Fragen und Antworten zum Tarifabschluss 2024

(sowie zu den Abschlüssen an der TU Darmstadt und der Goethe-Universität Frankfurt)


Der Tarifabschluss für die Beschäftigten des Landes Hessen vom 15. März 2024 hat viele Details.
Die GEW gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen. (FAQ Download)

Gewerkschaften und Arbeitgeber einigten sich auf ein Tarifergebnis, von dem ca. 55.000 Tarifbeschäftigte beim Land Hessen profitieren. Mit den Abschlüssen an der Goethe-Universität vom 20. März 2024 und an der TU Darmstadt vom 22. März 2024 werden die Kernelemente bei der Einkommensentwicklung auch für die Beschäftigten dieser tarifrechtlich selbständigen Hochschulen übernommen.

Kernelemente der Abschlüsse sind Inflationsprämien (IAP) und eine Gehaltserhöhung:

  • Inflationsausgleichprämie in Höhe von insgesamt 3.000 Euro im Jahr 2024, steuer- und abgabenfrei, in drei gleich hohen Teilzahlungen
  • erste Teilzahlung für März 2024,
  • zahlbar spätestens mit dem Entgelt für Mai
  • zweite Teilzahlung für Juli 2024
  • dritte Teilzahlung für November 2024
  • ab 1. Februar 2024: Erhöhung der Tabellenwerte um 200 Euro
  • ab 1. August 2024: Erhöhung der Tabellenwert um weitere 5,5 Prozent.
  • Werden mit den beiden Erhöhungsschritten keine 340 Euro erreicht, wird die Gehaltssteigerung zum 1. August 2025 auf 340 Euro gesetzt (Bedeutung hat diese Regelung nur in Entgeltgruppe 1).
  • 2025: Der Bemessungssatz der Jahressonderzahlung wird von ca. 55 auf 60 Prozent (in den EG 9a bis 16) bzw. von rund 82 auf 90 Prozent (in den EG 1 bis 8) erhöht.
  • Die Laufzeit der Regelungen zu den Tabellenentgelten beträgt 24 Monate.

Die Gewerkschaften konnten den Einstieg in einen Tarifvertrag für studentische Beschäftigte durchsetzen. Das ist zwar noch kein Tarifvertrag, aber zum ersten Mal werden damit mehrere wichtige Arbeitsbedingungen der studentischen Beschäftigten (Vertragslaufzeit, Mindestentgelt und Mindestbeschäftigungsumfang) nicht einseitig vom Arbeitgeber festgelegt, sondern mit den Gewerkschaften verhandelt. Das ist ein wichtiger Schritt! In Hinblick auf das Befristungsunwesen an Hochschulen konnte zum ersten Mal überhaupt eine verbindliche Vereinbarung abgeschlossen werden.

Der Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen gilt unmittelbar für 55.000 Beschäftigte des Landes. Mindestens 14.000 davon sind an Hessens Schulen tätig. Aufgrund der Tarifabschlüsse an den tarifrechtlich unabhängigen Universitäten Frankfurt und Darmstadt (vom 20. März 2024 und an der TU Darmstadt vom 22. März 2024) gilt er auch für die dortigen Beschäftigten (mit einigen Abweichungen in Details des Mantelrechtes).

In der Tarifeinigung hat das Innenministerium zugesagt, das Tarifergebnis bei der Einkommensentwicklung auf die Beamtinnen und Beamten sowie die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger zeitglich und systemgerecht übertragen zu wollen. Dies gilt auch für die Regelungen zu einer Inflationsausgleichzahlung. Allerdings gilt hier ein Parlamentsvorbehalt, da für die Übertragung ein Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz sowie ein Sonderzahlungsgesetz notwendig sind. Insofern gilt der Tarifabschluss auch für die rund 106.000 Beamtinnen und Beamten sowie die ca. 68.000 Versorgungsempfänger:innen des Landes.

Darüber hinaus ist der Tarifabschluss indirekt auch wirksam für Beschäftigte bei Arbeitgebern, die den TV-H anwenden oder sich an ihm orientieren, beispielsweise einige kirchliche Einrichtungen und Forschungsinstitute.

