Stichtag: 1. Februar 2018

Antragsfrist für Versetzungen, Teilzeit und Beurlaubung

Dass Anträge im Schulwesen in der Regel sechs Monate vor dem gewünschten Beginn und zum nächsten Schulhalbjahr zu stellen sind, steht in keinem Gesetz und in keiner Verordnung. Es gibt aber einige Erlasse oder Merkblätter sowie die „Verwaltungspraxis“ die diese Frist vorgeben. Wird die Frist nicht eingehalten, besteht die Gefahr, dass ein Antrag aus „dienstlichen Gründen“ abgelehnt wird.

Nach dem Hessischen Schulgesetz beginnt das Schuljahr immer am 1. August. Die Lage der Sommerferien spielt keine Rolle. Die Anträge zu diesem Termin müssen daher spätestens am 1. Februar des gleichen Jahres auf dem Dienstweg gestellt werden. Das zweite Schulhalbjahr beginnt immer am 1. Februar, so dass die Anträge zu diesem Termin spätestens bis zum 1. August des Vorjahres gestellt werden müssen. Wir gehen davon aus, dass es reicht, wenn der Antrag zu diesen Stichtagen bei der Schulleitung eingehen. Es scheint aber Schulämter zu geben, die auf den Eingang beim Schulamt abstellen.

Selbstverständlich kann es auch Ausnahmen geben. Dies ist immer dann der Fall, wenn es ein dienstliches Interesse an einer Maßnahme gibt oder auch aufgrund einer kurzfristig eintretenden Notwendigkeit die „Sechs-Monatsfrist“ nicht eingehalten werden kann. Bei einer Teilzeit oder Beurlaubung im Anschluss an eine Elternzeit in der Regel eine Drei-Monatsfrist. Dass eine Orientierung an den Schulhalbjahren hier meistens nicht möglich ist, liegt in der Natur der Sache.

Eine Versetzung in ein anderes Bundesland und eine Teilzeitbeschäftigung in Form des „Sabbatjahres“ sind nur zum Beginn des Schuljahres möglich.

Die Orientierung an den Schuljahren gilt zwar auch für Schulleitungen, nicht aber für die hauptamtlich nicht im Unterricht eingesetzten Beschäftigten (z.B. hauptamtliche Ausbilderinnen und Ausbilder an den Studienseminaren). 

Formulare

Die Antragsformulare für die Beschäftigten an den hessischen Schulen werden in der Regel durch die Staatlichen Schulämter unter schulaemter.hessen.de/standorte zur Verfügung gestellt.  Klicken Sie dort auf das eigene Schulamt und weiter auf „Formulare und Downloads“ und „Für Lehrkräfte“. Dort finden sich die Antragsformulare und allgemeine Informationen. Steht der gewünschte Antrag nicht zum Download bereit, kann er beim Schulamt angefordert werden oder über die Schule bezogen werden. Informationen und Anträge auf Versetzung in ein anderes Bundesland gibt es auf der Internetseite des Hessischen Kultusministeriums.

Die Schulämter haben für die Tarifbeschäftigten keine eigenen Antragsformulare. Die Tarifbeschäftigten können einfach die Anträge für Beamtinnen und Beamte verwenden. 

Versetzung

Versetzungen werden in der Regel zu Beginn des jeweiligen Schuljahres durchgeführt. Die Antragstellung für die Versetzung auf eigenen Wunsch erfolgt durch den Versetzungsantrag.

