Stellungnahme der GEW Hessen zum vorgelegten Entwurf der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des HLbGDV
Die GEW Hessen nimmt im Rahmen des Beteiligungsverfahrens Stellung zum genannten Entwurf. Da dieser im Zusammenhang mit dem aktuellen Lehrkräftemangel steht, sei vorab noch einmal nachdrücklich darauf hingewiesen, dass diesem Mangel nur mit einem umfassenden Maßnahmenbündel angemessen begegnet werden kann. Dazu gehören aus Sicht der GEW zwingend:
- ein weiterer Ausbau der Ausbildungskapazitäten in der ersten und zweiten Phase
- verbesserte Ausbildungsbedingungen in Studium und Vorbereitungsdienst
- ein Qualifizierungsangebot zum Erwerb eines Lehramts, das sich an Vertretungskräfte richtet, die sich bereits im System befinden und die über kein Lehramt verfügen
- Maßnahmen zur nachhaltigen Steigerung der Attraktivität des Berufs, insbesondere durch eine Reduzierung der Pflichtstundenzahl sowie durch eine Angleichung der Eingangsbesoldung nach A13 für alle Lehrämter
Zu den mit dem vorgelegten Entwurf vorgesehenen Änderungen beziehen wir im Einzelnen wie folgt Stellung:
§ 30: Das für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erforderliche Gesundheitszeugnis soll in Zukunft auch den bestehenden Impfschutz oder die Immunität gegen Masern ausweisen. Alternativ kann dies auch über ein zusätzliches ärztliches Gutachten erfolgen. Die GEW begrüßt diese Umsetzung der entsprechenden Neuregelung im Infektionsschutzgesetz.
§ 53: Als Zulassungsvoraussetzung zum Quereinstieg soll es in Zukunft nicht mehr erforderlich sein, dass sich aus dem Hochschulabschluss mindestens zwei Unterrichtsfächer beziehungsweise Fachrichtungen ableiten lassen. Stattdessen soll lediglich mindestens ein Unterrichtsfach beziehungsweise eine Fachrichtung ableitbar sein. Die GEW hält Ein-Fach-Lehrkräfte für den falschen Weg. Daher kann diese Änderung der Zulassungsvoraussetzungen nur dann für akzeptabel befunden werden, wenn die vorgesehenen Maßnahmen für den Quereinstieg entsprechend ausgestaltet werden. Diese müssten somit auch die umfassende Qualifikation in einem zweiten Fach, beim Grundschullehramt auch in einem dritten Fach, zwingend vorsehen. Sie müssen mit angemessenen zeitlichen Ressourcen, einer entsprechenden Unterrichtsentlastung sowie einem mindestens zweistündigen Mentoring ausgestattet werden. Der Umfang dieser Maßnahmen soll in der Durchführungsverordnung genau benannt werden.
Des Weiteren sollen die Zulassungsvoraussetzungen für alle Lehrämter bei einer festgestellten schulspezifischen Bedarfssituation abgesenkt werden können. Bislang ist ein Master-, Diplom- oder Magister-Abschluss Zugangsvoraussetzung. Somit soll der Quereinstieg faktisch für alle Lehrämter auch für Bachelor-Absolventinnen und Absolventen geöffnet werden. Dies ist bislang nur für das Lehramt an beruflichen Schulen bei einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung möglich. Die GEW lehnt diese Änderung grundsätzlich ab, denn die professionellen Anforderungen für Lehrerinnen und Lehrer in allen Schulformen sind in den letzten Jahren stetig angestiegen. Sie machen eine einheitliche Studiendauer für alle Lehrämter erforderlich. Diese sollte dringend bei der angekündigten Novellierung im Hessischen Lehrerbildungsgesetz verankert werden, indem die bislang vorgesehene Studiendauer von nur sieben Semestern beim Lehramt an Grundschulen und beim Lehramt an Haupt- und Realschulen an die der anderen Lehrämter angeglichen wird. Ein Quereinstieg jedoch, der – wie hier vorgesehen – bezüglich der Zulassungsvoraussetzungen hinter diesem Qualifikationsniveau systematisch zurückbleibt, würde diesen erforderlichen Schritt zur Verbesserung der Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern und zur Sicherung der Professionalität konterkarieren.
§ 59: Die vorgesehene Verlängerung der Höchstdauer der Qualifizierungsphase auf dreieinhalb Jahre wird angesichts der umfangreicheren Anforderungen an die Qualifizierung, die sich aus der vorgesehenen Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern mit nur einem abbildbaren Fach beziehungsweise einer abbildbaren Fachrichtung ergeben, als sinnvoll erachtet.
Darüber hinaus sollte bereits in der Durchführungsverordnung eine angemessene Zahl an Anrechnungsstunden verankert werden, welche die Bewältigung des erforderlichen Pensums ermöglicht.