Alle Tarifbeschäftigten erhalten eine steuer- und abgabenfreie Inflationsprämie, die in drei gleich hohen Raten im Jahr 2024 ausgezahlt wird. Die erste Rate für März 2024 soll zum schnellstmöglichen Zeitpunkt, spätestens aber mit den Entgelten für Mai 2024 ausgezahlt werden. Weitere Teilzahlungen erfolgen im Juli und November 2024.

Die Teilraten betragen bei Beschäftigten nach TV-H 1.000 Euro (bei Vollzeit), also 3.000 insgesamt. Bei Auszubildenden und Praktikant:innen 500 Euro.
Die Tabellenentgelte werden dann ab 1. Februar 2025 um 200 Euro erhöht, am 1. August 2025 um weitere 5,5 Prozent.

Bei Auszubildenden und Praktikant:innen erhöhen sich die Ausbildungsentgelte um 100 Euro zum 1. Februar 2025 und um weitere 50 Euro zum 1. August 2025.

Alle Tarifbeschäftigten erhalten eine steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichprämie in Höhe von insgesamt 3.000 Euro (bei Vollzeit; Auszubildende und Praktikant:innen: 1.500 Euro), die in drei gleich hohen Raten im Jahr 2024 ausgezahlt wird. Die erste Rate für März 2024 soll zum schnellstmöglichen Zeitpunkt, spätestens aber mit den Entgelten für Mai 2024 ausgezahlt werden. Weitere Teilzahlungen erfolgen im Juli und November 2024.

Die Inflationsprämien kommen steuer- und abgabenfrei direkt bei den Beschäftigten an.

Trotz der Bezeichnung als Inflationsausgleich gleichen diese Zahlungen die Inflation langfristig nicht aus. Ein echter Ausgleich der Inflation kann nur durch tabellenwirksame Erhöhungen erreicht werden, mit denen die Entgelte dauerhaft erhöht werden. Die Sonderzahlungen sind dennoch wichtig, denn sie mildern die Auswirkungen der Inflation kurzfristig ab.

Ist der Anspruch auf die Resultate des Tarifabschlusses im Schulbereich abhängig vom Antrag auf Überleitung in die Lehrkräfte-Entgeltordnung?

Nein, da besteht kein Zusammenhang. Vom Tarifabschluss profitieren alle Beschäftigte, für die der TV-H gilt, egal ob sie bis zum 31. Mai 2024 einen Antrag auf Überleitung in den TV EGO-L-H gestellt haben oder nicht. Denn für Lehrkräfte und die im Schuldienst unterrichtsunterstützenden Beschäftigten gilt der TV-H .  Der TV EGO-L-H regelt lediglich die Eingruppierung und ändert deshalb die entsprechenden Eingruppierungsregelungen des TV-H ab. Alle anderen Arbeitsbedingungen inkl. der Tabellenwerte gelten für Tarifbeschäftigte im Schulbereich ebenso wie für alle anderen Tarifbeschäftigten des Landes*.  Eine beantragte Überleitung „in den TV EGO-L-H“ ist also keine Überleitung aus dem TV-H in den TV EGO-L-H, sondern eine Überleitung innerhalb der TV-H-Tarifverträge in Bezug auf die Eingruppierungsregelungen.  

*Anmerkung: Da Lehrkräfte nach § 44 TV-H nach Pflichtstunden arbeiten, gelten für diese allerdings nicht die Arbeitszeitregelungen der §§ 6 bis 10 TV-H.“

Die Inflationsprämien werden allen Tarifbeschäftigten in drei Schritten ausgezahlt:

  • für März 2024: 1.000 Euro zahlbar spätestens mit dem Entgelt für Mai
  • Juli 2024: 1.000 Euro
  • November 2024: 1.000 Euro,

jeweils steuer- und abgabenfrei, Beträge jeweils bei Vollzeit.

Für Auszubildende und Praktikant:innen beträgt die Prämie insgesamt 1.500 Euro (bei Vollzeit).