Das Feld „Begründung für den Versetzungsantrag“ kann durch ein Zusatzblatt ergänzt werden, das an den Antrag angeheftet werden kann. Auf dem Zusatzblatt können sachlich die Beweggründe für den Versetzungsantrags dargestellt werden. Es besteht keine Verpflichtung, den Antrag gesondert zu begründen, doch kann dies die Erfolgschancen des Versetzungsantrags verbessern. Bevor es zu einer Versetzung kommt, muss die Schulleitung der Stammschule die Freigabe erteilen, das heißt, dem Schulamt gegenüber erklären, dass die Lehrkraft zum folgenden Schuljahr aus der Schule ausgegliedert werden kann. Wird die Freigabe nicht erteilt, kommt das Versetzungsverfahren nicht in Gang. Daher ist zu überlegen, ob die Schulleitung in die Versetzungsüberlegung von Anfang an mit einbezogen werden sollte, da die Schulleiterin oder der Schulleiter die erste Stelle ist, die über die Versetzung zu entscheiden hat. Versetzungen können aus dienstlichen, fachlichen, pädagogischen, sozialen oder persönlichen Gründen erfolgen. Die Abwägung der Gründe gegeneinander nimmt das Schulamt „nach pflichtgemäßem Ermessen“ vor und muss dabei den Fürsorgegrundsatz beachten. Liegen sachliche Gründe vor, kann eine Versetzung auch im laufenden Schuljahr vorgenommen werden. Details hierzu erfragen Sie bitte beim zuständigen Gesamtpersonalrat, den man auch bei einer (wiederholten) Nichtfreigabe einschalten sollte. Die meisten Versetzungsanträge scheitern allerdings nicht an einer mangelnden Freigabe, sondern an der fehlenden Aufnahmebereitschaft in einem anderen Schulamtsbezirk oder Bundesland, die in der Regel ausschließlich nach ihrem jeweiligen Bedarf entscheiden. 

Ratschläge für Versetzungswillige

  • Planen Sie Ihre Versetzung sehr sorgfältig. Informieren Sie Schulleitung, den Schulpersonalrat sowie den Gesamtpersonalrat rechtzeitig über ihre Absichten.
  • Nehmen Sie frühzeitig Kontakt auf zu Schulen im Zielbereich, und zwar zu Schulleitungen, Schulpersonalräten, Gesamtpersonalräten und Verantwortlichen in den Schulämtern oder in der Schulverwaltung.
  • Geben Sie mehrere „Wunschschulen“ im Zielbereich an. Je flexibler Sie Ihre Wünsche formulieren, umso größer sind Ihre Versetzungschancen.
  • Informieren Sie die betroffenen Gesamtpersonalräte möglichst umfassend (am besten schriftlich) über Ihren Antrag, damit diese dann Ihre Belange bestmöglich vertreten können. Teilen Sie auch Änderungen oder Korrekturen umgehend mit.
  • Sollte es an der fehlenden Freigabe liegen, bitten Sie Ihre Schulleitung um eine schriftliche Begründung der Nichtfreigabe. Bestehen Sie für den Fall einer gut begründeten Nichtfreigabe auf einer wohlwollenden Einschätzung der Freigabe für den nächsten Versetzungstermin.
  • Der Versetzungserlass weist auf die (bedauerliche) Rechtslage hin, wonach „ein Rechtsanspruch auf Versetzung“ nicht besteht. Bei der Ablehnung einer Versetzung sind „die Gründe (…) der betroffenen Lehrkraft zu nennen“.
  •  Fordern Sie das Schulamt bei einer Ablehnung der Versetzung auf, deren Ermessensspielraum zu überprüfen und die von Ihnen vorgebrachten Gründe erneut abzuwägen.
  • Stellen Sie im Falle der Nichtversetzung in jedem Fall einen Wiederholungsantrag.
  •  Beurlaubte Lehrkräfte, die aus familiären Gründen ihren Wohnsitz verlegen mussten, sollten mit der sofortigen Meldung des Wohnsitzwechsels frühzeitig einen Versetzungsantrag stellen.
  •  Bei Versetzungen in ein anderes Bundesland räumt eine Vereinbarung der Kultusministerkonferenz neben dem Ländertauschverfahren auch die Möglichkeit ein, sich als verbeamtete Lehrkraft über die Rangliste oder im Rahmen einer schulbezogenen Ausschreibung auf eine freie Stelle in einem anderen Bundesland zu bewerben. Im Fall der Einstellung erfolgt dann eine statusgleiche Versetzung. Für eine solche Bewerbung müssen Sie bei Ihrem Staatlichen Schulamt eine Freigabe beantragen.  

