Leider liegen zurzeit noch keine redaktionell bearbeiteten und unterschriebenen Tarifverträge zur Tarifeinigung vom 30. September 2015 vor. Im laufenden Jahr ist damit auch vermutlich nicht mehr zu rechnen. Da aber in der Tarifeinigung verschiedene Antragsfristen vorgesehen sind, weisen wir auf folgendes Prozedere hin.
Das Verhandlungsergebnis vom 30. September 2015 sieht drei verschiedene Anträge vor:
- Beschäftigte, die 2009 nicht in die S-Tabelle übergeleitet wurden, können bis zum 29. Februar 2016 beantragen, in die S-Tabelle übergeleitet zu werden. Hier ist davon abzuraten, schon jetzt einen Antrag zu stellen, da die Stufenzuordnung in der S-Tabelle nach Ausübung des erneuten Wahlrechts noch nicht endgültig feststeht. In diesen Fällen kann erst nach Vorliegen der fertigen Tarifverträge eine Beratung erfolgen. Wir werden mit einem Tarifinfo entsprechend informieren.
- Soweit die Eingruppierungsverbesserungen im Wege der Höhergruppierung umgesetzt werden (insbesondere im Bereich der Leitungskräfte), erfolgen die Höhergruppierungen nur auf Antrag, der bis zum 30. Juni 2016 gestellt werden kann. Hier ist ebenfalls davon abzuraten, schon jetzt einen Antrag zu stellen.
- Bis zum 31. Dezember 2015 müssen aber alle diejenigen stellen, die zwischen dem 1. Juli 2015 und dem Ablauf des 30. Septembers 2015 ohne eigenes Verschulden aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, wenn Sie die Ansprüche aus der Tarifeinigung bei ihrem alten Arbeitgeber geltend machen wollen. Dies sollten alle betroffenen Beschäftigten tun; ein Musterantrag hierzu findet sich im Mitgliederbereich.
Ganz allgemein: Ein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Entgelterhöhungen – rückwirkend ab 1. Juli 2015 – besteht erst am dem Zeitpunkt der Unterschrift unter die Tarifverträge, wenn die sonstigen Bedingungen vorliegen. Ab diesem Zeitpunkt läuft auch erst die Ausschlussfrist von sechs Monaten nach § 37 TVöD, innerhalb der Ansprüche rechtswirksam geltend gemacht werden können.