Bei allen drei Teilzahlungen müssen jeweils unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt sein, damit Beschäftigte die Inflationsprämie erhalten.

  • Zahlung für März: Es muss ein Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikant:innenverhältnis am 15. März 2024 (abweichend an der Goethe-Universität: 20. März, abweichend an der TU Darmstadt: 22. März) bestanden haben, und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Februar 2024 und dem 1. November 2024 muss ein Anspruch auf Entgelt bestanden haben.
  • Zahlung für Juli: Es muss ein Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikant:innenverhältnis am 1. Juli 2024 bestanden haben, und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Februar 2024 und dem 1. November 2024 muss ein Anspruch auf Entgelt bestanden haben.
  • Zahlung für November: Es muss ein Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikant:innenverhältnis am 1. November 2024 bestanden haben, und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Februar 2024 und dem 1. November 2024 muss ein Anspruch auf Entgelt bestanden haben.

Beschäftigte im Mutterschutz, in der Entgeltfortzahlung oder mit Anspruch auf Krankengeldzuschuss, auf die die oben genannten Voraussetzungen zutreffen, haben ebenfalls Anspruch auf die Inflationsausgleichzahlungen. Denn diese Zahlungen (z.B. Mutterschaftsgeld, Mutterschaftslohn, Krankengeldzuschuss) sind dem Entgelt gleichgestellt.

Die Regelung zur Inflationsausgleichzahlung in Hessen weichen hinsichtlich der Ratenhöhe und den Zahlungszeitpunkten von den Regelungen bei den anderen Bundesländern ab. Das liegt zum Teil daran, dass die Regelung im Einkommenssteuergesetz, die die Zahlung steuerfrei stellt, zum 31. Dezember 2024 ausläuft. Daher ist es sinnvoll, die letzte Rate mit dem Entgelt für November auszuzahlen, da eine fehlerhafte Auszahlung Ende Dezember nicht mehr korrigiert werden könnte (Zuflusszeitpunktprinzip im Steuerrecht).

Auch Teilzeitbeschäftigte erhalten Inflationsprämien. Sie erhalten die drei Teilzahlungen anteilig zu ihrem jeweiligen Beschäftigungsumfang. Stichtage für die Bemessung der Teilzeitquote sind für die März-Zahlung der 15. März, für die Juli-Zahlung der 1. Juli beziehungsweise für die November-Zahlung der 1. November 2024. Sofern das Arbeitsverhältnis an diesen Stichtagen ruhte oder ruht, sind die Verhältnisse am Tag vor Beginn des Ruhens einschlägig.

Beschäftigte, die während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, werden hinsichtlich der Inflationsprämien wie Teilzeitbeschäftigte behandelt, bekommen die Zahlungen also anteilig zu ihrem jeweiligen Beschäftigungsumfang.

Das kommt darauf an. Zwei Bedingungen müssen erfüllt sein: An den jeweiligen Stichtagen muss ein Arbeitsverhältnis bestehen. Das ist bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis – wie in Elternzeit – gegeben. Zudem muss an einem Tag zwischen dem 1. Februar 2024 und dem 1. November 2024 Anspruch auf Entgelt bestanden haben. Leider war der Arbeitgeber nicht bereit, auch Eltern in Elternzeit vollständig bei der Inflationsprämie zu berücksichtigen und Elterngeld einer Entgeltzahlung gleichzustellen. Daher gilt:

Wer erst nach dem 1. Februar 2024 die Elternzeit antritt, hat Anspruch auf alle drei Teilzahlungen, sofern das Arbeitsverhältnis weiter fortbesteht. Da Leistungen nach den §§ 18-20 Mutterschutzgesetz (u.a. Mutterschaftsgeld) dem Bezug von Entgelt im Sinne des Tarifvertrages gleichgestellt sind, reicht es aus, wenn noch im Februar 2024 ein Anspruch auf eine dieser Leistungen bestanden hat, um die Inflationsausgleichzahlungen zu erhalten. Wurde die Elternzeit bereits früher angetreten, dann besteht ein Anspruch auf die drei Teilzahlungen der Inflationsausgleichzahlung, wenn spätestens im Oktober 2024 wegen Rückkehr aus der Elternzeit wieder ein Anspruch auf Entgelt besteht.

