Neue Entgeltordnung seit 1.8. in Kraft

Aufstiegsmöglichkeiten für Lehrkräfte ohne Hochschulabschluss

HLZ 9-10/2022: Soziale Arbeit

In dem folgenden HLZ-Artikel werden zwei wesentliche Neuerungen des TV EGO-L-H genauer beleuchtet. Gegenüber den alten, einseitig vom Arbeitgeber festgelegten Entgeltrichtlinien gibt es neben den Verbesserungen für viele einzelne Fallgruppen folgende strukturelle Veränderungen:

  • Lehrkräfte ohne Hochschulabschluss wurden bisher in die niedrigsten Entgeltgruppen 5 und 6 eingruppiert, die für Lehramtsstudierende eingerichtet worden waren. In diesen Entgeltgruppen saßen sie dann für Jahre und Jahrzehnte fest, ohne dass die Dauer der Unterrichtstätigkeit, die Teilnahme an Fortbildungen oder die Übernahme von zusätzlichen Aufgaben wie einer Klassenleitung irgendeine Aufstiegsperspektive begründeten. Der TV EGO-L-H beendet diesen Zustand: Die Dauer der Unterrichtstätigkeit und die Teilnahme an Fortbildungen können jetzt zu einem Aufstieg um bis zu vier Entgeltgruppen führen.
  • Zusätzlich zu den Eingruppierungsmerkmalen einer abgeschlossenen Hochschulbildung oder einer abgeschlossenen pädagogischen Ausbildung kann jetzt auch eine abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung bei der Eingruppierung oder Höhergruppierung berücksichtigt werden, wenn sich aus der Berufsausbildung „der Bezug zu einem Schulfach ableiten lässt“.
     

Wie Lehrkräfte ohne Hochschulabschluss in den einzelnen Schulformen bei der Einstellung eingruppiert oder in Abhängigkeit von Tätigkeitsdauer und Fortbildung auf Antrag höhergruppiert werden, kann der Tabelle entnommen werden. Für den Aufstieg in den nächsten Jahren gilt die Ausschlussfrist bis zum 31.7.2023 selbstverständlich nicht.
Für die folgenden Hinweise ist zu berücksichtigen, dass den Staatlichen Schulämtern bei Redaktionsschluss dieser HLZ noch keine Durchführungshinweise des Hessischen Kultusministeriums vorlagen.
 

Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung

Lehrkräfte mit „einer abgeschlossenen dreijährigen Berufsausbildung, aus der sich der Bezug zu dem Schulfach, in dem sie unterrichten, ableiten lässt“, fügen ihrem Antrag auf Überleitung einen entsprechenden Nachweis bei. Dasselbe gilt bei Neueinstellungen.
 

Nachweis der Beschäftigungsdauer

Der Nachweis der Schuljahre, in denen die Lehrkraft „unterrichtend im Schuldienst tätig gewesen“ ist, ergibt sich aus den Arbeitsverträgen bzw. einer entsprechenden Bescheinigung der Schulleitung.
 

Nachweis von Fortbildungen

Der Nachweis von allgemeinpädagogischen und unterrichtsfachbezogenen Fortbildungen erfolgt durch die Vorlage der Teilnahmebescheinigungen. Die Protokollerklärung Nr.2 zu diesem Teil des Tarifvertrags hat folgenden Wortlaut und enthält auch Nachweiserleichterungen für schon länger im Schuldienst beschäftigte Lehrkräfte:
 

„Der Nachweis für pädagogische Fortbildungen innerhalb der Schule, die den allgemeinen Anforderungen von pädagogischen Fortbildungen entsprechen, kann durch eine schriftliche Erklärung der Schulleitung erbracht werden; aus dieser Erklärung müssen der Zeitpunkt und die Dauer der Fortbildung sowie die Bestätigung der Teilnahme der Lehrkraft hervorgehen. Für Beschäftigte, die aus dem Eingruppierungserlass in die Entgeltordnung für die Lehrkräfte des Landes Hessen übergeleitet worden sind, wird eine Nachweiserleichterung dahingehend gewährt, dass für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Juli 2021 die schriftliche Erklärung der Schulleitung genügt, dass und in welchem Zeitraum eine solche schulinterne pädagogische Fortbildung stattgefunden hat, welche Dauer diese Fortbildung hatte und die Lehrkraft zu diesem Zeitpunkt an der Schule beschäftigt war. Darüber hinaus ist bei diesen Beschäftigten die Einhaltung der in den Klammerzusätzen bestimmten Anteile von allgemeinpädagogischen und unterrichtsfachbezogenen Fortbildungen nicht erforderlich.“
 

