Neue Lehrkräfte-Entgeltordnung

Tarifvertrag zur Eingruppierung von Lehrkräften gilt ab 1.8.

HLZ 2022/6: Politische Bildung

Am 1. August 2022 tritt die im vergangenen Oktober im Rahmen der Tarifrunde 2021 vereinbarte Lehrkräfte-Entgeltordnung in Kraft. Damit ist dann endlich auch in Hessen die Eingruppierung der Lehrkräfte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen tarifrechtlich geregelt. Statt eines Erlasses („Eingruppierungserlass für Lehrkräfte“), den das Kultusministerium einseitig ändern kann, unterliegt die Lehrkräfte-Eingruppierung im Schulbereich zukünftig dem Zugriff der Tarifvertragsparteien. Das ist aus gewerkschaftlicher Sicht ein wichtiger Fortschritt.

Der Tarifvertrag besteht aus zwei Teilen: Der erste, relativ kurze Teil enthält Vorschriften zum Geltungsbereich, zur Eingruppierung und zur Überleitung der Bestandsbeschäftigten, der zweite Teil, die wesentlich längere Anlage zum TV EGO-L-H, legt die eigentlichen Eingruppierungsmerkmale fest.
 

Geltungsbereich und Grundsätze der Eingruppierung

Die Eingruppierung der Beschäftigten des Landes Hessen richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der §§ 12 bis 14 TV-H und der Entgeltordnung in Anlage A.

§ 12 Satz 1 TV-H bestimmt, dass sich die Eingruppierung der Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A zum TV-H) richtet. Aus der Vorbemerkung Nr. 4 zu allen Teilen der Entgeltordnung in der Fassung vom 1. August 2022 ergibt sich, dass dieser Grundsatz für Lehrkräfte und die im Schuldienst unterrichtsunterstützenden Beschäftigten des Landes Hessen nur eingeschränkt gilt:

„Die Entgeltordnung gilt nur für die Lehrkräfte, für die in dem Teil II ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist. Für Beschäftigte als Lehrkräfte, die unter den Geltungsbereich des § 44 fallen, sowie für im Schuldienst unterrichtsunterstützende Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des § 44a fallen, gelten ausschließlich die Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung für die Lehrkräfte und die im Schuldienst unterrichtsunterstützenden Beschäftigten (Anlage zum TV EGO-L-H).“

Die Entgeltordnung zum TV-H verweist also nun ausdrücklich auf den TV EGO-L-H und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte und die im Schuldienst unterrichtsunterstützenden Beschäftigten. § 1 TV EGO-L-H regelt noch einmal den Geltungsbereich:

„Dieser Tarifvertrag gilt für
a) Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und beruflichen Schulen, die unter den Geltungsbereich des § 44 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) sowie
b) unterrichtsunterstützende Beschäftigte an allgemeinbildenden Schulen und beruflichen Schulen, die unter den Geltungsbereich des § 44a TV-H fallen.“

Dazu wurde der seit 2010 geltende § 44 TV-H mit Sonderregelungen für Lehrkräfte z. B. zur Arbeitszeit um den § 44a ergänzt, der den Begriff der „im Schuldienst unterrichtsunterstützenden Beschäftigten“ definiert:
„Unterrichtsunterstützend tätig sind sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und sozialpädagogische Mitarbeiter an Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und an den Schulen mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung und an allgemeinen Schulen mit inklusiver Beschulung in diesen Förderschwerpunkten, sozialpädagogische Fachkräfte als unterrichtsbegleitende Unterstützung (UBUS-Beschäftigte) und Beschäftigte im Rahmen der unterrichtsunterstützenden sozialpädagogischen Förderung (USF-Beschäftigte).“

Damit ist diese Beschäftigtengruppe von anderen sozialpädagogischen Beschäftigten in Schulen abgegrenzt, z.B. von Beschäftigten in der Schulsozialarbeit, die allerdings nur in Ausnahmefällen Landesbedienstete sind. Für die Eingruppierung dieser anderen sozialpädagogischen Beschäftigten ist Anlage A Teil II Nr. 19 zum TV-H einschlägig. Bei unterrichtenden Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, etwa in Vorklassen, handelt es sich um Lehrkräfte, für die § 44 gilt.

