Freistellung zur Betreuung

von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen

Das Hessische Ministerium des Inneren und für Sport hat im November 2017 einen neuen Erlass zur Freistellung  „für“ erkrankte Kinder und pflegebedürftige Angehörige für Beamtinnen und Beamte veröffentlicht. Die Regelungen zu den Freistellungsmöglichkeiten zur Betreuung der Kinder hat sich deutlich verändert.

Die neuen Regelungen dürften in der Regel ein Fortschritt zur bisherigen Praxis sein. Der Erlass regelt ausschließlich die Freistellung zur Betreuung eines Kindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Dies bedeutet aber natürlich nicht, dass eine Freistellung zur Betreuung von anderen Kindern durch die Dienstvorgesetzten im Einzelfall nicht auch genehmigt werden kann.

Mehr im Mitgliederbereich unter den Stichworten „Kinderzeit“ oder „Beamtenrecht“.

Die Regelungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind unverändert, genauso wie die Regelungen zur „Pflegezeit“. Auch hierzu mehr Informationen im Mitgliederbereich unter dem Stichwort Arbeitsrecht“.