Freistellung im akuten Pflegefall

Neuregelung seit Januar 2024

Regelungen für Arbeitnehmer:innen

Seit Januar 2024 wird das Pflegeunterstützungsgelt für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person und pro Kalenderjahr gezahlt.

Entsprechend besteht nach dem Pflegezeitgesetz ein Anspruch auf kurzfristige Arbeitsbefreiung von bis zu zehn Arbeitstagen pro pflegebedürftige Person und (neu) pro Kalenderjahr.

 

Dienstbefreiung für Beamt:innen

Nach Erlass des Hessischen Innenministeriums vom 19. Dezember 2023 können Beamt:innen Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung für bis zu acht Arbeitstage pro Pflegefall und pro Kalenderjahr erhalten.

Darüber hinaus kann ein Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Besoldung gewährt werden. Wenn hier zumindest zwei weitere Tage gewährt werden, besteht im Ergebnis der gleiche Freistellungsanspruch wie nach dem Pflegezeitgesetz.

Näheres im Infoblatt "Freistellungsmöglichkeiten für Beamt:innen für die Pflege von nahen Angehörigen" | Erlass des Hessischen Ministeriums für Inneres, für Sicherheit und Heimatschutz

Ausführliche Infos der Landesrechts­stelle zum Thema „Pflegezeit“ im Mitgliederbereich unter „Arbeits­recht“ oder unter „Beamtenrecht“