In der Niederschriftserklärung Nr. 22b zu § 44a TV-H hat das Land Hessen explizit auf die Richtlinien verwiesen, die für die unterrichtsunterstützenden Beschäftigten an allgemeinbildenden Schulen und beruflichen Schulen gelten und von der GEW in ausführlichen Handreichungen erläutert wurden.

Da also zwei verschiedene Beschäftigtengruppen durch den TV EGO-L-H erfasst sind, ist auch der Name des Tarifvertrages ziemlich lang: „Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte und die im Schuldienst unterrichtsunterstützenden Beschäftigten (TV EGO-L-H)“. Wenn im Folgenden verkürzend von der „Lehrkräfte-Entgeltordnung“ oder von „Lehrkräften“ die Rede ist, sind trotzdem alle Berufsgruppen des TV EGO-L-H gemeint.
 

Überleitung in die neue Entgeltordnung nur auf Antrag

Die neue Entgeltordnung für Lehrkräfte tritt am 1. August 2022 in Kraft. Dadurch gilt sie für alle Lehrkräfte, die am 1. August 2022 oder später in ein Arbeitsverhältnis mit dem Land Hessen eingestellt werden. Ausnahmen für befristet Beschäftigte werden unten dargestellt. Sie gilt zudem für die Beschäftigten, die vor dem 1. August 2022 eingestellt wurden, wenn sich deren Tätigkeit nicht nur vorübergehend ändert.

Für die „Altbeschäftigten“ gelten die neuen Eingruppierungen des TV EGO-L-H allerdings nicht automatisch. Sofern sich aus der neuen Entgeltordnung ein Anspruch auf eine höhere Eingruppierung, Entgeltgruppenzulage oder Anpassungszulage ergibt, müssen sie einen Antrag stellen (§ 29 Abs. 3 TV-H in der Fassung des § 9 TV EGO-L-H). Dieser Antrag kann und muss innerhalb einer Frist von einem Jahr, also bis zum 31. Juli 2023 beim Arbeitgeber ankommen. Hierbei handelt es sich um eine einjährige Ausschlussfrist, ein späterer Antrag ist nicht mehr möglich. Egal aber wann der Antrag innerhalb dieses Jahres gestellt wird: Er wirkt immer auf den 1. August 2022 zurück. Es ist also nicht möglich, den Überleitungszeitpunkt innerhalb der Jahresfrist frei zu wählen. Lehrkräfte und die im Schuldienst unterrichtsunterstützenden Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis am 1. August 2022 ruht (z.B. wegen Elternzeit), können den Antrag nach Wiederaufnahme der Tätigkeit stellen. Die Frist von einem Jahr beginnt dann am Tag der Wiederaufnahme der Tätigkeit.

Eine automatische Überleitung gibt es nicht. Dies soll Einbußen ausschließen, die sich aus der neuen Entgeltordnung in folgenden Fällen ergeben könnten:

  • Bei einer generellen Überprüfung könnte sich ergeben, dass einzelne Eingruppierungen irrtümlich zu hoch waren.
  • In Einzelfällen ist die neue Eingruppierung niedriger als im bisherigen Eingruppierungserlass (siehe unten).
  • Die Überleitung erfolgt stufengleich, allerdings beginnt die Stufenlaufzeit in der gleichen Stufe der höheren Entgeltgruppe bei Null. Dies kann zu temporären Nachteilen führen, wenn in nicht allzu weiter Zukunft ein Stufenaufstieg anstehen würde (siehe Kasten „Exspektanzverluste“, Seite 37).
     

Strukturausgleich für Einstellungen vor 2010

Der Überleitungstarifvertrag (TVÜ-H), mit dem die Beschäftigten einschließlich der Lehrkräfte 2010 aus dem BAT in den TV-H übergeleitet wurden, sah in § 12 für bestimmte Entgeltgruppen und -stufen einen Strukturausgleich vor. Die Fallgruppen und die Dauer der Zahlung wurden in der Anlage 3 des TVÜ-H detailliert aufgelistet. Ein Höhergruppierungsgewinn aus einer neuen Eingruppierung nach der neuen Lehrkräfte-Entgeltordnung oder später aufgrund einer sich ändernden Tätigkeit wird auf den Strukturausgleich angerechnet.

