Unterstützung durch sozialpädagogische Fachkräfte (UBUS)Inzwischen haben an vielen Schulen sozialpädagogische Fachkräfte ihre Arbeit aufgenommen, die die Arbeit der Lehrkräfte „unterrichtsbegleitend“ unterstützen sollen. Aufgaben und Arbeitsbedingungen sind im Erlass des Kultusministeriums zur „Umsetzung der unterrichtsbegleitenden Unterstützung durch sozialpädagogische Fachkräfte“ (UBUS-Erlass) geregelt (HLZ 3/2018).
Alle UBUS-Kräfte erhalten unbefristete Arbeitsverträge. Leider sind es in sehr vielen Schulen keine vollen Stellen. Die GEW schließt sich dem Willkommen an. Sie hat in den letzten Monaten zahlreiche regionale Veranstaltungen für UBUS-Kräfte durchgeführt und weist auf folgende Punkte hin: • Die UBUS-Kräfte dürfen ausschließlich für die im Erlass beschriebenen sozialpädagogischen Aufgaben eingesetzt werden und nicht, um Lücken bei der Unterrichtsversorgung zu stopfen. Unterstützung durch sozialpädagogische Fachkräfte (UBUS) • Die UBUS-Kräfte übernehmen ausdrücklich nicht die Aufgaben der Schulsozialarbeit. Deshalb darf es auch nicht sein, dass dort, wo UBUS-Kräfte eingestellt werden, Stellen für die Schulsozialarbeit eingespart werden. • Genau zu beachten sind auch die Regelungen zur Arbeitszeit. Für Schulleitungen und Lehrkräfte in den Personalräten sind sie „gewöhnungsbedürftig“, denn die UBUS-Kräfte sind keine Lehrerinnen und Lehrer und unterliegen deshalb nicht der Pflichtstundenverordnung. Grundlage ist die tarifliche 40-Stundenwoche. Durch die Vorarbeit der Ferien beträgt sie in den Unterrichtswochen 42,5 Stunden.
Die Dokumentation der Arbeit, die Verteilung auf die Zeit mit Kindern (2/3) und auf Vorund Nachbereitung und sonstige Aufgaben (1/3), die Einarbeitung der Ferien und der Ausgleich von Mehrarbeit sind in dem Erlass klar geregelt. Diese Festlegungen sind in der Arbeit der sozialpädagogischen Fachkräfte in Förderschulen lange erprobt. • Sie gehören zum Kollegium und sind auf Konferenzen gleichberechtigte Mitglieder. Sie unterliegen der Dienstordnung und sind bei Personalratswahlen wahlberechtigt und wählbar.
Die UBUS-Kräfte haben einen unbefristeten Arbeitsvertrag im Rahmen des Tarifvertrags Hessen (TV-H). Eingruppierung und Einstufung erfolgen in entsprechender Anwendung des hessischen Eingruppierungserlasses für angestellte Lehrkräfte und nach TV-H. Bei der Festsetzung der Entgeltgruppe und der Entgeltstufe hat der Schulpersonalrat ein Mitbestimmungsrecht (§77 Punkt2b HPVG). UBUS-Kräfte, die Mitglieder der GEW sind oder dies werden, können sich bei der GEW in Fragen der Eingruppierung, der Einstufung und des Arbeitsrechts beraten lassen.