A13 für Grundschullehrkräfte

Die Richtung stimmt, aber der Weg ist zu lang

HLZ September/Oktober 2023: Die Landtagswahl am 8. Oktober

Mit der Erhöhung der Besoldung der Grundschullehrkräfte auf A 13 ist der GEW Hessen ein großer Erfolg gelungen. Das Gesetz wurde am 27. 6. 2023 im Hessischen Landtag verabschiedet.
Das Gesetz weist allerdings zwei gravierende Mängel auf, die zu lange Streckung der Anhebung in sechs Schritten und die unzureichende Anpassung der Besoldung der Schulleitungen.


Anhebung in 6 Stufen

Die Anhebung erfolgt  mittels eines Stufenplans, der sich bis zum 31. Juli 2028 erstreckt. Demnach erhalten die Lehrkräfte eine Zulage, die den Unterschiedsbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 der jeweiligen Stufe zur Grundlage hat. Die Zulage berechnet sich in Prozent des Unterschiedsbetrags und beträgt im Zeitraum

  • vom 1. August 2023 bis 31. Juli 2024 10 Prozent,
  • vom 1. August 2024 bis 31. Juli 2025 25 Prozent,
  • vom 1. August 2025 bis 31. Juli 2026 40 Prozent,
  • vom 1. August 2026 bis 31. Juli 2027 60 Prozent,
  • vom 1. August 2027 bis 31. Juli 2028 80 Prozent

Am 1. August 2028 werden die Lehrkräfte an Grundschulen schließlich in die Besoldungsgruppe A 13 übergeleitet. Die gestufte Anhebung der Besoldung gilt auch für die Beförderungsämter.


Die Dauer der Anhebung ist zu lange gestreckt. So läuft Hessen Gefahr, im Wettbewerb um ausgebildete Lehrkräfte auch in den kommenden Jahren gegenüber anderen Bundesländern das Nachsehen zu haben. So erhalten Grundschullehrkräfte zum Beispiel im benachbarten Bundesland Nordrhein-Westfalen bereits am 1. August 2026 A 13. Problematisch ist in diesem Zusammenhang auch, dass Grundschullehrkräfte in allen anderen Bundesländern weniger Pflichtstunden zu leisten haben als in Hessen.


Die mangelnde Aufwertung der Grundschulleitungen wird bestehende Schwierigkeiten bei der Besetzung von Leitungsstellen weiter vergrößern. Grundschulleitungen sind besonders hoch belastet und tragen eine erhebliche Verantwortung. Beides wird bei der jetzt erfolgten Änderung der Bezahlung der Grundschullehrkräfte nicht angemessen berücksichtigt. Unter anderem im Rahmen der Schulleitungstagung der GEW Hessen am 14. Juni in Rüsselsheim haben Grundschulleitungen deutlich ihren Unmut artikuliert (HLZ 7-8/2023). Es besteht die Gefahr, dass Schulleitungsämter zurückgegeben werden, weil die Arbeit von den Betroffenen vollkommen zu Recht als nicht angemessen gewürdigt wahrgenommen wird. 2022 waren 95 Stellen von Schulleiter:innen und stellvertretenden Schulleiter:innen an den Grundschulen in Hessen nicht besetzt. Die jetzt getroffenen Regelungen drohen diese Situation weiter zu verschlechtern, da das Plus in der Besoldung gegenüber einer Grundschullehrkraft ohne Leitungsfunktion in der Regel kleiner wird. Das Problem lässt sich nur durch eine sachgerechte Vergütung von Leitungspositionen im Grundschulbereich lösen.


Besoldung der Beförderungsämter

Ab dem 1. August 2028 gelten die folgenden Regelungen zur Besoldung der Beförderungsämter:

  • Bei Rektorinnen und Rektoren an Grundschulen mit mehr als 180 Schüler und Schülerinnen ändert sich nichts. Es bleibt bei der derzeitigen Besoldungsgruppe. Hat die Schule zwischen 81 und 180 Schülerinnen und Schüler, wird die A 13 plus Amtszulage nach Fußnote Nr.4 (ab 1. August 2023: 227,75 Euro) durch die A 14 ersetzt. Lediglich die Rektorinnen und Rektoren kleiner Grundschulen (bis 80 Schülerinnen und Schüler) werden um eine ganze Besoldungsgruppe, nämlich von der A 13 auf die A 14 angehoben.
  • Bei Konrektorinnen und Konrektoren als ständige Vertretungen gibt es durchgehend Verbesserungen. An Schulen mit 81 bis 180 Schülerinnen und Schülern erhöht sich die Besoldung um eine Besoldungsgruppe von A 12 plus Zulage Nr. 4 auf A 13 plus Zulage Nr. 4, an den größeren Schulen jeweils um eine „halbe“ Besoldungsgruppe, wenn die Amtszulage nach Fußnote Nr. 4 als „halbe Besoldungsgruppe“ grob vereinfachend gerechnet wird. Zum Beispiel gilt für Schulen ab 541 Schülerinnen und Schülern A 14 plus Zulage Nr. 4 statt A 14.
  • Bei Konrektorinnen und Konrektoren zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben ergibt sich folgendes Bild, wobei stärker differenziert wird als bisher: An Schulen mit 360 und weniger Kindern wird das Amt von A 12 plus Zulage Nr. 4 auf A 13 plus Zulage Nr. 4 angehoben. In der Größenklasse ab 361 bis 540 Schülerinnen und Schülern wird zusätzlich zur A 13 eine Zulage Nr. 4 ausgebracht. Hinsichtlich der großen Einheiten mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern wurde während des Gesetzgebungsverfahrens etwas nachgebessert: Die Besoldung nach A 13 wird 2028 durch eine nach A 14 ersetzt.
  • Bei verbundenen Grundschulen bzw. anderen Schulformen ist während des Gesetzgebungsverfahrens dem Hessischen Kultusministerium (HKM) etwas aufgefallen, was offenbar niemand so recht erklären konnte. Für bestimmte Konrektorinnen- und Konrektorenämter der Besoldungsgruppe A 13 ist bisher eine Amtszulage nach Fußnote Nr. 5 ausgebracht. Die beträgt nur 50 Prozent der Amtszulage nach der vierten Fußnote. Diese Differenzierung wurde seitens des HKM als nicht nachvollziehbar bewertet.  Deshalb wird in diesen Fällen die Amtszulage Nr. 5 ab 2028 durch die doppelt so hohe Amtszulage Nr. 4 ersetzt. An Grund- und Hauptschulen oder Hauptschulen mit 361 bis 540 Kindern gilt das für  Konrektorinnen und Konrektoren zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben sowie für dieselbe  Personengruppe an Realschulen, Haupt- und Realschulen, Grund-, Haupt- und Realschulen oder Mittelstufenschulen mit insgesamt 361 bis 540 Schülerinnen und Schülern.

Rüdiger Bröhling und Kai Eicker-Wolf,
Referenten der GEW Hessen