Strukturausgleichszahlungen sind im Bezügenachweis unter Hinweis auf § 12 TVÜ-H ausgewiesen. Sie wurden nach der Überleitung in den TV-H am 1. Januar 2010 auf Dauer, in den meisten Fällen aber temporär begrenzt bezahlt. Die Höhe beträgt zwischen 30 und 110 Euro bei Vollzeittätigkeit.
 

Bestandsschutz auch für befristet Beschäftigte

Beschäftigungsverhältnisse, die mit dem letzten Unterrichtstag vor Beginn der Sommerferien enden und spätestens am ersten Unterrichtstag nach den Sommerferien befristet oder unbefristet wieder aufgenommen werden, werden eingruppierungstechnisch nicht als Neueinstellungen gewertet. Die Beschäftigten verbleiben in ihrer bisherigen Entgeltgruppe, sofern sich die auszuübende Tätigkeit nicht verändert und sie keinen Antrag auf Höhergruppierung, Anpassungszulage und/oder Entgeltgruppenzulage stellen.

Das ist wichtig für die wenigen Fallgruppen, für die der TV EGO-L-H eine niedrigere Eingruppierung als der bisherige Eingruppierungserlass vorsieht. Das betrifft die Lehrkräfte an Gymnasien und beruflichen Schulen bzw. IGS und KGS ohne Lehramtsbefähigung mit einem wissenschaftlichen Hochschulabschluss, aus dem sich zwei Schulfächer ableiten lassen, die nach dem alten Eingruppierungserlass bis 31. Juli 2022 in der E 13 eingruppiert sind. Diese Lehrkräfte sind nach der Anlage zum TV EGO-L-H ab 1. August 2022 in der EG 12 plus Zulage eingruppiert. Die EG 13  bzw. die EG 12 an Grundschulen ist nach TV EGO-L-H nur noch für Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung vorgesehen. Ist die Unterbrechung zwischen den zwei Arbeitsverhältnissen länger als die Dauer der Sommerferien oder handelt es sich um eine Unterbrechung außerhalb der Sommerferien, dann gilt das neue Arbeitsverhältnis auch eingruppierungstechnisch als Neueinstellung, so dass die Eingruppierungen des TV EGO-L-H angewendet werden.
 

Eingruppierung nach der Entgeltordnung

Die eigentliche Eingruppierung der Lehrkräfte und der im Schuldienst unterrichtsunterstützenden Beschäftigten ist in der Anlage zum TV EGO-L-H geregelt. Sie orientiert sich unter anderem mit der Gliederung nach Schulformen am alten hessischen Eingruppierungserlass. Die Eingruppierung richtet sich nach der auszuübenden Tätigkeit und der individuellen, persönlichen Qualifikation der Lehrkraft bzw. der im Schuldienst unterrichtsunterstützenden Beschäftigten.

Die Systematik der Abschnitte ist uneinheitlich. Die Abschnitte I bis VI gelten für Lehrkräfte nach § 44 TV-H und beziehen sich – anders als von der GEW gefordert - auf unterschiedliche Schulformen. Abschnitt VI für IGS und KGS enthält keine eigenständigen Regelungen und verweist lediglich auf andere Abschnitte. Abschnitt VII regelt die Eingruppierung der Beschäftigten in der Unterrichtsunterstützung (Sozialpädagogische Fachkräfte an Förderschulen, UBUS- und USF-Fachkräfte) und gilt unabhängig von der Schulform.

In der Vorbemerkung Nr. 1 zu allen Abschnitten ist festgelegt, für welche Lehrkräfte bzw. unterrichtsunterstützenden Beschäftigten welche Abschnitte gelten. Die Lehrkraft, die Tätigkeiten aus verschiedenen Abschnitten bzw. Unterabschnitten nicht nur vorübergehend auszuüben hat, ist nach der Tätigkeit eingruppiert, die auf der Grundlage der individuellen Pflichtstundenzahl mindestens zur Hälfte anfällt.  
Die materiellen Veränderungen für die unterschiedlichen Beschäftigtengruppen können im Folgenden nur unvollständig wiedergegeben werden.
 

