Jahressonderzahlung: "Weihnachtsgeld"

Dezember 2010

Die Jahressonderzahlung (JSZ) 2010 wurde nun mit dem Novembergehalt ausgezahlt. Bei einigen Tarifbeschäftigten fällt dieses „Weihnachtsgeld“ deutlich niedriger aus als in den vergangen Jahren. Hintergrund ist die Umstellung des Tarifsystems vom BAT auf den TV-H.
Ab 2011 gilt für alle Beschäftigten die Regelung des § 20 TV-H. Danach erhalten Tarifbeschäftigte eine

Jahressonderzahlung in Höhe von

90 Prozent für die Entgeltgruppen E1 bis E8
60 Prozent für die Entgeltgruppen E 9 bis E 15.

Für 2010 gelten differenzierte Regelungen (§ 21 TVÜ-H):

Beschäftigte, die unter die nachwirkende Norm des BAT fallen

Dies sind die Beschäftigten, die vor dem 30. Juni 2003 eingestellt waren und ununterbrochen weiter beschäftigt worden sind. Sie erhalten die Jahressonderzahlung 2010 gemäß § 20 TV-H (vgl. oben), da sie fortlaufend unter die Tarifver¬träge BAT und TV-H fallen.

Beschäftigte mit einer arbeitsvertraglichen Regelung zum Weihnachts- und Urlaubsgeld

Hierunter fallen Beschäftigte, die nach dem 30. Juni 2003 aber vor dem 01.01.2010 eingestellt worden sind. Sie erhalten 2010 eine Jahressonderzahlung aus der Summe des (bisher) vereinbarten Urlaubs- und Weihnachtsgeldes zuzüglich der Hälfte der Differenz zwischen der Jahressonderzahlung nach § 20 TV-H und dieser einzelvertraglichen Vereinbarung, sofern die JSZ nach § 20 TV-H höher wäre.

Beschäftigte, die nach dem 31. Dezember 2009 eingestellt worden sind

Die Neueingestellten fallen zwar direkt unter den TV-H, erhalten nach TVÜ-H aber im Jahr 2010 eine Jahressonderzahlung wie diejenigen, die nach dem 30. Juni 2003 aber vor dem 1. Januar 2010 eingestellt worden sind (Ziffer 2).

Hinweis: Die Angestellten in Hessen, die nicht der BAT-Nachwirkung unterliegen, erhielten bis 2009 ein Weihnachtsgeld in Höhe von 60 %. Ein Urlaubsgeld in Höhe von 166,17 Euro wird nur in BAT Vc bis X (das entspricht EG 1 bis 8) gezahlt. Insofern besteht für die ab 2010 in EG 9 bis EG 15 eingruppierten Beschäftigten – sofern nicht der günstigeren Nachwirkung unterliegend – kein Unterschied zwischen der bisherigen Regelung und der des § 20 TV-H