Hinsichtlich des Leistungsentgelts bestimmt § 18 Abs. 6 TVöD, dass die Ausgestaltung der Auszahlung durch eine Betriebsvereinbarung oder eine einvernehmliche Dienstvereinbarung zu regeln ist.
In verschiedenen Kommunen, Dienststellen oder Betrieben ist aber eine solche Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung zur differenzierten Auszahlung des Leistungsentgelts nie abgeschlossen worden. Unter bestimmten Bedingungen sollte dort vorsorglich die Auszahlung des vollständigen Leistungsentgelts für 2009 bis zum 30. Juni 2010 geltend gemacht werden.