Eingruppierung an Grundschulen (Abschnitt I)

Für voll ausgebildete Grundschullehrkräfte mit Lehramt, d.h. mit Erstem und Zweitem Staatsexamen, gilt die sogenannte „Paralleltabelle“. Die zukünftige numerische Eingruppierung nach EG 12 entspricht der der Lehrkräfte im Beamtenverhältnis nach A 12. Daraus ergeben sich aber auch höhere Eingruppierungen für Lehrkräfte an Grundschulen ohne Lehramt: So werden Beschäftigte in der Tätigkeit von Grundschullehrkräften mit einem Ersten Staatsexamen ab dem 1. August in die EG 11 eingruppiert mit einer zusätzlichen  Entgeltgruppenzulage in Höhe des halben Differenzbetrages zur E 12. Solche Entgeltgruppenzulagen schaffen zusätzliche Differenzierungsmöglichkeiten zwischen den einzelnen Entgeltgruppen und waren bisher im schulischen Tarifbereich nicht vorgesehen. Wegen der „Paralleltabelle“ werden auch Lehrkräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, aus der sich mindestens ein Unterrichtsfach ableiten lässt, höher eingruppiert. Dasselbe gilt für Kunst-, Musik- und Sportlehrkräfte mit Abschluss auf Masterniveau.
 

Förderschulen und Sekundarstufe I (ohne Gymnasien)

Die Eingruppierung der Beschäftigten an Förderschulen (Abschnitt II) sowie an Hauptschulen, Realschulen, verbundenen Haupt- und Realschulen, Mittelstufenschulen und in der Förderstufe (Abschnitt III) soll zukünftig schrittweise an die Eingruppierung der Lehrkräfte an Gymnasien und beruflichen Schulen angepasst werden.

Für Lehrkräfte mit voller Lehramtsbefähigung ihrer Schulform ist eine solche Anpassung nicht notwendig, da sie bereits jetzt, aber auch zukünftig in der EG 13 eingruppiert sind. Die Lehrkräfte ohne volle Lehramtsbefähigung haben einen Anspruch auf eine Anpassungszulage, die als ein erster Schritt auf dem Weg zur Gleichstellung vereinbart wurde und deren Höhe die halbe Differenz zum entsprechenden Stufenentgelt der nächst höheren Entgeltgruppe beträgt. Aufgrund der Anpassungszulage kommt es bei einer Vielzahl von Beschäftigten in diesen Schulformen zu günstigeren Eingruppierungen.
 

Gymnasien und berufliche Schulen

Die Verbesserungen für Lehrkräfte an Gymnasien (Abschnitt IV) und beruflichen Schulen (Abschnitt V) sind überschaubar. Sie betreffen vor allem Beschäftigte in vergleichsweise niedrigen Entgeltgruppen, die längere Zeit im Schuldienst tätig waren und bestimmte Weiterbildungen nachweisen können (siehe „Beschäftigte in Entgeltgruppen für Studierende“).

Für Lehrkräfte mit wissenschaftlichem Hochschulabschluss und zwei ableitbaren Fächern ist aus systematischen Gründen ab 1. August 2022 statt der EG 13 nur noch die EG 12 (plus halbe Zulage zur EG 13) vorgesehen. Für diese Beschäftigtengruppe gilt aber Bestandsschutz im aktuellen Arbeitsverhältnis für die Dauer der unveränderten Tätigkeit.
 

Integrierte und Kooperative Gesamtschulen

Lehrkräfte an Integrierten und Kooperativen Gesamtschulen (Abschnitt VI), die überwiegend in den Jahrgangsstufen 5 bis 13 unterrichten, werden wie entsprechende Lehrkräfte in der Tätigkeit an Gymnasien eingruppiert. Das war zwar nach Einschätzung der GEW bis zum 31. Juli 2022 überwiegende Praxis, der „Eingruppierungserlass“ sah aber für einen überwiegenden Unterricht in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 die Eingruppierung an Haupt- und Realschulen als Orientierung vor.
 

