TV Stud Hessen | TV-H 2024

Tarifeinigung mit dem Land Hessen

Tarifinfo #3 TV Stud Hessen

4.200 angestellte Landesbeschäftigte fordern mehr Gehalt!

Hohe Streikbeteiligung in Frankfurt und Kassel | Pressemitteilung

Hohe Streikbeteiligung in Darmstadt und Mittelhessen

Tarifrunde Hessen 2024: Landesbeschäftigte fordern mehr Lohn!

Start der Verhandlungen an der TU Darmstadt

Für mehr Lohn, Entfristungen und einen Tarifvertrag für studentische Beschäftigte!

Start der Verhandlungen zum Haustarifvertrag an der Goethe-Universität

Für mehr Lohn, Entfristungen und einen Tarifvertrag für studentische Beschäftigte! | Pressemitteilung

FAQ zum Verhandlungsergebnis der Tarifrunde Land Hessen

Dieses FAQ wurde von den TVStud-Verhandlungskommissionen von ver.di und GEW in Zusammenarbeit mit gewerkschaftlichen Hauptamtlichen erstellt. Es basiert auf eingesandten Nachfragen zum Verhandlungsergebnis der Tarifrunde Land Hessen. Derzeit sind noch einige Fragen offen, zu denen wir noch keine konkreten Aussagen treffen können. Das FAQ stellt lediglich einen Zwischenstand dar. Genauere Informationen werden die Redaktionsverhandlungen im Sommer und Herbst ergeben. Unklare Bereiche werden im FAQ als solche benannt und die Informationen werden aktualisiert, sobald es Neuigkeiten gibt.

Die schuldrechtlichen Vereinbarungen mit dem Land Hessen und den autonomen Universitäten – der Technischen Universität Darmstadt und der Goethe Universität Frankfurt beinhalten: 

  • Mindestvertragslaufzeit: Die Beschäftigungsverhältnisse werden in der Regel für ein Jahr geschlossen. Dabei können in begründeten Fällen kürzere oder längere Zeiträume vereinbart werden.
  • Mindestentgelt für studentische Beschäftigte (ohne Abschluss):
    • ab dem Sommersemester 2024 mindestens 13,46 Euro;
    • ab dem Sommersemester (oder zum 1. August) 2025 14,20 Euro. Die höheren Stunden werden entsprechend angehoben. (Klärungen mit dem HMWK und dem Innenministerium laufen.)
  • Der Mindestbeschäftigungsumfang beträgt grundsätzlich zehn Wochenstunden. 

Laufzeit: 24 Monate. Das heißt ab dem 1. Februar 2026 kann der Tarifvertrag gekündigt und neu verhandelt werden. Die Tarifvertragsparteien werden in der nächsten Tarifrunde erneut u.a. über eine Anpassung der Mindestentgelte verhandeln.

Die Vereinbarungen zu Entgelt und Vertragslaufzeiten wären auch in einem Tarifvertrag regelbar gewesen. Dass dies nicht passiert ist, lag daran, dass das Innenministerium des Land Hessen sowie die autonomen Universitäten aus politischen Gründen keine tarifliche Regelung abschließen wollten. Als Begründung wurde angeführt, dass man der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) nicht in den Rücken fallen wolle. Mit der aktuellen Formulierung im Einigungspapier haben wir einen wichtigen Schritt erreicht und einen Fuß in der Tür, denn darin heißt es, dass in der kommenden Tarifrunde unter anderem (!) über Entgelte erneut verhandelt wird!

Wir haben in der nächsten Runde erneut die Chance, bestehende Regelungen zu verbessern, neue zu treffen und am wichtigsten: einen Tarifvertrag zu erreichen. Die Voraussetzung ist, dass wir uns weiter organisieren und eine noch stärkere Streikbewegung aufbauen!

Ein Tarifvertrag ist ein Kollektivvertrag zwischen Arbeitgeberverband und Gewerkschaften, der unmittelbare und zwingende Rechte verleiht und daher Ansprüche verschafft, die von den Beschäftigten individuell eingeklagt werden können. Eine schuldrechtliche Vereinbarung hat diese normative Wirkung nicht. Ansprüche können zwar nicht von Einzelpersonen, aber von den Gewerkschaften geltend gemacht werden. Gleichwohl ist es ein Vertrag zwischen zwei Beteiligten, d.h. eine viel höhere Verbindlichkeit als der bisherige Verweis auf den Kodex für gute Arbeit an den hessischen Hochschulen. Das Land Hessen ist durch die schuldrechtliche Vereinbarung direkt gebunden und damit auch die Hochschulen. Das Land muss auf die Umsetzung der Richtlinie hinwirken. Die schuldrechtliche Vereinbarung gilt für alle studentischen Hilfskräfte.

Es ist wichtig, den Verstoß zunächst zu dokumentieren. Dafür reicht es aus, wenn z. B. der geringere Stundenlohn auf einer Entgeltabrechnung vermerkt ist. Der Verstoß kann direkt über die Website von TVStud gemeldet werden.

Oder, ihr wendet euch direkt an die für euch zuständigen Gewerkschaften ver.di und GEW. Die Gewerkschaften entscheiden gemeinsam mit den lokalen TVStud-Initiativen über das weitere Vorgehen, um eine Umsetzung der Regelung zu erzwingen. 

