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Berufshaftpflicht

Im Beruf ist schnell mal was passiert: Der Dienstschlüssel geht verloren, im Labor geht was zu Bruch... Für GEW-Mitglieder hat das berufliche Risiko Grenzen. Die im Mitgliedsbeitrag enthaltene Berufshaftpflichtversicherung springt ein.
Hier ist ein Wegweiser zur Berufshaftpflichtversicherung für GEW-Mitglieder. Die elf wichtigsten Fragen:

Versichert sind alle ordentlichen GEW-Mitglieder, die satzungsgemäßen Beiträge entrichtet haben und die Zahlung im Wege des Lastschriftverfahrens vornehmen.

Pensionärinnen/Pensionäre und Rentnerinnen/Rentner sind mitversichert, wenn sie ihre berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen. Ebenfalls mitversichert sind Studierende, die im Organisationsbereich der GEW bereits beruflich tätig werden (z. B. in Praktika oder als studentische Beschäftigte). Die  Tätigkeit muss zudem mit dem angestrebten Berufsziel in Verbindung stehen. Der Versicherungsschutz gilt nur für Schadensfälle, die sich aus dieser
beruflichen Tätigkeit ergeben.

Der Versicherungsschutz ist unterbrochen, wenn zur Zeit des Schadenseintritts ein vom Mitglied verschuldeter Beitragsrückstand von mehr als zwei Monaten vorgelegen hat.

  • die gesamte dienstliche/berufliche Tätigkeit im pädagogischen/
    sozialpädagogischem Bereich. Eingeschlossen sind
    Sport- und Experimentalunterricht (auch mit radioaktiven
    Stoffen oder Apparaten, die durch Teilchenbeschleunigung
    Strahlen erzeugen),
  • die Leitung und/oder Beaufsichtigung von Kindern und
    Jugendlichen auf Reisen oder Ausflügen mit damit verbundenen
    Aufenthalten in Herbergen oder Heimen, auch bei
    vorübergehendem Auslandsaufenthalt,
  • die Vorbereitung, Leitung und Durchführung auch solcher
    Veranstaltungen (z. B. Sport, Arbeitsgemeinschaften, Wanderungen,
    Reisen), die nicht von der Dienststelle/Einrichtung
    angeordnet sind, aber mittelbar mit der dienstlichen/beruflichen
    Tätigkeit zusammenhängen und für die das Mitglied
    außerdienstlich bzw. freiwillig tätig wird. Auch hier ist ein
    vorübergehender Auslandsaufenthalt mitversichert,
  • die Tätigkeit von Mitgliedern im Bereich der Schulaufsicht
    und -verwaltung; nicht jedoch aus der Leitungsfunktion,
  • die Erteilung von Nachhilfestunden und die Tätigkeit als
    Kantorin/Kantor oder Organistin/Organist,
  • Tätigkeiten auf Basis eines Honorarvertrages, wie Lehrkräfte
    an privaten Bildungseinrichtungen oder Volkshochschulen.

Allgemeines:

Die Hauptaufgabe dieser Berufshaftpflichtversicherung besteht
darin, die gegen das Mitglied erhobenen Regressansprüche des
Dienstherrn oder Arbeitgebers zu prüfen, berechtigte Ansprüche
zu befriedigen und unberechtigte Ansprüche zurückzuweisen
(vgl. Frage 4.).

Personenschäden

Während der Turnstunde lässt die Lehrkraft die Klasse längere
Zeit allein. Die Kinder turnen wie vorgesehen an Geräten, ohne
dass sie dabei die vorgeschriebene Hilfestellung haben. Die
Lehrkraft hatte sie nicht veranlasst. Ein Junge stürzt vom Reck
und verletzt sich schwer. Das Verhalten der Lehrkraft stellt
einen schweren Verstoß gegen ihre Berufspflichten dar. Mit
hohen Regressforderungen der zunächst leistungspflichtigen
Sozialversicherungsträger muss er/sie rechnen.
Beim Kindergarten-Ausflug in einen Freizeitpark stürzt ein
vierjähriges Mädchen vom Klettergerüst und erleidet eine
Platzwunde am Kopf, die genäht werden muss. Der Erzieherin
wird Nachlässigkeit nachgewiesen.
In beiden Fällen handelt es sich um Personenschäden (Verletzung
oder Gesundheitsschädigung von Menschen). Das
betroffene GEW-Mitglied muss in derartigen Fällen damit
rechnen, dass von ihm Schadensersatz gefordert wird, wie z. B.
die Erstattung von Behandlungskosten, Verdienstschäden,
Rentenleistungen sowie Schmerzensgeld.
Eine Sprachkursleiterin lässt ihre Handtasche, in der sich auch
der Schulschlüssel befindet, in ihrem Pkw und stellt diesen auf
einem Parkplatz ab. Der Pkw wird aufgebrochen, die Handtasche
gestohlen. Die Sprachschule will jetzt wegen des notwendigen
Austausches der gesamten Schließanlage die Kollegin in
Regress nehmen.

 

Sachschäden

Bei einer Exkursion mit Jugendlichen aus einer betreuten
Wohngruppe werden von einigen Jugendlichen die Polster von
Eisenbahnabteilen beschädigt. Der Sozialpädagoge wird wegen
grober Vernachlässigung der Aufsichtspflicht zum Schadensersatz
herangezogen.

Eine wissenschaftliche Angestellte beschädigt durch Unachtsamkeit
beim Transport wertvolle Bücher aus dem Institutsarchiv.
 