Teilzeit

Die „voraussetzungslose Teilzeit“ kann, wie der Name sagt, von allen Beschäftigten in Anspruch genommen werden, ohne dass eine besondere Voraussetzung vorliegen muss. Sie kann zeitlich unbegrenzt in Anspruch genommen werden. Bei Beamtinnen und Beamte muss diese aber mindestens eine halbe Stelle umfassen.

Daneben gibt es die Möglichkeit der Teilzeit aus familiären Gründen, also zur Betreuung von Kindern unter 18 Jahren oder pflegebedürftigen Angehörigen. Diese Teilzeit kann auch bei Beamtinnen und Beamten weniger als eine halbe Stelle umfassen, muss jedoch mindestens 15 Zeitstunden betragen, was bei einer 41-Stunden-Woche umgerechnet 36,59 % einer vollen Stelle entspricht.

Lehrkräfte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, sollten beachten, dass die volle Altersermäßigung nach § 9 der Pflichtstundenverordnung nur gewährt wird, wenn die Zahl der unterrichteten Stunden mehr als 75% beträgt. Beträgt sie 75% oder weniger, wird die Ermäßigung halbiert, beträgt sie 50% oder weniger, entfällt sie ganz.

Auf den Beihilfeanspruch der Beamtinnen und Beamten hat Teilzeit keine Auswirkung. Bei den Tarifbeschäftigten mit Beihilfeanspruch, die seit dem 30. April 20101 oder länger durchgängig beschäftigt sind, reduziert sich die Beihilfe entsprechend der Teilzeit.

Beurlaubung

Nach den beamtenrechtlichen Regelungen ist zunächst eine Beurlaubung bis zu einer Dauer von sechs Jahren ist möglich. Bei dieser „beschäftigungspolitischen Beurlaubung“ besteht kein Beihilfeanspruch und ein grundsätzliches Nebentätigkeitsverbot. Dies gilt auch für den „Altersurlaub“ ab Vollendung des 55. Lebensjahres bis zum Beginn des Ruhestands.

Zur Betreuung von Kindern unter 18 Jahren und pflegebedürftigen Angehörigen ist eine Beurlaubung bis zu einer Dauer von 14 Jahren möglich. Soweit die Voraussetzungen des Pflegezeitgesetzes erfüllt sind, besteht für sechs Monate immer ein Beihilfeanspruch. Ansonsten besteht bei einer Beurlaubung aus familiären Gründen zwar eine Beihilfeberechtigung bis zu einer Dauer von drei Jahren, die Beihilfeberechtigung über einen Angehörigen oder die gesetzliche Familienversicherung ist aber vorrangig in Anspruch zu nehmen. Bei einer Beurlaubung zur Betreuung von Kindern besteht der Beihilfeanspruch im Umfang von drei Jahren pro Kind, die Zeit einer Beihilfeberechtigung aufgrund der Elternzeit wird aber angerechnet.

Mehrere Arten der Beurlaubung und einer unterhälftigen Teilzeit dürfen bei Beamtinnen und Beamten nicht mehr als 17 Jahre betragen, es sei denn, die Rückkehr in den Dienst wäre nicht zumutbar.

Tarifbeschäftigte haben nach dem Tarifvertrag ebenfalls einen Anspruch auf Sonderurlaub aus familiären Gründen. In Anlehnung an die beamtenrechtlichen Regelungen kann auch im Übrigen ein Sonderurlaub in Anspruch genommen werden. Eine zeitliche Höchstgrenze gibt es hier nicht Die Frage der Krankenversicherung sollte mit der Krankenkasse vorab geklärt werden. 

Weitere Hinweise zu diesen Themen stellt die Landesrechtsstelle unter www.gew-hessen.de > Recht > Mitgliederbereich zur Verfügung. Die Ansprechpartner für Versetzungsanfragen findet man dort unter Themen > Versetzung.

Kathrin Kummer, und Annette Loycke, Landesrechtsstelle der GEW