Die GEW empfiehlt den Beschäftigten, der Schulleitung eine Zusammenstellung aller Fortbildungen unter Einbeziehung der schulinternen Fortbildungen vorzulegen, die im bisherigen Beschäftigungszeitraum absolviert wurden, mit der Bitte, diese zu bestätigen. Personalräte und Schulleitungen können diese Zusammenstellung unterstützen, da sie einen besonders guten Überblick über die schulinternen Fortbildungen in Form pädagogischer Tage oder anderer Veranstaltungen oder über  gleichwertige Tätigkeiten haben.
 

Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich in diesen Fällen um Kolleginnen und Kollegen handelt, die seit mindestens drei Jahren, zum Teil aber auch schon zehn Jahre und länger alle Aufgaben von Lehrkräften übernehmen und zum Teil auch eigene Fortbildungen anbieten oder als Mentorinnen und Mentoren in der Lehrkräfteausbildung tätig sind.
 

Gutachten der Schulleitung

Für die höchste Stufe beim Aufstieg in der Aufstiegskaskade wird zusätzlich zur Dauer der unterrichtenden Tätigkeit und dem Nachweis der Fortbildungen ein Gutachten der Schulleitung mit mindestens dem Gesamturteil „gut“ verlangt. Es soll sich an den Gutachten orientieren, das Schulleitungen nach § 42 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes (HLbG) und § 47 der entsprechenden Durchführungsverordnung (HLbGDV) über die Arbeit von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst in der Ausbildungsschule erstellen müssen. Nach § 42 HLbG liegt der Schwerpunkt des Gutachtens auf „der praktischen Unterrichtstätigkeit“. Nach § 47 HLbGDV soll es auch „Aussagen zur Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen sowie zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben“ enthalten. Ob das HKM weitere Vorgaben für die Gutachten nach TV EGO-L-H machen wird, war bei Redaktionsschluss der HLZ noch nicht bekannt. Aus Sicht der GEW dürfte sich eine detaillierte Beurteilung bei Kolleginnen und Kollegen erübrigen, die seit mindestens drei Jahren, z.T. aber auch schon zehn Jahre und länger alle Aufgaben von Lehrkräften übernehmen und trotzdem nach den Entgeltgruppen 5 oder 6 für Lehramtsstudierende vergütet wurden. Die GEW hält es für wesentlich, dass bei diesen Gutachten „die Kirche im Dorf“ bleibt und nicht die Maßstäbe einer Zweiten Staatsprüfung, einer Verbeamtung auf Lebenszeit oder einer Bewerbung auf eine Funktionsstelle angelegt werden.
 

Aufstiegsmöglichkeiten gibt es auch für andere Gruppen

Die Möglichkeit einer höheren Eingruppierung nach mindestens drei ganzen Schuljahren in Verbindung mit dem Nachweis von Fortbildungen ist nicht auf Lehrkräfte ohne Hochschulabschluss begrenzt. Hier können auch Beschäftigte mit einem Hochschulabschluss, aus dem sich kein Unterrichtsfach ableiten lässt, zum Zug kommen, ebenso Sportlehrkräfte, Religionslehrkräfte und Sprachlehrkräfte ohne fachbezogene Hochschulbildung.
 


Hinweis zum Antrag

Der Tarifvertrag Entgeltordnung Lehrkräfte (TV EGO-L-H) ist seit dem 1.8.2022 in Kraft. Anträge auf eine Überprüfung der Eingruppierung mit dem Ziel einer verbesserten Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe (Höhergruppierung) oder der Zahlung einer Entgeltgruppenzulage oder einer Anpassungszulage können bis zum 31.7.2023 gestellt werden. Bei einer Genehmigung des Antrags wird die Differenz zum bisherigen Gehalt rückwirkend zum 1.8.2022 ausgezahlt. Lehrkräfte und unterrichtsunterstützende sozialpädagogische Fachkräfte, die keinen Antrag stellen, werden in der bisherigen Entgeltgruppe und –stufe in den TV EGO-L-H überführt. Wesentliche Informationen haben wir in den HLZ-Ausgaben 6/2022 und 7-8/2022 veröffentlicht. Weiterführende Informationen finden Sie hier. GEW-Mitglieder können die Kontaktadressen für eine individuelle Beratung bei der Landesgeschäftsstelle anfordern: rechtsstelle@gew-hessen.de