Anhebung der Grundschullehrkräfte auf A 13 großer Erfolg der GEW!

Kritik an zu langsamer Umsetzung und an Besoldung der Grundschulleitung

Mit der Erhöhung der Besoldung der Grundschullehrkräfte auf A 13 ist der GEW Hessen ein großer Erfolg gelungen – das entsprechende Gesetz ist am 27. Juni 2023 im Hessischen Landtag verabschiedet worden.


Das Gesetz weist allerdings zwei gravierende Mängel auf. Zum einen erfolgt die Anhebung mittels eines Stufenplans, der sich bis zum 31. Juli 2028 erstreckt. Demnach erhalten die Lehrkräfte eine Zulage, die den Unterschiedsbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 der jeweiligen Stufe zur Grundlage hat.


Die Zulage beträgt im Zeitraum vom

- 1. August 2023 bis 31. Juli 2024 10 Prozent,

- 1. August 2024 bis 31. Juli 2025 25 Prozent,

- 1. August 2025 bis 31. Juli 2026 40 Prozent,

- 1. August 2026 bis 31. Juli 2027 60 Prozent,

 - 1. August 2027 bis 31. Juli 2028 80 Prozent

des Unterschiedsbetrags.


Am 1. August 2028 werden die Lehrkräfte an Grundschulen schließlich in die Besoldungsgruppe A 13 übergeleitet. Die gestufte Anhebung der Besoldung gilt auch für die Beförderungsämter.


Die Dauer der Anhebung ist zu lange gestreckt. So läuft Hessen Gefahr, im Wettbewerb um ausgebildete Lehrkräfte auch in den kommenden Jahren gegenüber anderen Bundesländern das Nachsehen zu haben. So erhalten Grundschullehrkräfte zum Beispiel im benachbarten Bundesland Nordrhein-Westfalen bereits am 1. August 2026 A 13. Problematisch ist in diesem Zusammenhang auch, dass Grundschullehrkräfte in allen anderen Bundesländern weniger Pflichtstunden aufweisen als in Hessen.


Zum anderen droht die mangelnde Aufwertung der Grundschulleitungen die bereits bestehenden Schwierigkeiten zu vergrößern. So sind Grundschulleitungen besonders hoch belastet und tragen eine erhebliche Verantwortung. Beides wird bei der geplanten Erhöhung der Bezahlung von Lehrkräften an den Grundschulen nicht angemessen berücksichtigt. In dieser Frage ist bereits öffentlich Unmut von Grundschulleitungen artikuliert worden, unter anderem im Rahmen der Schulleitungstagung der GEW Hessen am 14. Juni in Rüsselsheim.


Es besteht die Gefahr, dass Schulleitungsämter zurückgegeben werden, weil die Betroffenen ihr Arbeit als nicht angemessen gewürdigt wahrnehmen. Dies ist besonders bedenklich, weil schon jetzt zahlreiche Leitungsstellen an den Grundschulen nicht besetzt sind – im vergangenen Jahr waren das nach Auskunft des Kultusministeriums an hessischen Grundschulen 95 Stellen von Schulleitungen und stellvertretenden Schulleitungen. Die jetzt getroffenen Regelungen drohen diese Situation weiter zu verschlechtern, da das Plus in der Besoldung gegenüber einer Grundschullehrkraft ohne Leitungsfunktion in der Regel kleiner wird. Das Problem lässt sich nur durch eine sachgerechte Vergütung von Leitungspositionen im Grundschulbereich lösen.


Zwar haben die Mehrheitsfraktionen nach der Anhörung im Landtag bei den Konrektoren/-rektorinnen an den Grundschulen mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern nachgebessert (siehe Tabelle anbei). Diese nachträglich ins Gesetzgebungsverfahren eingebrachten Anhebungen sind aber nicht ausreichend, insofern bleibt die Kritik der GEW an dieser Stelle richtig. Bei den Rektor:innen an Grundschulen mit über 180 Schülerinnen und Schülern zum Beispiel hätte mehr gemacht werden müssen und können.

