Zur Unterstützung der Familien von Pflegebedürftigen wurden (derzeit) bis zum 31. März 2021 einige Sonderregelungen getroffen. Zum Beispiel besteht ein Anspruch auf kurzfristige Freistellung im akuten Pflegefall im Umfang von 20 Tagen (bisher 10 Tage). Dies betrifft Freistellung seit dem 29. Oktober 2020. Außerdem muss die Beantragung von Pflegezeit nicht mehr schriftlich, sondern kann auch in „Textform“ erfolgen. Eine E-Mail ist somit ausreichend.
Überblick der Verbraucherzentrale
Für die Beamtinnen und Beamten müssen diese Regelungen aus unserer Sicht sinngemäß angewendet werden.
Informationen aus der Landesrechtsstelle zum Thema Pflegezeit „außerhalb Corona“ unter den Stichworten Beamtenrecht und Arbeitsrecht im Mitgliederbereich