Kontaktinformationen: Gewerkschaft ver.di: fb-c.hessen@verdi.de , Gewerkschaft GEW: tcepok@gew-hessen.de

Die Regelungen zum Entgelt gelten ab dem 1. April 2024. Die schuldrechtliche Vereinbarung tritt am 1. Februar 2025 in Kraft. Die Regelung zu den Vertragslaufzeiten und dem Mindeststundenumfang gelten verbindlich ab dem 1. Februar 2025 für alle studentischen Hilfskräfte. Manche Hochschulen setzen die Regelung trotzdem zum Sommersemester 2024 um. Darauf gibt es keinen rechtlich bindenden Anspruch. Eine Laufzeit ist derzeit nicht vorgesehen, demnach läuft sie zunächst unbefristet.

Nein! Voraussetzungen für Streiks vor der nächsten Tarifrunde der Länder wären einerseits die erneute Aufforderung zu Verhandlungen, andererseits ein hoher Organisationsgrad und eine hohe Streikbereitschaft. In jedem Fall müssen die Streikaufrufe durch eine unserer zuständigen Gewerkschaften erfolgen (ver.di und/oder GEW).

Grundsätzlich könnten die Goethe-Universität Frankfurt oder die Technische Universität Darmstadt als autonome Universitäten eigene haustarifliche Regelungen für Hilfskräfte mit den Gewerkschaften vereinbaren. Solange sich aber das Land Hessen oder die TdL nicht bewegen, ist dies eher unwahrscheinlich.

Entgelt/ Löhne

Die schuldrechtliche Vereinbarung sieht für studentische Beschäftigte ohne Abschluss ab dem Sommersemester 2024 mindestens 13,46 Euro und ab dem Sommersemester 2025 (oder zum 1. August) 14,20 Euro vor. Diese Regelung ist verbindlich für alle studentischen Hilfskräfte, einschließlich derjenigen in Drittmittelprojekten. Die Einigung sieht vor, dass die Stundenentgelte für diejenigen mit Bachelorabschluss entsprechend angehoben werden sollen. Genaueres werden die Redaktionsverhandlungen bis Mitte 2024 im Nachgang zu der Tarifeinigung klären.

Das hessische Hochschulgesetz sieht seit der Novellierung Ende 2021 keine Anstellungen von studentischen Beschäftigten mit Masterabschluss, die sogenannten wissenschaftlichen Hilfskräfte, als Personalkategorie vor. Die Personalkategorie existiert nur noch in wenigen Ausnahmefällen. Neueinstellungen sind aus gewerkschaftlicher Perspektive Tarifflucht, da eine Anstellung als wissenschaftliche Mitarbeiterin nach TV-H zu erfolgen hat. Wendet euch im Zweifel an eure zuständigen Gewerkschaften GEW oder ver.di. 

Der Mindeststundenumfang muss verbindlich erst zum 1. Februar 2025 umgesetzt werden. Einzelne Universitäten haben schon jetzt begonnen den Mindeststundenumfang auf zehn Stunden festzulegen. Grundsätzlich sollte euch die Universität ab dem 1. Februar 2025 immer einen Arbeitsvertrag mit einen Mindeststundenumfang von zehn Stunden anbieten. Sollten diese Regelungen ausnahmsweise für euch zum Nachteil sein, könnt ihr bei der Personalabteilung eurer Hochschule eine Unterschreitung des Stundenumfangs beantragen. Wichtig ist dabei zu beachten, dass diese Regelung nur auf Antrag durch die Beschäftigten zu unterschreiten ist.

Die vereinbarten Stundenentgelte gelten für alle studentischen Hilfskräfte ab dem 1. April 2024, unabhängig davon, wann der Arbeitsvertrag geschlossen wurde.

Mindestvertragslaufzeiten

Ab dem 1. Februar 2025 gelten die vereinbarten Mindestvertragslaufzeiten von einem Jahr und der Mindeststundenumfang von zehn Stunden für alle studentischen Hilfskräfte verbindlich, unabhängig davon, wann der Arbeitsvertrag geschlossen wurde.

Das ist nicht weiter definiert. Zunächst sollte euer Arbeitgeber euch verbindlich eine Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr anbieten. Eine Überschreitung der Vertragslaufzeit ist immer möglich. 

Die schuldrechtliche Vereinbarung macht keinen Unterschied zwischen Landes- oder Drittmittelfinanzierung. Die Vorgaben müssen auch in Drittmittelprojekten wie beschrieben umgesetzt werden.  

Zunächst sollten wir auf die schnelle Umsetzung dieser Regelung an unseren Hochschulen drängen. Dafür ist es zum einen wichtig, uns vor Ort mit den für uns zuständigen Personalvertretungen zu vernetzen, über eine Umsetzung der Regelung zu beraten und zu überwachen. Hierzu ist es wichtig alle Vertragsbrüche zu melden.

Nein, die Regelung für die zehn Mindestwochenstunden und die Mindestvertragslaufzeit gilt ab dem 1. Februar 2025. Einzelne Hochschulen haben trotzdem begonnen schon jetzt diese Regelung anzuwenden. Hierauf gibt es keinen rechtlichen Anspruch. 

       Kontakt


         Referent Tarif und Besoldung

         Rüdiger Bröhling
          069–971293–17
          Fax 069–971293–93
          rbroehling@gew-hessen.de


         Referat Tarif, Besoldung, Beamtenrecht

          c/o GEW Hessen, Postfach 170316
           60077 Frankfurt

          Sebastian Guttmann | Bezirksverband Frankfurt
           sebastian.guttmann@gew-frankfurt.de

          Cornelia Barby | Kreisverband Fulda
           c.barby@gew-hrwm.de

           Andrea Zeiter
           a.zeiter@gew-darmstadt.de


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