Änderungen in der Beihilfe

Ergänzung zur Meldung vom 29.11.2021

Diejenigen, die gegenüber der Deutschen Rentenversicherung (DRV) erklärt haben, dass Sie auf den Zuschuss zur privaten Krankenversicherung verzichten, soweit er monatlich 40,99 Euro übersteigt, können nun diesen Verzicht zurücknehmen. Die Rücknahme wirkt zu Beginn des Monats, in dem die Erklärung der DRV zugegangen ist.

Die Beihilfe wird bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern nun auch dann nicht mehr gekürzt, wenn diese aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung erhalten. Bei anderen Beihilfeberechtigten und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen bleibt es in diesem Fall bei der Kürzung des Bemessungssatzes.

Bei allen Beihilfeberechtigten erfolgt keine Kürzung, wenn sie aufgrund von Rechtsvorschriften einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung erhalten (z.B. durch die Rentenversicherung oder aufgrund Elternzeit).

Das Regierungspräsidium Kassel hat ein Merkblatt zu den Rechtsänderungen im Rahmen der Beihilfe veröffentlicht:

https://rp-kassel.hessen.de/sites/rp-kassel.hessen.de/files/Merkblatt%20Rechts%C3%A4nderung%2024.11.21_1.pdf

Ursprüngliche Meldung

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