Teilzeit aus familiären Gründen und Pflegezeit

Beamtenrecht: Gesetzliche Neuregelungen

Das Hessische Beamtengesetz (HBG) enthält bereits einige Regelungen zu den Möglichkeiten von Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen, d.h. zur Betreuung oder Pflege von Kindern unter 18 Jahren oder pflegebedürftigen Angehörigen. Diese Regelungen wurden durch das Zweite Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (2. DRÄndG) vom 21. Juni 2018 reformiert.

Schwerpunkt des Gesetzes in diesem Teil ist die Einführung eines Rechtsanspruchs auf Familienpflegezeit und Pflegezeit. Darüber hinaus wurden die Paragrafen neu strukturiert.

Teilzeit

Bei der Teilzeit aus familiären Gründen wird wie bisher unterschieden zwischen einer Teilzeit mit mindestens einer halben Stelle und einer Teilzeit, bei der die Arbeitszeit eine halbe Stelle unterschreitet. Die Untergrenze liegt bei 15 Zeitstunden. Für Lehrkräfte bis zum Schulhalbjahr nach dem 60. Geburtstage entspricht dieser 36,59 % der regelmäßigen Pflichtstundenzahl, bei Lehrkräften über 60 und Lehrkräften mit anerkannter Schwerbehinderung 37,50 %.  . Neu ist, dass bei „unterhälftiger Teilzeit“  keine Ermessensentscheidung mehr zu treffen ist sondern, genauso wie bei der Teilzeit mit mindestens einer halben Stelle, ein Rechtsanspruch auf Genehmigung besteht, soweit keine „zwingenden dienstlichen Belange“ entgegenstehen.

Unverändert kann die Teilzeit mit weniger als einer halben Stelle nur maximal 17 Jahre in Anspruch genommen werden.

Pflegezeit mit Vorschuss

Neben der „normalen“ Beurlaubung aus familiären Gründen, die unverändert bleibt (§ 64 HBG ), regelt der neue § 64b HBG, dass in den Fällen, in denen die Kriterien des Pflegezeitgesetzes erfüllt sind, eine Teilzeit mit weniger als 15 (Zeit-)Stunden oder ein Urlaub ohne Dienstbezüge zu gewähren ist. Auf diese Pflegezeit besteht ein Rechtsanspruch. Neu ist auch, dass im Zusammenhang mit dem neuen § 6a Hessischen Besoldungsgesetz die Möglichkeit geschaffen wurde, für diese Zeit einen Vorschuss zur späteren Besoldung zu erhalten.  Nähere Regelungen zur Gewährung, Verrechnung und Rückzahlung des Vorschusses müssen durch Rechtsverordnung getroffen werden.

Familienpflegezeit mit Vorschuss

Neben der weiterhin bestehenden Teilzeit aus familiären Gründen (siehe oben) wurde in § 64a HBG die Möglichkeit der Familienpflegezeit, wie sie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bereits seit 1. Januar 2015 besteht, eingeführt. Sind die Voraussetzungen des Pflegezeitgesetzes erfüllt, besteht ein Rechtsanspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 15 Zeitstunden. Das Besondere ist, dass auch in dieser Zeit ein Vorschuss beantragt werden kann. Zusammen mit der Pflegezeit nach § 64b HBG darf die Familienpflegezeit maximal 24 Monate für jede nahe Angehörige und jeden nahen Angehörigen betragen.

Nachweis der Pflegebedürftigkeit

Es bleibt dabei, dass die Pflegebedürftigkeit nachzuweisen ist. Dies kann durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder – was neu ist – durch ein ärztliches Gutachten erfolgen. Es gibt keine Begründung für diese Ergänzung. Wir gehen davon aus, dass die Anforderungen an das Gutachten nicht hoch sind und die Möglichkeit schaffen sollen, den Nachweis der Pflegebedürftigkeit vorlegen zu können, auch wenn noch keine Entscheidung der genannten Träger vorliegt.

Sonderurlaub

Neu eingeführt wurde ein Sonderurlaub aus wichtigem Grund zur Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase im Umfang von maximal drei Monaten. Dies entspricht der Regelung aus dem Pflegezeitgesetz. Die Freistellung erfolgt ohne Weiterzahlung der Besoldung.

Näheres zu Teilzeit und Beurlaubung im Mitgliederbereich unter den Stichworten Arbeitszeit und Beamtenrecht. 

Die Information zur „Pflegezeit“ wird aktualisiert, sobald die Rechtsverordnung zum Zuschuss in Kraft ist.