Die neue Brückenteilzeit

HLZ 3/2019 Koalitionsvertrag: Wortlaut und Stellungnahmen

Seit dem 1. Januar 2019 gilt die Brückenteilzeit. Sie ermöglicht zeitlich befristete Teilzeitarbeit mit einem Rückkehrrecht in die vorherige Arbeitszeit. Grundlegende Informationen findet man auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (Kurzlink: bit.ly/2HTHHfd). Diese Regelung ergänzt die Rechte der Beschäftigten im Organisationsbereich der GEW Hessen, die nicht die Rechte nach einem Tarifvertrag für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (§11 TVöD bzw TVH) oder nach dem Hessischen Beamtengesetz (§§ 62f. HBG) wahrnehmen können. Die folgende Kurzfassung mit Informationen über die neue Brückenteilzeit verdanken wir Elke Griesel, der Juristin der Landesrechtsschutzstelle der GEW Sachsen.

Die Brückenteilzeit ist eine zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit, die in das bestehende Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) aufgenommen wurde. Nach der gesetzlichen Neuregelung haben Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, nun das Recht, ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum zu verringern. Der Zeitraum für die Arbeitszeitabsenkung muss mindestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre betragen. Danach kehrt man zur ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit zurück. Der Fünfjahreszeitraum für die Brückenteilzeit kann durch Tarifvertrag verlängert werden. Neben der neuen Brückenteilzeit besteht auch weiterhin der Anspruch auf eine zeitlich unbeschränkte Arbeitszeitverringerung nach § 8 TzBfG. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben also nun die Wahl, ob sie für einen befristeten Zeitraum oder unbefristet Teilzeit vereinbaren wollen. Wird die Teilzeit unbefristet vereinbart, besteht kein Rechtsanspruch auf Rückkehr zu einer Vollzeitbeschäftigung oder Erhöhung der Arbeitszeit.
Der gesetzliche Anspruch auf eine befristete Teilzeit gilt nur, wenn der Arbeitgeber mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt. Für Arbeitgeber, die 46 bis 200 Arbeitnehmer beschäftigen, gilt eine „Zumutbarkeitsquote“. Anträge können danach abgelehnt werden, wenn eine bestimmte Anzahl von Beschäftigten in Brückenteilzeit arbeitet. Außerdem kann der Arbeitgeber die Brückenteilzeit ablehnen, wenn die Genehmigung zum Beispiel die Sicherheit im Betrieb beeinträchtigen oder zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen würde. Ob vom Arbeitgeber geltend gemachte betriebliche Gründe tatsächlich vorliegen, ist gerichtlich überprüfbar.

Der Antrag auf Brückenteilzeit muss spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn beim Arbeitgeber gestellt werden. Er ist schriftlich zu stellen, d.h. per Brief, per Telefax oder per E-Mail. Der Antrag muss den Zeitraum und den Umfang der Reduzierung enthalten. Außerdem kann man Wünsche für die Verteilung der Arbeitszeit angeben. Die Arbeitszeit kann auch blockweise verringert werden, z.B. in Form einiger arbeitsfreier Wochen oder Monate im Jahr. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Dies betrifft auch die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit. Zu beachten ist auch, dass der Arbeitgeber eine einmal festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern kann, wenn das betriebliche Interesse das Interesse des Arbeitnehmers erheblich überwiegt. Dies muss der Arbeitgeber spätestens einen Monat vorher ankündigen.

Eine Mitteilung des Arbeitgebers, dass er die beantragte Reduzierung der Arbeitszeit ablehnt, kann durch das Arbeitsgericht überprüft werden. Anders als manchmal in den Medien berichtet wurde, beinhaltet die neue gesetzliche Regelung für diejenigen, die ihre Arbeitszeit bereits vor dem 1. Januar 2019 zeitlich unbegrenzt reduziert haben, keinen Rechtsanspruch auf Rückkehr in eine Vollzeitbeschäftigung. Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben, deren Betriebsgröße keinen Anspruch auf eine Brückenteilzeit begründet, haben jetzt ein Recht, mit ihrem Arbeitgeber über einen Wunsch nach Arbeitszeitveränderung zu sprechen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 TzBfG). Zu solchen Gesprächen können Arbeitnehmer einen Vertreter des Betriebs- oder Personalrates hinzuziehen.