Mitbestimmungsrechte bei der Einstellung

HLZ September/Oktober 2023: Die Landtagswahl am 8. Oktober

Die Einstellung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses und die Eingruppierung sind zwei getrennte mitbestimmungspflichtige Maßnahmen, die nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz (HPVG) mit dem Personalrat rechtzeitig und eingehend zu erörtern sind. Bevor der Arbeitsvertrag unterschrieben wird, muss die Beteiligung abgeschlossen sein. Nach der Erörterung offener Fragen (§ 66 Abs.1 und 2 HPVG) ist die Zustimmung des Personalrats zur Einstellung einzuholen. An Schulen liegt das Mitbestimmungsrecht beim Schulpersonalrat, dem örtlichen Personalrat (ÖPR). Bei Beamtinnen und Beamten ist dies nur die Zustimmung zur Einstellung (§ 75 Abs.1 Nr.1 HPVG), bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern neben der Zustimmung zur Einstellung (§ 75 Abs. 2 Nr. 1 HPVG) außerdem die Zustimmung zur Eingruppierung (§ 75 Abs.1 Nr.2 HPVG).
 

Wenn die Zeit drängt...

Insbesondere bei Vertretungsverträgen drängt jedoch oft die Zeit. Deshalb empfiehlt das Hessische Kultusministerium (HKM) den Schulämtern in einem Erlass vom 8. April 2011 hier ein zweistufiges Verfahren: Zunächst erteilt der Personalrat nur die Zustimmung zur Einstellung, der Entgeltgruppe und gegebenenfalls auch zur „vorläufigen Stufenzuordnung“. In einer zweiten Vorlage wird der Personalrat danach aufgefordert, der endgültigen Stufenzuordnung zuzustimmen. Dies sollte „zeitnah“ geschehen. Dieses Verfahren eröffnet die Möglichkeit, die Unterlagen zu prüfen und ggf. auch einen Rat einzuholen. Ergibt sich dabei der Anspruch auf eine bessere Einstufung, wird der Differenzbetrag nachgezahlt.


Damit der Personalrat sein Mitbestimmungsrecht ausüben kann, müssen ihm alle Bewerbungsunterlagen vorgelegt werden, die ihn in die Lage versetzen, die Richtigkeit der Maßnahme überprüfen zu können. Dazu gehören die Bewerbungsunterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber (§ 61 Abs.1 Satz 1 HPVG) wie Lebenslauf, Zeugnisse und Beschäftigungsnachweise. Er muss sie sich nicht selbst beschaffen, sondern sie müssen ihm von der Schulleitung, die sie ggf. vom Schulamt anfordern muss, vorgelegt werden. Erst dann ist der Schulpersonalrat in der Lage, die Richtigkeit der Einstellungsentscheidung und der Eingruppierung mitbeurteilen zu können.


Das „Gegenüber“ des Schulpersonalrats ist die Dienststellenleitung, also die Schulleitung. Dies gilt, obwohl die Entscheidung über die Eingruppierung durch das Schulamt getroffen wird (§ 63 Abs.2 HPVG). Nach dem HPVG muss die Schulleitung zunächst mit dem Schulpersonalrat eine Erörterung durchführen, erst danach wird der zur Zustimmung aufgefordert. Auf die Erörterung kann aber im gegenseitigen Einvernehmen verzichtet werden (§ 66 Abs.1 HPVG) Danach hat der Schulpersonalrat zwei Wochen Zeit, der Schulleitung mitzuteilen, ob er der Maßnahme zustimmt oder nicht (§ 66 Abs.2 Satz 2 HPVG). Will der Personalrat der Maßnahme nicht zustimmen, muss er dies innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen der Schulleitung schriftlich oder elektronisch mitteilen (§ 66 Abs.2 Satz 3 HPVG). Dabei muss der Personalrat darauf achten, dass die Zustimmung nur dann als wirksam verweigert gilt, wenn sie sich auf einen der im Gesetz genannten Gründe stützt (§ 75 Abs.6 HPVG). Wenn Schulpersonalräte hier Unterstützung benötigen, sollten sie sich an den Gesamtpersonalrat ihres Schulamts oder die GEW- Rechtsberatung vor Ort wenden.
 

Entgeltgruppe und Entgeltstufe

Eingruppierung bedeutet die Einordnung in die dem Beschäftigten zustehende Entgeltgruppe und die Zuordnung zur richtigen Entgeltstufe. Die Zuordnung zu den Entgeltgruppen ergibt sich seit dem 1. August 2022 aus der Entgeltordnung über die Eingruppierung der Lehrkräfte und die im Schuldienst unterrichtsunterstützenden Beschäftigten des Landes Hessen (TV EGO-L-H). Maßgeblich sind der erworbene Abschluss und die Schulform, in der der Einsatz erfolgt. Beschäftigte ohne Berufserfahrung werden der Stufe 1 zugeordnet. Danach erfolgt der Aufstieg in den Stufen, bis die höchste Stufe 6 erreicht ist (siehe Tabelle).


Der Vorbereitungsdienst wird auf die Stufenlaufzeit mit sechs Monaten angerechnet. Außerdem können eine „einschlägige Berufserfahrung“ oder eine „förderliche Tätigkeit“ zu einer höheren Entgeltstufe führen. Spielräume gibt es insbesondere bei der Anerkennung von „Zeiten der einschlägigen Berufserfahrungen“ bei einem anderen Arbeitgeber und von Tätigkeiten, die „für die vorgesehene Tätigkeit förderlich“ sind. Für die Interpretation dieser Spielräume gibt es keine hessenweiten oder schulamtsbezogenen Regelungen. Solange dies so ist, hat der Personalrat hinsichtlich der Berücksichtigung von förderlichen Zeiten kein Mitbestimmungsrecht (§ 75 Abs. 2 Nr.2, 2. Halbsatz HPVG). Kein Mitbestimmungsrecht gibt es außerdem bei Übernahme der Stufe bei einem unmittelbaren Wechsel von einem anderen Arbeitgeber, der nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes zahlt (§ 16 Abs. 2a TV-H) und der Vorweggewährung des Entgelts aus einer höheren Stufe zur Personalgewinnung (§ 16 Abs. 5 TV-H). Dennoch können Schulpersonalräte die Kolleginnen und Kollegen unterstützen und ggf. ihren Gesamtpersonalrat ansprechen. GEW-Mitglieder können auch bei den Rechtsberatungen der GEW nachfragen.

Annette Loycke und Jens Zeiler