Krankenversicherung nach Vertretungsvertrag

Absichern nicht vergessen

Nicht selten erfolgt nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes eine Beschäftigung im Rahmen eines oder meherer befristeten Verträge. Endet dieser mit Beginn der Sommerferien, entsteht die Frage nach der Absicherung im Krankheitsfall. Dies ist nicht nur im eigenen Interesse sondern seit einigen Jahren besteht eine Krankenversicherungspflicht.

Anspruch auf Arbeitslosengeld I

Besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I, erfolgt über die Arbeitsagentur die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht, wenn in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate Versicherungspflicht in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung bestand. Sonderregelung gibt es bei Inanspruchnahme von Elternzeit und wenn in den letzten vier Jahren bereits Arbeitslosengeld bezogen wurde.

Anspruch auf Arbeitslosengeld II

Wer (nur) Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat, wird bleibt ebenfalls Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn zuvor die gesetzliche Versicherung bestand.

Nachgehender Leistungsanspruch für einen Monat

Besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld und wird keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, besteht nach Ende des Vertretungsvertrags und damit nach Ende der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ein nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V. Dies bedeutet, dass ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, ohne dass ein Beitrag hierfür gezahlt werden muss. Dier Anspruch besteht für längstens einen Monat nach Ende der Pflichtversicherung/ des Vertrags.

Voraussetzung ist weiterhin, dass sich nach Ende dieses Monats eine anderweitige Absicherung anschließt.  Dies ist entweder die gesetzliche Pflichtversicherung aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder eine aufgrund einer privaten Krankenversicherung. Bei einer freiwillig gesetzlichen Krankenversicherung beginnt diese direkt nach Ende des Vertretungsvertrags (siehe unten).

Allerdings wäre eine gesetzliche Familienversicherung vorrangig.

Sollte also der Vertrag mit Ablauf des 22. Juni 2018 enden, besteht der nachgehende  Leistungsanspruch bis einschließlich 22. Juli 2018. Ab dem 23. Juli 2018 muss dann eine andere Versicherung vorliegen.

Obligatorische gesetzliche Anschlussversicherung

Besteht nach dem nachgehenden Leistungsanspruch keine anderweitige Absicherung, so regelt § 188 Abs. 4 SGB V, dass sich an die Pflichtmitgliedschaft unmittelbar eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung anschließt.

Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn der/ die Versicherte den Austritt fristgerecht erklärt. Sobald die Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit ordnungsgemäß informiert, kann der Austritt innerhalb von zwei Wochen gegenüber der Krankenkasse erklärt werden. Entscheidend ist, dass die Erklärung fristgerecht bei der Krankenkasse eingeht. Es muss außerdem ein Nachweis über eine andere Absicherung (private Krankenversicherung) vorgelegt werden. Dies kann aber auch nach Ablauf der 2-Wochen-Frist geschehen.

Wird der Austritt trotz ordnungsgemäßem Hinweis der Krankenversicherung  nicht fristgerecht erklärt, sind Versicherte 18 Monate an diese Krankenversicherung gebunden. Danach haben sie die Möglichkeit, die Versicherung zum Ende des übernächsten Kalendermonats zu kündigen.

Die Landesrechtsstelle der GEW Hessen hat außerdem eine Information zum Thema „Krankenversicherung und Beihilfe“ herausgegeben.

Interessant ist auch die Information des GKV-Spitzenverbands vom 17. Juni 2014 „Grundsätzliche Hinweise zur obligatorischen Anschlussversicherung (…“)

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