Lehrkräfte in Entgeltgruppen für Studierende

Ein wesentlicher Streitpunkt der Tarifvertragsparteien war die „Mindesteingruppierung“ von Beschäftigten in der Tätigkeit von Lehrkräften, die keine der genannten Voraussetzungen erfüllen und deshalb nach dem bis zum 31. Juli 2022 geltenden Eingruppierungserlass wie Lehramtsstudierende in die Entgeltgruppen 5 oder 6 bzw. an Gymnasien und beruflichen Schulen in die Entgeltgruppen 6 oder 8 eingruppiert waren. Die Anlage zum TV EGO-L-H unterscheidet nun zwischen diesen beiden Gruppen:

  • Beschäftigte, die tatsächlich für ein Lehramt studieren, werden zukünftig nach EG 6 bzw. nach Abschluss der schulpraktischen Studien nach EG 7 eingruppiert (an Gymnasien und beruflichen Schulen EG 7 bzw. EG 8).
  • Beschäftigte, die bisher nur deshalb in EG 5 und EG 6 eingruppiert waren, weil sie keine abgeschlossene pädagogische Ausbildung aufweisen, können – anders als bisher - aufgrund von absolvierten pädagogischen Fortbildungen und einer bestimmten Tätigkeitsdauer höher eingruppiert werden.  Neueinstellungen erfolgen jetzt mindestens in der EG 6 (an Gymnasien und Berufsschulen EG 7), nach fünf Jahren und mit entsprechenden Fortbildungen und Bewährungsnachweis kann schrittweise die EG 9a bzw. an Gymnasien und Berufsschulen die EG 9b erreicht werden. Eine tabellarische Übersicht über die Kriterien „Anzahl der Fortbildungen“ und „Dauer der Tätigkeit“ findet man auf der Homepage der GEW.

Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses während der Sommerferien sind für die Bewertung der Dauer des Arbeitsverhältnisses nach „ganzen Schuljahren“ unschädlich. Der Nachweis schulinterner Fortbildungen, zum Beispiel im Rahmen pädagogischer Tage, kann durch eine schriftliche Erklärung der Schulleitung erbracht werden, aus der der Zeitpunkt und die Dauer der Fortbildung hervorgehen müssen. Auch Fortbildungen außerhalb der Schule werden anerkannt. 

Für Fortbildungen zwischen dem 1. 1. 2010 und dem 31. 7. 2021 (!) genügt eine Erklärung der Schulleitung, dass und in welchem Umfang schulinterne Fortbildungen stattgefunden haben und dass die Lehrkraft zu diesem Zeitpunkt an der Schule beschäftigt war. Für diese Beschäftigten sind Angaben zu den allgemeinpädagogischen und unterrichtsfachbezogenen Anteilen der Fortbildung nicht erforderlich. An dieser Stelle sollten sich auch die Schulpersonalräte einbringen und in Kooperation mit der Schulleitung eine einmalige Aufstellung der schulinternen Weiterbildungen für den genannten Zeitraum zusammentragen, die dann den betroffenen Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden kann.

Diese weiterbildungsabhängigen Eingruppierungen gelten auch für weitere Lehrkräftegruppen (Religions-, Sport- und Sprachlehrkräfte) in bislang niedrigen Eingruppierungen.
 

Lehrkräfte im herkunftssprachlichen Unterricht (HSU)

Eine höhere Eingruppierung der HSU-Lehrkräfte, bis zuletzt Streitthema der Verhandlungen, konnte nicht erreicht werden. HSU-Lehrkräfte mit einer Fortbildung in Ethik, die dieses Fach zu 25 Prozent auch tatsächlich unterrichten, erhalten eine Zulage in Höhe von 75 Prozent des Differenzbetrags zur gleichen Stufe der nächsthöheren Entgeltgruppe.
 

Sozialpädagogische Unterrichtsunterstützung

Abschnitt VII gilt schulformübergreifend für sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Förderschulen und  für UBUS- und USF-Fachkräfte. In diesen Tätigkeiten wird die Bezahlung von Erzieherinnen und Erziehern sowie vergleichbaren Professionen von EG 8 auf EG 9a angehoben, an Förderschulen auf 9a plus Zulage. Der Abschluss der Zusatzausbildung führt zur Eingruppierung in die EG 9b plus Zulage.

