Ausbildung im zweiten Schulhalbjahr 2020/21

Unter Berücksichtigung der Corona-Virus-Pandemie

Februar 2021

Die Umstände der Corona-Virus Pandemie erschweren die Ausbildung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst enorm. Die chaotischen, sich ständig verändernden Rahmenbedingungen an der Schule schaffen hohe Hürden. Oft werden die Formate, in denen prüfungsrelevante Leistungen gezeigt werden, so kurzfristig geändert, dass eine gute Vorbereitung nicht mehr möglich ist. Termine werden verschoben oder ganz abgesagt.

Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die nach dem 1. November 2019 in den Vorbereitungsdienst eingestiegen sind, haben den Schulbetrieb in den Hauptsemestern so erlebt, wie er niemals sein sollte und konnten viel zu wenig Unterrichtserfahrung sammeln.

Als prüfungsrelevante „Formate“ gibt es derzeit 3 Möglichkeiten:

  • Unterrichtsbesuch im Präsenzunterricht, wenn das nicht möglich ist:
  • Distanzunterricht per Videokonferenzsystem, zu dem sich die Ausbildungskraft zuschaltet, wenn das nicht möglich ist:
  • Schriftlicher Unterrichtsentwurf, der in einem Gespräch mit der oder dem Modulzuständigen erörtert wird

Zukünftig soll es so sein, dass Termine für einen Unterrichtsbesuch nicht mehr abgesagt werden, sondern zum vereinbarten Termin dann der schriftliche Unterrichtsentwurf abgegeben werden muss. Die Modulprüfungen sollen nach den üblichen Fristen terminiert werden.

Besonderheit Distanzunterricht per Videokonfererenzsystem

Achtung: Bei dem Format in der Variante Distanzunterricht per Videokonferenzsytem, zu dem sich die Ausbildungskraft zuschaltet, dürfen keine Minderleistungen festgestellt werden! Dies ergibt sich aus dem Rundschreiben der Hessischen Lehrkräfteakademie, Stand 1.2.2020

Zudem gilt für dieses Format:

  • Die Erziehungsberechtigten und die Schülerinnen und Schüler müssen über die Maßnahmen vorab informiert werden.
  • Die Kamera darf nur auf die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst gerichtet sein und es dürfen sonst nur die Stimmen der Schülerinnen und Schüler vernommen werden können. Achtung: Keine Aufzeichnung oder Weiterleitung an Dritte!

Prüfungssemester

An prüfungsrelevanten Leistungen gibt es hier die folgenden Varianten:

  • Unterrichtsbesuch im Präsenzunterricht, wenn das nicht möglich ist:
  • Distanzunterricht per Videokonferenzsystem, zu dem sich die Ausbildungskraft zuschaltet, wenn das nicht möglich ist:
  • Schriftlicher Unterrichtsentwurf, der in einem Gespräch mit der oder dem Modulzuständigen erörtert wird

Erstes und Zweites Hauptsemester

An prüfungsrelevanten Leistungen gibt es auch hier die folgenden Varianten:

  • Unterrichtsbesuch im Präsenzunterricht, wenn das nicht möglich ist:
  • Distanzunterricht per Videokonferenzsystem, zu dem sich die Ausbildungskraft zuschaltet, wenn das nicht möglich ist:
  • Schriftlicher Unterrichtsentwurf, der in einem Gespräch mit der oder dem Modulzuständigen erörtert wird

Bis zu den Osterferien soll noch mindestens ein Termin stattfinden in dem Format, das möglich ist.

„Rückumstellung“ vom Distanzlernen in den Wechselunterricht

Seitens des Wechselunterrichts gibt es seitens des Hessischen Kultusministeriums strenge organisatorische Vorgaben, die einzuhalten sind. So muss zum Beispiel durchgehend der Mindestabstand eingehalten werden. Bestimmte methodische Formate, wie zum Beispiel die eigentlich wichtige Gruppenarbeit, sind daher von vornherein nicht möglich.

