Warnstreik am 26. März 2019

Das Kultusministerium ist aufgefordert, Schulleitungen auf die Rechtmäßigkeit der Streikteilnahme von angestellten Lehrkräften hinzuweisen

Pressemitteilung 25. März 2019

Für Dienstag, 26. März 2019, hat die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) hessenweit zu einem ganztägigen Warnstreik der angestellten Lehrkräfte und der Tarifbeschäftigten an den Hochschulen aufgerufen, um ihren Forderungen nach 6 Prozent mehr Gehalt, Besserstellung der Sozialpädagogischen Fachkräfte im Landesdienst und Eindämmung der Befristungspraxis an den Hochschulen  Nachdruck zu verleihen. Die GEW weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass dem Grundrecht auf Koalitionsfreiheit auch im Schuldienst des Landes unbedingte Gültigkeit zu verleihen ist. Eine Einschüchterung oder die Androhung von Sanktionen durch Schulleitungen an streikbereite angestellte Lehrkräfte hat unter allen Umständen zu unterbleiben. „Einschüchterungsversuche durch Dienstvorgesetzte im Zusammenhang mit dem Streikrecht sind Angriffe auf die Tarifautonomie. Sie mindern die ‘Waffengleichheit‘ zwischen den Vertragsparteien und die Möglichkeit auf ´Augenhöhe` mit dem Land Hessen als Arbeitgeber zu verhandeln. Deshalb weisen wir diese Versuche in aller Deutlichkeit zurück“, erklärte Karola Stötzel, stellvertretende Vorsitzende der GEW Hessen.

Hintergrund:

Der GEW Hessen sind Fälle bekannt geworden, in denen die angekündigte Teilnahme an den Warnstreiks von befristet angestellten Kolleginnen und Kollegen mit der Androhung von „Konsequenzen“ oder „Verfahren“ durch Schulleitungen beantwortet wurde. Auch wurde die „Besorgnis“ geäußert, eine „Streikteilnahme könne sich hinderlich“ auf eine in „Aussicht stehende Verbeamtung“ auswirken oder eine „Festeinstellung“ behindern.  Im Bereich der hessischen Schulen gibt es rund 9.000 Tarifbeschäftigte, knapp 6.000 davon haben ein befristetes Arbeitsverhältnis.

Über die notwendigen Bedingungen für das Funktionieren der Tarifautonomie hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner grundlegenden Entscheidung vom 4.4.1995 ausgeführt: „Das Tarifvertragssystem ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Arbeitsverträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichgewichtiges Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen. Funktionsfähig ist die Tarifautonomie folglich nur, solange zwischen den Tarifvertragsparteien ein ungefähres Gleichgewicht – Parität – besteht.“