Begrenzte Dienstfähigkeit

„Altfälle“ erhalten etwas weniger

Beamtinnen  und Beamte, deren begrenzte Dienstfähigkeit vor dem 31. März 2011 festgestellt wurde, erhalten neben dem Zuschlag zu den Dienstbezügen eine Ausgleichszulage („Altfälle“). Diese Ausgleichszulage reduziert sich immer dann, wenn eine allgemeine Erhöhung der Besoldungen erfolgt. 

Im Mai 2016 trat eine neue Zuschlagsverordnung in Kraft. Diese führt dazu, dass der Zuschlag rückwirkend zum 1. April 2011 nicht nur zum fiktiven Ruhegehalt, sondern, wenn diese höher sind, zu den Teilzeitbezügen gezahlt wird (wir berichteten). 

Die neue Verordnung führt bei vielen „Altfällen“ dazu, dass sich der Zuschlag erhöht und damit die Ausgleichszulage vermindert. Daher erhielten diese Beamtinnen und Beamten Ende letzten Jahres einen Bescheid der Hessischen Bezügestelle. In diesem Bescheid wurde mitgeteilt, dass seit dem 1. Januar 2013 eine Überzahlung entstanden ist, auf eine Rückforderung aber aus Billigkeitsgründen bis zum 30. Juni 2016 verzichtet wird. 

Die seit dem 1. Juli 2017 entstandenen Überzahlungen sind überschaubar. Die Berechnungen stimmen mit den Regelungen der Verordnung überein. Daher ist die Rückforderung rechtlich nicht angreifbar.