Wenn zukünftig das Format wieder umgestellt wird und mehr Schülerinnen und Schüler an der Schule sind, soll der Unterrichtsbesuch wieder „in echt“ stattfinden mit den Schülerinnen und Schülern, die anwesend sind. Wenn ein Termin für die Abgabe des Unterrichtsentwurfs bereits ausgemacht war und der Termin verschoben werden kann, soll dieser verschoben werden und ein „echter“ Unterrichtsbesuch“ gezeigt werden. Lässt sich ein alternativer Termin nicht finden, wird zum vereinbarten Termin der schriftliche Unterrichtsentwurf abgegeben.

Das Rundschreiben der Hessischen Lehrkräfteakademie sieht hier eine unzumutbare Regelung vor. Die GEW Hessen wird sich dafür einsetzen, dass diese abgeschafft wird:

„Für den Fall, dass der Wechselunterricht kurzfristig angeordnet wird, entscheiden die Ausbildungskräfte über die Einbeziehung der in Distanz beschulten Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst und anderer schulischer wie individueller Bedingungen.“

Rechtsgrundlagen: Hessisches Lehrerbildungsgesetz

Durchführungsverordnung zum Hessischen Lehrerbildungsgesetz, § 44:„Soweit es wegen des eingeschränkten Unterrichtsbetriebs infolge der Corona-Virus- Pandemie nicht möglich ist, Unterrichtsbesuche durchzuführen, legt die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zur Feststellung der Leistung in der praktischen Unterrichtstätigkeit in der Regel einen schriftlichen Unterrichtsentwurf vor, der in einem Gespräch mit der oder dem Modulzuständigen erörtert wird. Bei Modulprüfungen nach Abs. 8 hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Wahl zwischen einer Durchführung nach Satz 1 mit zwei Ausbilderinnen oder Ausbildern und einer Durchführung nach Abs. 8. Satz 1 und 2 gelten auch, wenn der Unterrichtsbesuch oder die Modulprüfung nicht durchgeführt werden kann, weil die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nach § 3 Abs. 5 Satz 1 der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Juni 2020 (GVBl. S. 380), in der jeweils geltenden Fassung vom Präsenzunterricht in der Schule befreit worden ist. Den kalendarischen Zeitraum, in dem Satz 1 und 2 anzuwenden sind, legt die Hessische Lehrkräfteakademie durch Erlass fest.“. (§ 44 Abs. 11 HlbGDV)

Eine Modulprüfung nach § 41 Abs. 6 Satz 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes muss innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des nicht bestandenen Moduls stattfinden. Sie besteht aus einer Lehrprobe. Die Modulprüfung wird aufgrund von Planung, Durchführung und Erörterung einer Unterrichtsstunde nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes bewertet. Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars beauftragt zwei Ausbilderinnen oder Ausbilder mit der Durchführung und Bewertung der Modulprüfung. Können die beiden Ausbilderinnen oder Ausbilder sich nicht auf eine Bewertung einigen, entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars nach deren Anhörung. (§ 44 Abs. 8  HlbGDV)

„Corona Verordnung“ betreffend Änderungen HlbGDV vom 17.4.2020 (tritt zum 31.03.2021 außer Kraft)

Rundschreiben der Hessischen Lehrkräfteakademie vom 19.5.2020

Rundschreiben der Hessischen Lehrkräfteakademie Stand 1.2.2021 „Ausbildung und Prüfung im zweiten Schulhalbjahr 2020/21 unter Berücksichtigung der Corona-Virus-Pandemie“

Anmerkung zu den Rechtsgrundlagen:

Mit dem Zweiten Gesetz zur Anpassung des Hessischen Schulgesetzes und weiterer Vorschriften an die Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona Virus sind weitere Änderungen des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes sowie dessen Durchführungsverordnung zu erwarten.

Information der Landesrechtsstelle "Ausbildung im zweiten Schulhalbjahr 2020/21"

Anlage 1

Anlage 2