sollte also einen Antrag stellen?“) Für alle anderen – z. B. für die, die „nur“ einen Anspruch auf eine Zulage haben  –  ist die Rückwirkung auf den 1. August 2022 von Vorteil: Wenn, aus welchen Gründen auch immer, bisher kein Antrag auf Überleitung in die neue Entgeltordnung gestellt wurde, dann haben sie dadurch keinen materiellen Nachteil im Vergleich zu KollegInnen und Kollegen, die den Antrag bereits bis Juli 2023 gestellt hatten.

Für Sozialpädagog:innen in der EG 9b (also ohne staatliche Anerkennung) gilt. Im TV EGO L-H wird die staatliche Anerkennung nicht mehr gefordert. Insofern steht dieser Beschäftigtengruppe die EG 10 zu. Ein Antrag sollte also in jedem Fall gestellt werden. Denn aufgrund der spezifischen Abstände zwischen den Tabellenwerten der EG 9b und der EG 10 können sogenannte „Exspektanzverluste“ nicht auftreten. Ein Antrag ist immer mit einem Einkommenszuwachs verbunden.

Mit dem TV EGO-L-H hat es für diese Beschäftigtengruppe verschiedene Verbesserungen gegeben. Wer bisher einen Antrag auf Überleitung in den TV EGO-L-H versäumt hat, kann jetzt noch bis zum 31. Mai 2024 die Antragstellung nachholen.

Für Sozialpädagog:innen als Vorklassenleitungen ändert sich leider (fast) nichts mit der neuen Lehrkräfte-Eingruppierung. Trotzdem sollten diese Beschäftigten einen Antrag auf Überleitung in den TV EGO-L-H stellen. Im Musterantrag kann „Derzeit kein Anspruch auf eine der Zulagen und/oder eine Höhergruppierung“ angekreuzt werden. Dadurch ist es möglich, von zukünftigen Verbesserungen der Anlage zum TV EGO-L-H möglicherweise zu profitieren.

Noch ein Hinweis: Der Eingruppierungserlass enthielt im Tätigkeitsmerkmal für Sozialpäadogog:innen als Vorklassenleitungen die „staatliche Anerkennung“ als Voraussetzung. Ohne staatliche Anerkennung waren dann die Beschäftigten eine Entgeltgruppe niedriger, nämlich in die EG 9b eingruppiert. Der TV EGO-L-H macht die „staatliche Anerkennung“ nicht mehr zur Voraussetzung der EG 10. In der beschriebenen Fallkonstellation bedeutet das einen Anspruch auf Höhergruppierung. Ein Antrag sollte also gestellt werden. Denn aufgrund der spezifischen Abstände zwischen den Tabellenwerten der EG 9b und der EG 10 können sogenannte „Exspektanzverluste“ nicht auftreten.

Für die meisten HSU-Lehrkräfte ändert sich leider nichts mit der neuen Lehrkräfte-Eingruppierung. Trotzdem sollten sie einen Antrag auf Überleitung in den TV EGO-L-H stellen. Im Musterantrag kann angekreuzt werden „Derzeit kein Anspruch auf eine der Zulagen und/oder eine Höhergruppierung“. So kann von zukünftigen Verbesserungen der Anlage zum TV EGO-L-H möglicherweise profitiert werden.

Eine Verbesserung für HSU-lehrkräfte gibt es allerdings schon seit dem 1. August 2022: HSU-Lehrkräfte, die eine Fortbildung zum Unterrichten des Faches „Ethik“ gemacht haben und die dieses Fach mit 40 Prozent des Pflichtstundenumfanges unterrichten, haben Anspruch auf eine Zulage.

In der EG 13 (oder höher) sind in der Regel Lehrkräfte eingruppiert, die eine Lehramtsbefähigung haben. Eine verbesserte Eingruppierung oder eine Zulage ist für diese Beschäftigten mit Lehramtsbefähigung in EG 13 im TV EGO-L-H nicht vorgesehen. Trotzdem sollten sie einen Antrag auf Überleitung stellen. Im Musterantrag kann „Derzeit kein Anspruch auf eine der Zulagen und/oder eine Höhergruppierung“ angekreuzt werden. Ein solcher Antrag war im vergangenen Schuljahr noch nicht möglich. Mit diesem Antrag kann dann von Verbesserungen des TV EGO-L-H, die möglicherweise in Zukunft durchgesetzt, profitiert werden.

In der EG 13 sind aufgrund der alten Eingruppierungsregelungen auch diejenigen, aus deren wissenschaftlichem Hochschulabschluss zwei Fächer ableitbar sind und die an Gymnasien oder beruflichen Schulen arbeiten. Der TV EGO-L-H sieht für diese Beschäftigtengruppe die EG 12 plus 50-prozentige Zulage vor. Ein Antrag ist also für diese Beschäftigten nicht möglich, da die Erlasseingruppierung höher ist als die Eingruppierung nach TV EGO-L-H.

Für viele Lehrkräfte, die nach Abschnitt II oder III der Anlage A zum TV EGO-L-H eingruppiert sind, ändert sich zwar nichts an der Eingruppierung (der Entgeltgruppe), aber sie haben Anspruch auf eine sogenannte „Angleichungszulage“. Wenn die Eingruppierung unverändert bleibt, aber ein Anspruch auf eine Zulage besteht, dann kann ein Antrag auf Überleitung ohne weitere Prüfung gestellt werden. Ohne Höhergruppierung können Stufenverwerfungen („Exspektanzverluste“) nicht auftreten. Wer bisher noch keinen Antrag gestellt hat, kann das noch im Endspurt bis zum 31. Mai 2024 nachholen.

