Die Gewerkschaften und das Land Hessen haben sich heute am frühen Morgen in Bad Homburg auf eine Tarifeinigung für die rund 55.000 hessischen Tarifbeschäftigten des Landes verständigt (TV-H). Vereinbart wurde eine Inflationsausgleichzahlung von insgesamt 3.000 Euro (Teilzeitbeschäftigte anteilig), die in drei gleichen Teilen für März, Juli und November ausgezahlt wird (die März-Zahlung kann voraussichtlich erst im April oder Mai erfolgen).
Die Tabellenwerte steigen zum 1. Februar 2025 um 200 Euro und zum 1. August 2025 um weitere 5,5 Prozent. Die Laufzeit der Regelung beträgt 24 Monate bis zum 31. Januar 2026. Im Durchschnitt werden die Tabellenwerte durch diesen Tarifabschluss um 10,8 Prozent angehoben. Darüber hinaus steigt die Jahressonderzahlung 2025 wieder auf das alte Niveau: von knapp 55 auf 60 Prozent (für die Entgeltgruppen 9a und höher) bzw. von rund 82 auf 90 Prozent (EG 1 bis 8).
Thilo Hartmann, Vorsitzender der hessischen GEW und GEW-Verhandlungsführer, kommentierte den Tarifabschluss kurz nach den Verhandlungen folgendermaßen: „Endlich bekommen die Kolleg:innen mehr Gehalt. Das Land hat mit diesem Tarifabschluss den Anschluss an den öffentlichen Dienst bei Bund, Ländern und Kommunen gehalten. Mit der Verbesserung bei der Jahressonderzahlung liegt Hessen auf mittlere Sicht sogar etwas über dem Abschluss in den anderen Bundesländern."
Für studentische Beschäftigte werden unter anderem zum Sommersemester die Mindestentgelte auf 13,46 Euro (pro Stunde) festgelegt, die im Jahr 2025 auf 14,20 Euro pro Stunde erhöht werden. „Besonders erfreulich ist", kommentierte Simone Claar, stellvertretende Vorsitzende der GEW Hessen, „dass wir in die Tarifeinigung endlich verbindliche Regelungen zur Schaffung von mehr unbefristeter Beschäftigung an Hochschulen aufnehmen konnten. Damit werden bis 2030 400 Dauerstellen geschaffen. Das ist ein echter Fortschritt, der uns bisher in keinem anderen Tarifbereich des öffentlichen Dientes gelungen ist."
Das Landesticket Hessen wird fortgesetzt. Das Land Hessen hat zudem die zeit- und systemgerechte Übertragung der Festlegungen beim Einkommen auf die Beamt:innen und Versorgungsempfänger:innen zugestanden. Das gilt auch für die Inflationsausgleichzahlung in Bezug auf die Versorgung.