Klagen selbst erheben
Die Landesrechtsstelle berät Sie und kann Rechtsschutz gewähren.
Vorausgesetzt, Sie sind Mitglied der GEW Hessen und zahlen Ihren satzungsgemäßen Beitrag.
Neben den für die Prüfung des Falles erforderlichen Unterlagen müssen Sie einen formellen Rechtsschutzantrag stellen. Das Formular erhalten Sie bei der Landesrechtsstelle oder den GEW-Bezirken.
Hinweis: Für eine reine Beratung durch die Landesrechtsstelle müssen Sie keinen Rechtsschutzantrag stellen.
FAQs
Kann ich selbst eine Klage (fristwahrend) erheben?
Wer eine Klage vor dem Arbeitsgericht, Sozialgericht oder Verwaltungsgericht erheben möchte, kann dies selbst und ohne Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt in der Rechtsantragsstelle der Gerichte tun. Eine Rechtsberatung erfolgt hier nicht.
In der Rechtsantragstelle können zu Protokoll der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klagen erhoben oder Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt werden.
Die Klage oder einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann auch selber geschrieben und dem Gericht per Post oder per Fax zuleiten oder in den Hausbriefkasten eingeworfen werden. Die Rechtsantragsstellen stellen hierfür Muster zur Verfügung.
Wir empfehlen, aktuell auf diese Möglichkeit zurückzugreifen. Aufgrund der Ausnahmesituation durch die Corona Pandemie kommt es zu eingeschränkten Zugangsmöglichkeiten im Gericht. Bitte informieren Sie sich vorab telefonisch, ob das Gebäude zugänglich ist.
Weche Fristen muss ich beachten?
Die wichtigsten Fristen
Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht
Die Frist für eine Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen nach Zugang der Kündigung.
Verfahren vor dem Sozial- oder Verwaltungsgericht
Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Widerspruchsbescheids erhoben werden.
In beamtenversorgungsrechtlichen Verfahren beträgt sie gegebenenfalls einen Monat nach Erhalt des Bescheids (Achtung: bei erstmaliger Festsetzung von Versorgungsbezügen gilt eine Frist von einem Jahr).
Hinweis: Bei Bescheiden (Beispiel: Beihilfe) gilt eine Widerspruchsfrist von einem Monat. Enthält der Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung(Beispiel: Festsetzung der Besoldungsstufe), gilt eine Frist von einem Jahr.
Welche Unterlagen benötige ich?
Bitte bringen Sie alle das Verfahren betreffenden Unterlagen mit. Die Gerichte bitten darum, möglichst eine Kopie mitzubringen:
Unterlagen sind insbesondere:
- in Kündigungsschutzverfahren
- die Kündigung.
- in sozialrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahren (einschließlich Beamtenrecht)
- der Bescheid und der Widerspruchsbescheid.
Welches Gericht ist zuständig?
Arbeitsgerichte: Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Arbeitsort.
Sozialgerichte: Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort.
Beamtenrecht: Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Dienstort.
Sonstiges Verwaltungsrecht: Ergibt sich aus dem Hinweis im Widerspruchsbescheid.
Eine Klage kann fristwahrend auch einem unzuständigen Gericht erhoben werden. Das Verfahren wird dann ggf. an das richtige Gericht verwiesen.
Publikationen
"Start in die Schule"
Broschüre für Lehrerinnen und Lehrer
im Beamten- und Arbeitsverhältnis
zum Land Hessen | Juli 2024