Hier gilt weiterhin das, was bereits seit dem 1. August 2022 galt. Lehrkräfte ohne Lehramtsbefähigung an Gesamtschulen (IGS) wurden bei Unterricht in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 bis zum 1. August 2022 wie Haupt- und Realschullehrkräfte eingruppiert; Lehrkräfte in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 wie Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen. Seit dem 1. August 2022 entspricht die Eingruppierung aller Lehrkräfte an einer IGS (außer bei überwiegendem Unterricht in den Jahrgangsstufen 1 bis 4) der Eingruppierung der Lehrkräfte an Gymnasien. Das gilt auch für Lehrkräfte im Sek-1-Schulzweig an einer KGS. Daraus resultiert für viele Beschäftigte ein Anspruch auf Höhergruppierung. Wer bisher noch keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, hat jetzt noch Gelegenheit für einen Endspurt-Antrag bis zum 31. Mai 2024.

Was gilt für Lehrkräfte an beruflichen Schulen ?

Mit dem TV EGO-L-H hat es für Lehrkräfte an beruflichen Schulen wenig Veränderungen. Trotzdem empfehlen wir natürlich nach wie vor einen Blick in Abschnitt VI der Anlage zum TV EGO-L-H. Trotzdem sollten auch diejenigen Lehrkräfte, die keinen Anspruch auf eine verbesserte Eingruppierung oder eine Zulage haben, einen Antrag auf Überleitung in den TV EGO-L-H stellen. Im Musterantrag kann „Derzeit kein Anspruch auf eine der Zulagen und/oder eine Höhergruppierung“ angekreuzt werden. So ist es möglich, von zukünftigen Verbesserungen der Anlage zum TV EGO-L-H möglicherweise zu profitiert.

Eine Änderung ist allerdings im Zuge des 1. Änderungstarifvertrages rückwirkend zum 1. August 2022 in Kraft getreten: Bei Lehrkräften mit sonstigen Abschlüssen in der Tätigkeit von Studienrätinnen und Studienräten hebt die Entgeltordnung in verschiedenen Tätigkeitsmerkmalen auf den Begriff des „Fachs“ ab. Das Fach muss aus der Ausbildung (Studium oder dreijährige Ausbildung) ableitbar sein, um eine bestimmte Eingruppierung nach sich zu ziehen. Das ist insofern nicht korrekt, als dass in der Praxis bei der Eingruppierung nach Aussage des Kultusministeriums auch ein berufliches Fachgebiet als „Fach“ begriffen wird. Um das auch in der Entgeltordnung zum TV EGO-L-H deutlich zu machen, wurde in Unterabschnitt C die Angabe „Fach“ durch die Angabe „Unterrichtsfach oder berufliche Fachrichtung“ ersetzt. Bzw. „zwei Fächer“ durch „zwei Unterrichtsfächer oder mindestens einem Unterrichtsfach und einer beruflichen Fachrichtung“. Da gewerkschaftsseitig nicht geklärt werden kann, ob der neue Tarifwortlaut durchgängig der bisher in allen Schulamtsbezirken geübten Praxis entspricht, sei hier darauf hingewiesen. Sofern bei einer Eingruppierung nach TV EGO-L-H eine aus der Ausbildung ableitbare berufliche Fachrichtung nicht als „Fach“ anerkannt wurde, wäre rückwirkend die Eingruppierung nach oben zu korrigieren. Da gilt auch für Neueinstellungen ab dem 1. August 2022.

Mit dem TV EGO-L-H hat es für Lehrkräfte an Gymnasien wenig Veränderungen. Trotzdem empfehlen wir natürlich nach wie vor einen Blick in Abschnitt V bzw. VI (Berufliche Schulen) der Anlage zum TV EGO-L-H. Denn insbesondere bei Lehrkräften in der Tätigkeit von Studienrät:innen, die über keinen Hochschulabschluss verfügen, gibt es Verbesserungen.

Trotzdem sollten auch diejenigen Lehrkräfte, die keinen Anspruch auf eine verbesserte Eingruppierung oder eine Zulage haben, einen Antrag auf Überleitung in den TV EGO-L-H stellen. Im Musterantrag kann „Derzeit kein Anspruch auf eine der Zulagen und/oder eine Höhergruppierung“ angekreuzt werden. So ist es möglich, von zukünftigen Verbesserungen der Anlage zum TV EGO-L-H möglicherweise zu profitieren.

Schluss

Aufgrund der Rechtsprechung sollte im Fall, dass ein Antrag nach § 29 Abs. 3 oder 3a TVÜ-H in der Fassung des § 9 TV EGO-L-H nicht beschieden wird, innerhalb der sechsmonatigen Ausschlussfrist nach § 37 TV-H, der Anspruch geltend gemacht werden.

Die Frist läuft ab dem Ende des Unterschriftsverfahrens zum 1. Änderungstarifvertrag zum TV EGO-L-H, das am  15. März 2022 abgeschlossen wurde.

Die Geltendmachung muss den Anspruch klar benennen, d.h. sie muss die Entgeltgruppe bzw. die zustehende Zulage benennen. (Dies ist beim Antrag selbst nicht notwendig.)

Ein Antrag nach § 29 Absatz 3a TVÜ-H in der Fassung des § 9 TV EGO-L-H (das ist ein Antrag auf Überleitung ohne derzeitigen Anspruch auf Höhergruppierung und/oder Zulage) bewirkt bei Bewilligung, dass die Tarifautomatik nach § 12 greift. Auch dieser Anspruch sollte ggfls. geltend gemacht werden.

Im Mitgliederbereich findet sich ein Musterantrag für eine solche Geltendmachungen. Eine Geltendmachung sollte auch auf den Weg gebracht werden, wenn die Frist von 6 Monaten bereits verstrichen ist, da einige Schulämter systematisch Anträge nicht bearbeitet zu haben scheinen.