Das Dritte Dienstrechtsänderungsgesetz vom 15.11.2021 (3. DRÄnDG) enthält auch eine Änderung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes (HPVG). In § 32, der sich mit den Sitzungen des Personalrats befasst, wird die bisher nur übergangsweise im Rahmen der Corona-Gesetze geltende Möglichkeit, dass Personalratsmitglieder „mittels Video- oder Telefonkonferenzen an Sitzungen teilnehmen“ können, dauerhaft etabliert.
Das Gesetz nennt dafür folgende Voraussetzungen, dass
- „vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind“,
- „nicht mindestens 25 Prozent der Mitglieder des Personalrats binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber dem Vorsitzenden widersprechen“ und
- „der Personalrat geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können“.
Die Regelung gilt ab sofort.
Der Personalräteausschuss der GEW Hessen bekräftigte seine Position, dass gerade auch die Sitzungen, an denen der Leiter oder die Leiterin der Dienststelle teilnehmen, regelmäßig mit allen Mitgliedern des Personalrats in Präsenz durchgeführt werden sollen. Nur so könne Mitbestimmung „gelebt und erfolgreich umgesetzt werden“. In vielen Fällen stünde keineswegs das technische Equipment zur Verfügung, das die Anforderungen der Gesetzesänderung erfüllt.
Im Gesetz ist außerdem geregelt, dass diese Vorschrift mit Ablauf des 30. Juni 2023 endet. Nach der Begründung des Gesetzes ist Hintergrund die beabsichtigte Novellierung des Personalvertretungsgesetzes. Dort sollen zu diesem Punkt die Erfahrungen und Rückmeldungen aus der Praxis evaluiert werden.
Link zum neuen § 32 HPVG: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-PersVGHE1988V24P32
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