Ein Grund zur Sorge? Digitale Erfassung von Fehlzeiten der Beschäftigten im hessischen Schuldienst FLiS

Mit Erlass des HKM vom 19. Oktober 2022 wurden die Schulleitungen und Staatlichen Schulämter über die Umsetzung der „Digitalen Anwendung von krankheitsbedingten und sonstigen Abwesenheiten (FLiS) in allen öffentlichen Schulen informiert. Entsprechende Schreiben an die Beschäftigten haben nicht nur Fragen, sondern auch Unsicherheit ausgelöst.
 

Was zunächst als Projekt zur Erfassung von Unterrichtsausfall „Fehlzeit Lehrkraft in Schule (FLiS)“ begann, gilt nun für Lehrkräfte und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Schulleiterinnen und Schulleiter gleichermaßen.
Erfasst werden die Abwesenheiten

  • „Krankheit mit/ohne Attest“
  • „Kind krank“
  • „unerlaubtes Fernbleiben“.
     

Seit dem 1. November 2022 erfolgt damit die Erfassung und die Jahresmeldung mit diesen drei Abwesenheitsgründen verbindlich über FLiS. Wir gehen davon aus, dass die bisherigen in den Schulamtsbezirken genutzten „Systeme“ damit nicht mehr verwendet werden dürfen.
 

Nur ganze Fehltage?

Nach dem Erlass wird auch dann ein ganzer krankheitsbedingter Fehltag eingetragen, wenn Beschäftige nach Aufnahme der Tätigkeit im Laufe des Tages aus gesundheitlichen Gründen die Tätigkeit abbrechen. Begründet wird dies damit, dass das SAP-System nur ganze Tage erfassen kann.
 

Es stellt sich die Frage, ob dadurch ein konkreter Nachteil für Beschäftigte entstehen kann.
 

Für die Frage der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt auf jeden Fall eine andere Regelung. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG i.V.m.
§§ 187, 188 BGB wird der Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit nach Aufnahme der Arbeit eintritt, für die Berechnung des Sechswochenzeitraums nicht mitgezählt.
 

Nach dem Erlass sind die Meldungen in FLiS allerdings entgeltrelevant.
 

Der HPRS hat das HKM mehrfach auf diese Problematik hingewiesen und um eine entsprechende Korrektur der Regelung gebeten. Nach unserer Kenntnis wird es dazu eine „Klarstellung“ geben.
 

Für Beamtinnen und Beamte gibt es keine zeitliche Begrenzung für die Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall. Daher ist es hinsichtlich der Bezüge nicht erforderlich, die Tage der Erkrankung konkret zu berechnen. Es ist aber kein Grund ersichtlich, warum hier eine andere Regelung als bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gelten soll. Dies erschließt sich auch aufgrund des § 8 Satz 2 HBesG, wonach auch bei einem unentschuldigten Fernbleiben vom Dienst für Teile des Tages die Bezüge (nur) für die Zeit des Fernbleibens vom Dienst gekürzt werden.
 

Ärztliche Bescheinigungen (Atteste)

Nach § 12 Abs. 1 Satz 4 DO und § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG muss ein ärztliches Attest ab dem vierten Kalendertag der Erkrankung vorgelegt werden. Für Beschäftigte, die z.B. ab einem Dienstag arbeitsunfähig sind, gilt damit eine Vorlagepflicht ab dem Freitag.
 

Wird die Arbeit/ der Dienst angetreten und krankheitsbedingt abgebrochen, zählt dieser Tag bei der Vorlagepflicht nicht mit. Wenn also eine Beschäftigte an einem Montag zunächst arbeitet und sich dann krankmeldet, muss das Attest ebenfalls (erst) am Freitag ausgestellt werden.
 

Die ärztliche Bescheinigung der Lehrkräfte und der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind der Schulleitung vorzulegen.
Die ärztlichen Bescheinigungen der Schulleitungen dem Staatlichen Schulamt.
 

Die ärztlichen Bescheinigungen der Tarifbeschäftigten sind durch die Schulleitung direkt an das Staatliche Schulamt zu senden. Für Beamtinnen und Beamte erfolgt die Übersendung durch die Schulleitung wie bisher auch am Jahresende.
 

Kind krank

Zur Betreuung erkrankter Kinder unter zwölf Jahren oder Kindern mit Behinderung besteht ein Anspruch auf Arbeits- bzw. Dienstbefreiung. Der Umfang ist für gesetzlich Krankenversicherte in

§ 45 SGB V geregelt, für Tarifbeschäftigte ergänzend dazu in § 29 TV-H und für Beamtinnen und Beamte im Erlass des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport vom 21. November 2021. Bis Ende 2023 gelten aufgrund der Corona-Pandemie erweiterte Freistellungsmöglichkeiten.
 

Der Arbeitgeber kann entscheiden, ob und ab welchem Tag zur Genehmigung dieser Arbeits- bzw. Dienstbefreiung eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden muss. Für die Zahlung des Kinderkrankengelds aus der gesetzlichen Krankenversicherung muss immer (bereits) für den ersten Tag eine ärztliche Bescheinigung ausgestellt werden. Die Weiterleitung an den Arbeitgeber kann später erfolgen.
 

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Arbeitgeber und Dienstherrn sind zur Durchführung des BEM verpflichtet, sobald innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten mehr als sechs Wochen krankheitsbedingte Fehlzeit vorliegt. Hier könnte FLiS dazu führen, dass Beschäftigte rechtzeitiger zu einem entsprechenden Gespräch eingeladen werden.
 

Was fällt nicht unter FLiS?

Eine Arbeits- oder Dienstbefreiung aus wichtigen persönlichen Gründen, die nicht zur Betreuung von Kindern (siehe oben) erfolgt, wird in FLiS nicht erfasst. So z.B. auch nicht ein Arzttermin, der nicht außerhalb der Unterrichtszeit wahrgenommen werden kann. Weiterhin nicht erfasst werden laut Erlass Dienstbefreiungen, Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, Klassenfahren, Praktikumsbesuche etc.  Diese waren bisher Bestandteil der Jahresmeldung. Diese Meldungen entfallen. Damit werden auch stundenweise Abwesenheiten vom Unterricht aus dienstlichen oder privaten Gründen nicht als volle Abwesenheitstage erfasst.
 

Information der Beschäftigten/ Datenschutz

Vor dem Erstellen der Jahresmeldung im Monat Januar erhalten die Beschäftigten von der Schulleitung eine Übersicht der über die erfassten Abwesenheiten innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres zur Prüfung. Die in FLiS erfassten Zeiten werden drei Jahre aufbewahrt und dann gelöscht.