Der Einbeziehung der studentischen Beschäftigten in den TV-H oder dem Abschluss eines eigenständigen Tarifvertrages für studentische Beschäftigte hat der Arbeitgeber seine Zustimmung verweigert. Statt eines echten Tarifvertrages, haben sich Gewerkschaften und das Land Hessen aber darauf verständigt, Regelungen zu den Arbeitsbedingungen der studentischen Beschäftigten in die Tarifeinigung aufzunehmen (als so genannte „schulrechtliche Vereinbarung“).

Im Einigungspapier wurde vereinbart, das Mindeststundenentgelt ab dem Sommersemester 2024 auf 13,46 Euro anzuheben. Im Sommersemester 2025 erfolgt eine weitere Anhebung auf 14,20 Euro.

Mindestvertragslaufzeit: Die Beschäftigungsverhältnisse werden in der Regel für ein Jahr geschlossen. Ausnahmen in begründeten Fällen sind möglich.
Mindestbeschäftigungsumfang:
Der Mindestbeschäftigungsumfang beträgt grundsätzlich 10 Wochenstunden.

In der nächsten Tarifrunde werden die Tarifvertragsparteien erneut u.a. über die Mindestentgelte verhandeln.

Ein weiterer Schritt in Richtung Tarifvertrag für studentische Beschäftigte konnte damit erzielt werden. Weil es keine tarifliche Regelung ist, unterliegen die studentischen Beschäftigten nicht der Friedenspflicht, die während der Laufzeit des TV-H besteht. Sie können daher bereits vorher mit Streiks beginnen.

Die beiden tarifrechtlich unabhängigen Hochschulen in Frankfurt und in Darmstadt sind bei dieser Frage dem Land gefolgt. Auch sie haben es abgelehnt, weitergehende Regelungen zu treffen.

Die GEW wird sich auch weiterhin dafür einsetzen, dass aus dem Einstieg ein echter Tarifvertrag wird.

Bei den Verhandlungen in Hessen konnte endlich eine verbindliche Regelung zur Schaffung von mehr unbefristeter Beschäftigung an Hochschulen vereinbart werden. Die Tarifeinigung legt fest, dass bis 2030 400 Dauerstellen aus Landesmitteln geschaffen werden. Das ist ein echter Fortschritt, denn das ist bisher in keinem anderen Tarifbereich des öffentlichen Dientes gelungen.

Darüber hinaus heißt es im Einigungspapier zu diesem Komplex, dass das Wissenschaftsministerium darauf hinwirken wird, dass auch im Drittmittelbereich die dauerhaften Stellen ausgeweitet werden und dass zukünftig sachgrundlose Befristungen nur in Ausnahmefällen erfolgen (mit Begründung gegenüber dem Personalrat).

Die Regelung bezieht sich auf alle Hochschulen des Landes Hessen. Insofern wurde mit den tariflich unabhängigen Hochschulen in Frankfurt und Darmstadt zu diesem Gegenstand keine Vereinbarung getroffen.

Ja, die Regelung wurde bis 31. Dezember 2026 verlängert. Es bleibt in der derzeitigen Form erhalten. D.h. die Mitnahme von Personen in bestimmten Randzeiten ist weiterhin möglich. Eine Erweiterungsmöglichkeit zum „Deutschland-Ticket“ ist nicht vorgesehen.

 

Das Land Hessen hat wie bereits in den Tarifeinigungen von 2019 und 2021 bekundet, dass die Einkommensregelungen zeitgleich und systemgerecht auf die Beamtinnen und Beamten übertragen werden. Das gilt auch in Bezug auf die Inflationsausgleichzahlungen bei den Versorgungsempfängerinnen und -empfänger.

Allerdings muss dafür ein Besoldungsgesetz im Landtag, dessen Rechte durch die Tarifeinigung unberührt bleiben, eingebracht werden. Das benötigt einige Zeit, weshalb die Auszahlung der ersten Inflationsausgleichszahlung mit den Bezügen des Monats Mai (die ja als Besoldung Anfang des Monats ausgezahlt werden) nicht möglich ist.

