Anträge auf Versetzung, Teilzeit, Beurlaubung im Schuldienst – bis zum 1. Februar 2024 stellen!

Anträge möglichst einige Tage vor Fristende stellen

Anträge auf Versetzung, Teilzeit und Beurlaubung müssen den Schulämtern bis zum 1. Februar 2024 vorliegen. Zu beachten ist, dass der Zeitlauf für den „Dienstweg“ dabei noch mit eingeplant werden muss. Das bedeutet, dass die Anträge besser einige Tage vor dem 1. Februar auf den Weg gebracht werden sollten. Beim neu eingeführten digitalen Versetzungsverfahren ist zu beachten, dass man für das Anlegen des Profils zwei Tage benötigt, da die Bestätigung über Nacht erfolgt und man erst am nächsten Tag den Antrag auf Versetzung stellen kann. Die Papierform für den Versetzungsantrag bleibt bestehen. Der Dienstweg bedeutet, dass die Anträge in der Schule eingereicht werden und ans Schulamt adressiert sind.


Dass Anträge im Schulwesen in der Regel sechs Monate vor dem gewünschten Beginn und zum nächsten Schulhalbjahr zu stellen sind, steht in keinem Gesetz und in keiner Verordnung. Es gibt aber einige Erlasse, Merkblätter und ähnliches sowie die „Verwaltungspraxis“ die diese Frist vorgeben. Wird die Frist nicht eingehalten, besteht die Gefahr, dass ein Antrag aus „dienstlichen Gründen“ abgelehnt wird. Nach dem Hessischen Schulgesetz beginnt das Schuljahr immer am 1. August. Die Lage der Sommerferien spielt keine Rolle. Die Anträge zu diesem Termin müssen daher spätestens am 1. Februar des gleichen Jahres auf dem Dienstweg gestellt werden, also bei der Schulleitung eingehen. Das zweite Schulhalbjahr beginnt immer am 1. Februar, so dass die Anträge zu diesem Termin spätestens bis zum 1. August des Vorjahres gestellt werden müssen. Selbstverständlich kann es auch Ausnahmen geben. Dies ist immer dann der Fall, wenn es ein dienstliches Interesse an einer Maßnahme gibt oder auch aufgrund einer kurzfristig eintretenden Notwendigkeit die „Sechs-Monats-Frist“ nicht eingehalten werden kann. Außerdem gilt bei einer Teilzeit oder Beurlaubung im Anschluss an eine Elternzeit in der Regel eine Drei-Monats-Frist. Dass eine Orientierung an den Schulhalbjahren hier meistens nicht möglich ist, liegt in der Natur der Sache. Die Antragsformulare für die Beschäftigten an den hessischen Schulen werden in der Regel durch die Staatlichen Schulämter über das „Schulamtsportal“ https://schulaemter.hessen.de/standorte zur Verfügung gestellt. Die Schulämter haben für die Tarifbeschäftigten keine eigenen Antragsformulare. Die Tarifbeschäftigten können einfach die Anträge für „die Beamten“ verwenden.