Ein weiterer Erfolg der GEW

Verbesserungen für viele Grundschullehrkräfte im Tarifbereich

HLZ September/Oktober 2023: Die Landtagswahl am 8. Oktober

Bereits mit der Einigung im Oktober 2021 hatten die Tarifvertragsparteien vereinbart, eine mögliche Anhebung der verbeamteten Grundschullehrkräfte auf A 13 im neuen Tarifvertrag zur Eingruppierung (TV EGO-L-H) nachvollziehen zu wollen. Die Lehrkräfte an Grundschulen, die die fachlichen Voraussetzungen für eine Verbeamtung als Grundschullehrkraft nicht erfüllen, sollten ebenfalls von einer entsprechenden besoldungsrechtlichen Anhebung profitieren. Dabei legt die Tarifeinigung von 2021 die Eingruppierungen an den Schulen der Sekundarstufe I als Bezugsniveau für die „Nicht-Erfüllerinnen“ und „Nicht-Erfüller“ fest.


Verhandlungen über die genaue Umsetzung dieser Regelungen fanden am 14. Juli 2023 im Hessischen Innenministerium statt. Beide Seiten haben sich dabei auf ein Papier geeinigt, das in den kommenden Monaten noch in einen rechtswirksamen Änderungstarifvertrag „übersetzt“ werden muss. Und das sind die wichtigen Ergebnisse:

  • Nicht nur die vollausgebildeten Grundschullehrkräfte, sondern auch alle anderen Lehrkräftegruppen, die nach Abschnitt II oder III (Schulen der Sekundarstufe I) eine höhere Bezahlung hätten, werden in den besoldungsrechtlichen  Stufenplan (HLZ S. 34) einbezogen. Ab 1. August 2023 besteht daher zum Beispiel bei Grundschullehrkräften mit 2. Staatsexamen ein Anspruch auf eine Zulage in Höhe von 10 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen EG 12  und EG 13 oder bei  Lehramtsstudierenden ein Anspruch auf 10 Prozent des Unterschieds zum Entgelt für Lehramtsstudierende an Realschulen. Die Einbeziehung aller Lehrkräfte an Grundschulen in den Stufenplan ist nicht selbstverständlich. Etliche Bundesländer hatten nur Beschäftigte mit 1. oder 2. Staatsexamen in entsprechenden Stufenplänen berücksichtigt.
  • Schließlich werden am 1. August 2028, nachdem die Zulage über fünf Jahre aufgewachsen ist, die Grundschullehrkräfte mit 2. Staatsexamen in die EG 13 übergeleitet. Sie erreichen also ein Niveau, das zwei Entgeltgruppen über dem liegt, was ihnen noch im Juli 2022 zustand. Ein wichtiger Erfolg der GEW ist aber auch, dass diese Überleitung als Neuzuordnung gestaltet wird und nicht als Höhergruppierung im Sinne des § 17 Abs. 4 TV-H. Nach dieser Norm wird zwar dieselbe Stufe in der höheren Entgeltgruppe zugeordnet, die Stufenlaufzeit beginnt aber wieder bei Null. Bei den Neuzuordnungen am 1. August 2028 ist das anders. Die absolvierte Stufenlaufzeit wird in derselben Stufe der höheren Entgeltgruppe angerechnet. Das bedeutet: In den allermeisten Fällen wird der weitere Stufenaufstieg schneller absolviert. Auf Dauer gibt es dadurch mehr Geld.
  • Grundschullehrkräfte ohne Staatsexamen erreichen am 1. August 2028 das Bezahlniveau der entsprechenden Beschäftigtengruppen an Förderschulen bzw. an Real-, Haupt-, Mittelstufenschulen und in der Förderstufe. Das kann für einzelne Beschäftigtengruppen eine höhere Entgeltgruppe sein. Im Fall von Musik- und Kunstlehrkräften in der EG 8 sind es sogar zwei Entgeltgruppen. Denn Zielpunkt ist hier die EG 9b. In vielen Fällen bezieht sich der Unterschied auf die in Abschnitt II und III zustehende Anpassungszulage in Höhe von 50 Prozent zur nächsthöheren Entgeltgruppe.  Daraus ergibt sich für die Übergangszeit etwas Kurioses: Die Gesamtzulage wird sich dann aus der Verknüpfung von zwei Quoten-Zulagen ergeben (beispielweise 25 Prozent von 50 Prozent eines Differenzbetrages zwischen zwei Entgeltgruppen ab 1. August 2024). Es gibt aber auch Beschäftigtengruppen, deren Eingruppierung in Abschnitt I (Grundschulen) und Abschnitt II oder III nicht voneinander abweicht (Vorklassenleitungen, HSU-Lehrkräfte). Bei diesen ändert sich daher nichts. Eine genaue Zuordnungsliste mit Angaben über die jeweilige Höhe der „Annäherungszulage“ wird im Mitgliederbereich auf www.gew-hessen.de unter „Entgeltordnung Lehrkräfte“ eingestellt.


Mit dieser erfreulichen Weiterentwicklung werden die Karten im Grundschulbereich neu gemischt.  Ab dem 1. August 2023 könnten daher Beschäftigte Vorteile aufgrund der neuen Regelungen haben, die bisher noch keine hatten und daher keinen Antrag auf Überleitung stellen konnten. Deshalb wurden auch die Bestimmungen zur Antragstellung geändert.


Antragsfrist für alle verlängert!

  • Die Frist für Anträge auf Überleitung in den TV EGO-L-H wird um zehn Monate bis zum 31. Mai 2024 verlängert. Das gilt für Lehrkräfte aller Schulformen und für die Beschäftigten in der Unterrichtsunterstützung. Ein nach dem 31. Juli 2023 gestellter Antrag wirkt auch weiterhin auf den 1. August 2022 zurück.
  • Einen Antrag können und sollten ab dem 1. August 2023 auch diejenigen stellen, deren Eingruppierung sich durch den TV EGO-L-H in der alten und neuen Fassung nicht verändert. Warum sollten sie das tun? Die GEW rechnet damit, dass wir zukünftig weitere Verbesserungen bei der Lehrkräfteeingruppierung durchsetzen können. Um davon zu profitieren, müssen Beschäftigte in die „neue Welt“ der Lehrkräfte-Entgeltordnung durch einen Antrag übergeleitet worden sein. Denn nur die „neue Welt“ des TV EGO-L-H können die Tarifvertragsparteien in Zukunft abändern. Das betrifft zum Beispiel die große Gruppe der Sozialpädagog:innen in der Unterrichtsunterstützung (UBUS etc.) in der EG 10.
  • Weiterhin keinen Antrag können diejenigen stellen, deren Eingruppierung sich durch den TV EGO-L-H verschlechtern würde. Die Regelung dient dem Schutz dieser Beschäftigten. Versehentlich gestellte Anträge führen nicht zu einer Herabgruppierung.


Rechtswirksam treten diese Verbesserungen erst in Kraft, wenn das Unterschriftenverfahren zum Änderungstarifvertrag abgeschlossen ist. Erfahrungsgemäß kann das einige Monate dauern.  Die GEW Hessen rät deshalb dazu, die Anträge erst nach Abschluss des Verfahrens auf den Weg zu bringen. Das könnte im November der Fall sein. Wir werden unsere Mitglieder darüber informieren.


Rüdiger Bröhling, GEW Hessen