Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen (VOBGM)

Stellungnahme

31. März 2020

Stellungnahme der GEW Hessen zum Entwurf einer 3. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM)

Die GEW Hessen nimmt im Rahmen des Beteiligungsverfahrens Stellung zum vorgelegten Entwurf zur Änderung der VOBGM. Die GEW lehnt die Überführung des „Schulversuchs zur Eröffnung der Möglichkeit eines Parallelangebots G8/G9“ auf die Verordnungsebene durch Änderung der VOBGM ab und fordert stattdessen erneut die flächendeckende Wiedereinführung von G9 im gymnasialen Bildungsgang.

Hierbei kommen die gleichen Argumente zum Tragen, welche die GEW und der Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer bereits bei der Etablierung des Modellversuchs zum Schuljahr 2013/14 und beim Folgeerlass 2015 formuliert hatten. Die Geschichte von G8 in Hessen erscheint als (unendliche?) Geschichte der Rettungsversuche des Kultusministeriums, durch eine Bevorteilung bei Ressourcenzuweisungen und umfassende Deregulierung.

Während im ersten Entwurf für den Modellversuch 2012 noch zwei Züge für G8 als Minimalvoraussetzung genannt wurden, was aus schulorganisatorischen Erwägungen zweifelsfrei sinnvoll gewesen ist, der Modellversuch dann letztlich auch bei nur einem G8-Zug gestattet wurde, erfolgte die bedingungslose G8-Rettung 2015 über die Möglichkeit zur Bildung von G8-Klassen mit weniger als 16 (!) Schülerinnen und Schülern oder gar „Parallelgruppen G8/G9“.

In diesen Parallelgruppen sollte die gemeinsame Beschulung von G8- und G9-Schülerinnen und Schülern des jeweils höheren Jahrgangs erfolgen. Theoretisch wäre somit selbst bei einem Schüler oder einer Schülerin für G8 die Bildung einer solchen Parallelgruppe möglich gewesen.

Schulcurriculare Überlegungen für die einzelnen Jahrgangsstufen spielten hier plötzlich keine Rolle mehr. Auf die vielfältigen Probleme hatte die GEW seinerzeit bereits hingewiesen. Als Möglichkeit wurden die Parallelgruppen trotzdem in Erlassform 2015 eröffnet. Aus gutem Grund hat keine der Modellversuchsschulen davon Gebrauch gemacht. Die GEW kann es daher nicht begrüßen, dass die Möglichkeit zur Eröffnung von Parallelgruppen nicht in die VOBGM aufgenommen werden soll, denn sie hat diese geradezu absurde Konstruktion damals schon kritisiert.    

In § 29 (4) des Verordnungsentwurfs wird die Möglichkeit der Bildung von G8-Klassen mit weniger als 16 Schülerinnen und Schülern – analog zum Modellversuch – festgeschrieben. Die Entscheidung hierüber treffe die Schulleiterin oder der Schulleiter. In diesem Fall werde „die gesamte Anzahl der Klassen der betroffenen Jahrgangsstufen über die gesamte Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe berechnet.“ Dies bedeutet, dass jede Klassenbildung in G8 mit verringerter Schülerinnen- und Schülerzahl (unter 16) eine entsprechende Erhöhung in den G9-Klassen zur Folge hat. Die GEW lehnt eine derartige Bevorteilung bei der Ressourcenzuweisung von G8-Klassen ab, wie sie es auch schon beim Modellversuch getan hat.

Bereits mit dem Folgeerlass 2015 wurde festgeschrieben, die schulischen Gremien der Schulversuchsschulen nicht bezüglich der Frage der zukünftigen Schulorganisation zu beteiligen. Mit § 29 (9) des Verordnungsentwurfs soll der Schulversuch G8/G9 erneut ohne Beteiligung in eine Regelform überführt werden. Dies kritisiert die GEW in aller Deutlichkeit. Die Option eines Wechsels zu einem G9-Gymnasium wird damit maximal erschwert. Lediglich eine Initiative aus dem Kollegium könnte diesen dann noch herbeiführen.

Zusammenfassend stellt die GEW fest: Für die Bewahrung und das mögliche Reüssieren von G8 werden Ressourcen des Ministeriums bereitgestellt, die an anderen Stellen innerhalb des gymnasialen Bildungsgangs dringend gebraucht würden und sinnvoller eingesetzt werden könnten. Beispielsweise sollte endlich die Zuweisungskürzung für die E-Phase, die vor einigen Jahren erfolgte, zurückgenommen werden.

Stellungnahme VOBGM