Nun gibt es in Hessen die vierte Verordnung zum Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit. Sie trägt den mit dem schönen Kurztitel „Begrenzte-Dienstfähigkeits-Zuschlagsverordnung“ (BDZV) vom 19. Juli 2021 und wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt 2021 (S. 360) veröffentlicht. Sie tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft, gilt jedoch rückwirkend ab dem 1. Januar 2021.
Wie bei Teilzeitbeschäftigten wird die Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit anteilig entsprechend der Arbeitszeit gekürzt. Die Differenz zur Vollzeitbesoldung wird durch den Zuschlag teilweise ausgeglichen. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach den „berücksichtigungsfähigen Zeiten“. Nach der Neuregelung wird Zuschlag (nur noch) zusätzlich zu dieser Teilzeitbesoldung und nicht mehr (alternativ) zum fiktiven Ruhegehalt gezahlt.
Die Neuregelung wird in vielen Fällen dazu führen, dass die betroffenen Beamtinnen und Beamten eine höhere Besoldung als bisher erhalten. Hier erfolgt eine Nachzahlung rückwirkend ab Januar 2021. Diejenigen, bei denen sie Neuregelung zu einem niedrigeren Zuschlag führt, erhalten eine Ausgleichszulage.
Ausführliche Informationen im Mitgliederbereich
Begrenzte Dienstfähigkeit : Stichwort Beamtenrecht
Alte Zuschlagsregelung: Stichwort Besoldung