Mein Kind ist krank – Was nun?

Neuregelungen auch für Beamt:innen

Das Hessische Innenministerium hat einen neuen Erlass zur Dienstbefreiung zur Betreuung erkrankter Kinder unter zwölf Jahren oder mit Behinderung herausgegeben.


Dienstbefreiung zur Betreuung

Nach dem Erlass besteht seit Januar 2024 ein Anspruch auf Freistellung unter Fortzahlung der Besoldung

  • für zwölf Arbeitstage pro Kind, maximal 28 Arbeitstage
  • für Alleinerziehende 24 Arbeitstage pro Kind, maximal 56 Arbeitstage.

Darüber hinaus kann Sonderurlaub ohne Besoldung gewährt werden. In dieser Zeit besteht allerdings kein Beihilfeanspruch.


Mitaufnahme bei stationärer Behandlung

Entsprechend der Regelungen zur Kinderkrankengeld erhalten Beamt:innen eine bezahlte Dienstbefreiung, wenn sie als Begleitperson mit dem erkrankten Kind stationär aufgenommen werden.

Falls das Kind eine Behinderung besitzt, besteht alternativ der Anspruch auf Dienstbefreiung als Begleitperson bei Mitaufnahme oder bei einer ganztätiger Begleitung. Eine ganztätige Begleitung liegt vor bei einem Zeitaufwand von mindestens acht Stunden am Tag (Aufenthalt im Krankenhaus, An- und Abreise).

Diese Freistellungen werden nicht auf die „Kinderkrankentage“ angerechnet.

Rechtsgrundlage: Erlass des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport vom 19.12.2023

Näheres in der Information aus der Landesrechtsstelle „Dienstbefreiung zur Betreuung erkrankter Kinder“( Stand März 2024). Zu finden im Mitgliederbereich unter dem Stichwort „Kinderzeit“.