Das Land Hessen hat darüber hinaus in der Vergangenheit aufgrund der Rechtsprechung zur amtsangemessenen Alimentation tarifvertraglich festgelegte Mindest- oder Sockelbeträge nicht auf die Besoldungstabellen übertragen. Denn die Anwendung solcher nichtlinearen Erhöhungsbestandteile auf die Besoldungstabellen würden den relativen Abstand der einzelnen Besoldungsgruppen zueinander verändern, was rechtlich problematisch sein könnte.

Stattdessen hat das Land „systemgerecht“ solche nichtlinearen Erhöhungsbestandteile in lineare Erhöhungen umgerechnet. Die Tarifeinigung legt fest, dass die Erhöhung um einen Sockelbetrag von 200 Euro zum 1. Februar 2025 einer prozentualen Erhöhung von 4,8 Prozent entspricht.

Die Besoldungsanpassungen gelten dann auch für die kommunalen Beamt:innen.

Die Auszubildenden sowie Praktikant:innen im Anerkennungsjahr (TVA-L BBiG bzw. TV Prakt-L) profitieren ebenfalls vom Tarifabschluss.

Sie erhalten eine Inflationsausgleichzahlung in Höhe von insgesamt 1.500 Euro. Aufgeteilt in drei Zahlungen zu 500 Euro. Dafür gelten dieselben Fristen und Bedingungen wie für die Beschäftigten nach TV-H.

Ab dem 1. Februar 2024 werden die Gehälter um 100 Euro, ab dem 1. August 2025 um weitere 50 Euro erhöht. Eine Besonderheit gilt für Auszubildende an der Goethe-Universität Frankfurt und an der TU Darmstadt (nicht jedoch an anderen Hochschulen des Landes). Sie erhalten ab dem am 1. August 2024 beginnenden Ausbildungsjahr eine Ausbildungszulage in Höhe von 200 Euro monatlich!

§ 6a (Freizeit statt Geld): Die Möglichkeit, auf Antrag zwei Freistellungstage pro Jahr zusätzlich zu erhalten, wenn auf einen Teil der Jahressonderzahlung verzichtet wird, wird bis zum 31. Dezember 2026 verlängert. Anträge sind jeweils vor dem 1. September eines Jahres möglich, letztmals zum 1. September 2025.

§ 16 Abs. 5/§ 40 Nr. 5 TV-H, TV-G-U, TV-TU Darmstadt: Die Möglichkeit der Zahlung einer Zulage nach Satz 3 wird auf die Stufe 5 ausgedehnt. Der maximale Betrag der Zulage erhöht sich.

§ 18 Abs. 1 TV-H, TV-G-U, TV-TU Darmstadt (Fachkräftezulage): In die Regelung werden weitere Berufsgruppen eibezogen (im Landesdienst u.a. Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagogen nach Teil II Abs. 19 Unterabschnitt 4 der Anlage A zum TV-H).

§ 18 Abs. 2 TV-H, TV-G-U, TV-TU Darmstadt (neu): Zulage in Höhe von bis zu 1.500 Euro monatlich bei vorübergehender Übertragung anderer oder zusätzlicher Aufgaben.

§ 29b (Elterntage): Der Kreis der Berechtigten wurde im TV-H auch auf die Fälle einer Adoption eines Kindes ausgedehnt (Inkrafttreten am 1. August 2024). Hingegen lehnte es das Land ab, den Kreis der Berechtigten auch auf ehe- oder lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften auszudehnen. Eine Ausdehnung auf ehe- oder lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften konnte hingegen mit den Universitäten in Frankfurt und Darmstadt vereinbart werden.

§ 29 Abs. 1 Buchstabe a) (Arbeitsbefreiung von einem Tag bei „Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin“): Ausdehnung des Anspruchsberechtigtenkreis wie bei § 29b TV-H, TV-G-U, TV-TU Darmstadt.