Nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit dem Ende des Monats, in dem die oder der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat. Bei Lehrkräften zum Ende des Schulhalbjahres (§ 44 Nr. 4 TV-H). Seit dem 1. Januar 2022 enthält der Tarifvertrag für die Beschäftigten des Landes Hessen (TV-H) die Möglichkeit, diesen Beendigungszeitpunkt hinauszuschieben. Voraussetzung ist, dass hierzu noch vor Ende des laufenden Arbeitsverhältnisses eine entsprechende Vereinbarung getroffen wird (§ 33 Abs. 1 TV-H). Die Verlängerung ist auch mehrfach möglich (§ 41 Satz 3 SGB VI).
Alternativ dazu besteht weiterhin die Möglichkeit das bisherige Arbeitsverhältnis zu beenden und einen neuen befristeten Arbeitsvertrag zu schließen (§ 33 Abs. 5 TV-H). Dieses Arbeitsverhältnis könnte allerdings unabhängig von der Dauer der (bisherigen) Beschäftigung mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Praktisch relevant ist dieser allerdings „nur“ für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Außerdem müsste eine neue Entscheidung zur Stufenzuordnung getroffen werden, was in -sehr seltenen Fällen – zu einer niedrigeren Stufe führen könnte. Eine Verlängerung nach § 33 abs. 1 TV-H erscheint daher in der Regel sinnvoller.
Dies Regelungen entsprechen dem bereits zum 1. Januar 2020 geänderten TVöD (für Beschäftigte Bund oder Kommunen).
Die Rente und die Betriebsrente können dennoch bezogen werden. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze werden Einkünfte nicht auf die eigene Rente oder die Betriebsrente angerechnet.
Wird die Rente erst für einen späteren Zeitpunkt beantragt, steigert dies den Anspruch auf die gesetzliche Rente um 0,5 Prozent pro Monat. Wird der Rentenbeginn also um ein Jahr hinausgeschoben, wird ein Zuschlag in Höhe von 6 % gezahlt.
Unabhängig davon, ob die Rente bezogen oder zu einem späteren Zeitpunkt beantragt wird, können Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze frei entscheiden, ob sie bei aus den Einkünften aus dem Arbeitsverhältnis eigene Rentenversicherungsbeiträge einzahlen möchten oder nicht. Werden weiterhin Beiträge eingezahlt, erhöht dies entsprechend den Rentenanspruch ab dem 1. Juli des darauffolgendes Jahres.
Nähere Informationen der Deutschen Rentenversicherung zur Flexirente:
Foto: canva.com