Für Sozialpädagoginnen und -pädagogen bietet der TV EGO-L-H kaum Verbesserungen. Es bleibt bei der Eingruppierung in die EG 10. Darüber hinaus werden hessenweit 16 Stellen für UBUS-Kräfte mit koordinierenden Tätigkeiten und einer Eingruppierung in die EG 11 geschaffen. Die staatliche Anerkennung für Sozialpädagoginnen und -pädagogen und für Absolventinnen und Absolventen vergleichbarer Studiengänge ist ab dem 1. August 2022 nicht mehr erforderlich. Dadurch kommt es zu Verbesserungen für Beschäftigte mit einer pädagogischen oder sozialpädagogischen Ausbildung auf Bachelorniveau, die keine staatliche Anerkennung vorweisen können und die von den Schulämtern bisher oft freihändig in die EG 9b eingruppiert wurden.
 

„Exspektanzverluste“: Nie gehört!

Eine höhere Eingruppierung kann in Einzelfällen zu temporären Nachteilen führen, wenn in nicht allzu weiter Zukunft ein Stufenaufstieg anstehen würde, der einen höheren Stufenbetrag nach sich zöge als dieselbe Stufe in der höheren Entgeltgruppe. Dazu ein Beispiel: Lehrkräfte mit Grundschullehramt sind ab 1. August 2022 in der EG 12 statt in der EG 11 eingruppiert.

Entgeltgruppe

Entwicklungsstufen (in Euro) ab 1. 8. 2022

Stufe 3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

12

4.580,40

5.074,83

5.713,50

5.884,91

11

4.157,49

4.580,40

5.198,46

5.354,41

Wie der Auszug aus der ab dem 1. August 2022 geltenden Tabelle zeigt, würde eine stufengleiche Höhergruppierung in der Stufe 4 der EG 11 zum 1. August dazu führen, dass ab dann monatlich 5.074,83 Euro bezahlt werden. Ein Stufenaufstieg in Stufe 5 der EG 11 wäre allerdings rund 123 Euro günstiger. Da die Stufenlaufzeit bei der Höhergruppierung nicht mitgenommen werden kann, hängt es vom Zeitpunkt der bevorstehenden Höherstufung in Stufe 5 ab, ob und welche temporären Verluste bei der zukünftigen Entgeltentwicklung durch den Höhergruppierungsantrag zu erwarten sind. Tarifmenschen bezeichnen das mit dem schönen Wort „Exspektanzverluste“. Gesetzt den Fall, der Stufenaufstieg wäre einen Monat nach dem 1. August 2022 fällig gewesen, dann wachsen in der Vergleichsrechnung die Exspektanzverluste kumuliert bis Mitte 2026 auf rund 5.000 Euro an, um dann wieder bis Mitte 2027 auf Null abzunehmen. Danach wird die Gewinnzone erreicht, so dass beispielsweise bis August 2033 Gewinne in Höhe von rund 30.000 Euro erzielt werden (ohne Jahressonderzahlung). Bei einem späteren Stufenaufstieg fallen die Exspektanzverluste deutlich geringer aus. In aller Regel dürfte die Frage der zwischenzeitlichen Verluste bei der Einkommensentwicklung keinen Hinderungsgrund für eine Antragstellung sein. Im untersuchten Beispiel wäre das nur dann der Fall, wenn jetzt schon klar wäre, dass das Arbeitsverhältnis innerhalb der nächsten fünf Jahre endet. Die Möglichkeit von vorübergehenden Exspektanzverlusten sollte aber beachtet werden.

In den Stufen 3, 5 und 6 tritt das Problem erst gar nicht auf. Das Tabellenbeispiel macht aber auch deutlich, welche Vorzüge die stufengleiche Höhergruppierung hat, die in Hessen 2017 eingeführt wurde. In den anderen Bundesländern würde im Beispielfall nur in die betragsmäßig gleiche Stufe der höheren Entgeltgruppe übergeleitet. Das wäre die Stufe 3 der EG 11 zuzügliches eines Garantiebetrags von rund 180 Euro.“

Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung

Anlage zum TV EGO-L-H


Rüdiger Bröhling
Referent der GEW Hessen für Tarif und Besoldung.