Dienstversammlungen

Information der Landesrechtsstelle

Die Schulleitung bestellt das Kollegium wöchentlich zu einer Dienstversammlung ein, darf sie das? Diese Frage beinhaltet zwei Komponenten: Die Einberufung an sich und die Häufigkeit der Versammlungen.

Die Antwort: Dienstversammlungen müssen die Ausnahme bilden und sollten ebenso nur bei Bedarf einberufen werden. Eine gesetzliche Vorgabe, dass Dienstversammlungen stattfinden müssen, gibt es nicht. Für die reine Weitergabe von Informationen können die inzwischen eingerichteten dienstlichen E-Mail-Adressen dienen, hierfür bedarf es grundsätzlich keiner Dienstversammlung. Bei einem Übermaß an Dienstversammlungen empfehlen wir, dass der örtliche Personalrat sein Mitbestimmungsrecht nach § 78 Abs. 1 Nummer 1 einfordert. Dies ist die Mitbestimmung bezogen auf Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit.

Eine ausführliche Information finden Sie im Mitgliederbereich  unter "Personalvertretungsrecht".