 

Übersicht über die am 27. Juni 2023 im Landtag beschlossenen Veränderungen bei den Funktionsstellen (zur Erläuterung: SuS = Schülerinnen und Schüler, Z = Amtszulage)

aktuell

"Gewinn" (Zulage Nr. 4 entspricht einer halben BesGr.)*

1. August 2028

Bezeichnung Amt

Besoldung

Bezeichnung Amt

Besoldung

Grundschulen

Konrektor/-in zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben

A 12 + Z Nr. 4 (soweit nicht in A 13)

1

Konrektor/-in zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben

A 13 + Z Nr. 4

Konrektor/-in zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben (nach FSE** ab 361 SuS)

A 13 (soweit nicht in A 12 mit Z)

0,5

Konrektor/-in zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben mit 361 bis 540 SuS

A 13 + Z Nr. 4

1

Konrektor/-in zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben mit 541 und mehr SuS***

A 14***

Konrektor/-in als ständige Vertretung mit 81-180 SuS

A 12 + Z Nr. 4 (soweit nicht in A 13)

1

Konrektor/-in als ständige Vertretung mit 80-360 SuS

A 13 +Z Nr. 4

Konrektor/-in als ständige Vertretung mit 181-360 SuS

A 13

0,5

Konrektor/-in als ständige Vertretung mit 361-540 SuS

A13 + Z Nr. 4

0,5

Konrektor/-in als ständige Vertretung mit 361 bis 540 SuS SuS

A 14

Konrektor/-in als ständige Vertretung mit 541 und mehr SuS

A 14

0,5

Konrektor/-in als ständige Vertretung mit 541 und mehr SuS

A 14 + Z Nr. 4

Rektor/-in einer GS bis 80 SuS

A 13

1

Rektor/-in einer GS mit bis zu 360 SuS

A 14

Rektor/-in einer GS von 81 bis 180 SuS

A 13 + Z Nr. 4

0,5

Rektor/-in einer GS von 181 bis 360 SuS

A 14

0

Rektor/-in einer GS von 361 bis 540 SuS

A 14 + Z Nr. 4

0

Rektor/-in einer GS von 361 bis 540 SuS

A 14 + Z Nr. 4

Rektor/-in einer GS ab 541 SuS

A 15

0

Rektor/-in einer GS ab 541 SuS

A 15

 

Grund- und Hauptschule oder Hauptschule***

Konrektor/-in zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben (nach FSE: 361-540 SuS)

A 13 + Z Nr. 5 (soweit nicht in A 14)****

0,25

Konrektor/-in zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben mit 361 bis zu 540 SuS

A 13 + Z Nr. 4

Konrektor/-in zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben (nach FSE* ab 541 SuS). Damit ist wohl auch die Aufnahme der SuS-Zahlen in die Amtsbezeichnungen gemeint.

A 14 (soweit nicht in der A 13)

0

Konrektor/-in zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben mit 541 und mehr SuS*****

A 14

Konrektor/-in als ständige Vertretung mit 361 und mehr SuS

A 14

0

Konrektor/-in als ständige Vertretung mit 361 bis 540 SuS*****

A 14

 

 

 

 

 

Realschule, Haupt- und Realschule, Grund-, Haupt- und Realschule oder Mittelstufenschule***

Konrektor/-in zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben

A 13 + Z Nr. 5 (soweit nicht in A 14)

0,25

Konrektor/-in zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben (soweit nicht in A 14)

A 13 + Z Nr. 4 (soweit nicht in der A 14)

         

Anmerkungen:

* Die Spalte dient einer groben Übersicht. Genau berechnet entspricht die Zulage Nr. 4 naturgemäß nicht 50 Prozent des Differenzbetrages zwischen den jeweiligen Stufen- und Besoldungsgruppenwerten.

** FSE: Funktionsstellenerlass (ABl. 11/18)

*** Änderungen des ursprünglichen Gesetzentwurfs durch den angenommenen Änderungsantrag der Mehrheitsfraktionen:

(a) A 14 für Konrektoren/-innen zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an GS mit 541 und mehr SuS (ursprüngliche Anhebung: A 13 + Nr. 4)

(b) A 14 + Z Nr. 4 für Konrektoren/-innen als ständige Vertretungen an GS mit 541 und mehr SuS (ursprüngliche Anhebung: A 14)

(c) Die Änderungen in den Bereichen "Grund- und Hauptschule oder Hauptschule" sowie "Realschule, Haupt und Realschule, Grund-, Haupt- und Realschule oder Mittelstufenschule" waren im ursprünglichen Gesetzentwurf nicht enthalten.

**** Die Zulage Nr. 5 für A 13 beträgt nur 50% der Zulage nach Nr. 4. Aus diesem Grund treten "Anhebungsgewinne" von 0,25 auf.

*****redaktionelle Anpassung der Amtsbezeichnung