Vermögensschäden

(weder Personen- oder Sachschaden noch ein
Folgeschaden daraus)

Eine von einem Lehrer zu erstellende Beurteilung über einen
Schüler wird zu spät abgegeben, so dass der beabsichtigte
Ausbildungsplatz, z. B. an einer weiterführenden Schule,
bereits besetzt ist.
Durch den Lehrer werden Schulbücher bestellt, deren Kosten
über eine Umlage durch die Eltern der Schüler bezahlt werden.
Die Bestellung wird falsch aufgegeben.

In diesen Fällen wird Versicherungsschutz gewährt.

Ob die in beiden Fällen geltend gemachten Ansprüche auf
Ersatz eines Vermögensschadens auch durch Zahlung einer
Entschädigung befriedigt werden, hängt von den Umständen
des Einzelfalls ab.

 

Normalerweise muss die/der Versicherte für jeden von ihr/ihm
verursachten Schaden voll und in unbegrenzter Höhe einstehen.
Es gibt jedoch wichtige haftungsbeschränkende Bestimmungen:

 

  • a) Art. 34 des Grundgesetzes der Bundesrepublik
    Deutschland lautet: „Verletzt jemand in Ausübung eines
    ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem
    Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die
    Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die
    Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder
    grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten.
    Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff
    darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen
    werden.“
  • b) Mit der vor einigen Jahren erfolgten Aufnahme aller
    Kinder in Kindergärten, Schüler allgemein bildender
    Schulen und Studierenden an Hochschulen in die gesetzliche
    Unfallversicherung sind Schadensersatzansprüche
    gegen den Träger der besuchten Einrichtung und dessen
    Beschäftigte nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches
    SGB VII ausgeschlossen. Aber auch hier kann der Sozialversicherungsträger
    bei vorsätzlich oder grob fahrlässig
    herbeigeführten Schäden seine Leistungen von dem
    Schädiger, hier also beispielsweise von der Lehrkraft, der
    Erzieherin, der Sozialpädagogin, zurückfordern.
  • c) Sofern das GEW-Mitglied nicht verbeamtet oder im
    öffentlichen Dienst tätig ist, erfolgt die Haftungsprüfung
    nach den von den Arbeitsgerichten entwickelten Grundsätzen.
    Diese besagen, dass der Arbeitnehmer bei grober
    Fahrlässigkeit voll und bei mittlerer Fahrlässigkeit zu
    50 Prozent haftet. Bei leichter Fahrlässigkeit ist keine
    Haftung gegeben.

In allen drei Fällen besteht trotz der gesetzlichen bzw. durch
die Rechtsprechung entwickelten Beschränkungen der
Haftung des Mitglieds für sie/ihn die Gefahr, in bestimmten
Fällen regresspflichtig gemacht zu werden. Diese Rückgriffsansprüche
sind durch die Berufshaftpflichtversicherung
mitgedeckt (vorsätzlich herbeigeführte Schäden sind selbstverständlich
ausgenommen).

 

Sie prüft zunächst, ob und inwieweit die gegen das versicherte
Mitglied geltend gemachten Schadensersatzansprüche – das
können und werden oft Regressansprüche des Dienstherrn,
Arbeitgebers, des Trägers oder von Sozialversicherungs-
trägern (vgl. Frage 4) sein – berechtigt sind, der Eintritt eines
Schadens also durch das Mitglied grob fahrlässig verschuldet
wurde (bzw. bei privatrechtlichen Anstellungsverhältnissen
durch mittlere Fahrlässigkeit)
Nur in den Fällen, in denen die Forderungen begründet sind,
werden sie von der Generali durch Leistung einer angemessenen
Zahlung befriedigt. Ansonsten – dies ist in 90 Prozent der
Fälle so – wird für das Mitglied die in diesem Fall unberechtigte
Forderung abgewehrt. Zu dieser Abwehr gehört auch die
Führung eines etwa notwendigen Prozesses im Namen des
Mitglieds und auf Kosten der Generali.

Haftpflichtansprüche

Im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht je Schadensereignis
bis 5.000.000 Euro pauschal für Personen-,
Sach- und Vermögensschäden*

Schäden

  • aus dem Abhandenkommen des Schul-/Dienstschlüssels,
    auch Codekarten
  • aus an für die versicherte Tätigkeit (z. B. Unterricht) zur
    Verfügung gestellten Sachen
  • sind bis zur Höhe der genannten Sachschaden-Versicherungssumme
    versichert.

* Auf den marktüblichen, eingeschränkten Deckungsumfang zur Vermögensschadendeckung
wird hingewiesen. So fallen z. B. Schäden aus. Zahlungsvorgängen
aller Art; aus der Nichteinhaltung von Fristen; aus bewusstem
Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften nicht unter den
Versicherungsschutz.

  • gegen Mitglieder, die einen Schaden vorsätzlich herbeigeführt
    haben (das sind Schäden, deren Eintritt man gewollt
    hat. Sie sind nicht versicherbar),
  • aus einer freiberuflichen Forschungs- und Gutachtertätigkeit
    (hierfür muss das Mitglied eine eigene Haftpflichtversicherung
    abschließen),
  • aus Schäden im Zusammenhang mit dem Besitz oder Führen
    von Kraftfahrzeugen, Motorbooten, mit Hilfsmotor versehenen
    Fahrzeugen jeder Art, eigenen Wasserfahrzeugen sowie
    von Luftfahrzeugen und Flugmodellen,
  • gegen das Mitglied in seiner Eigenschaft als Privatperson,
  • aus selbstständigen (gewerblich/unternehmerische) Tätigkeiten
    ohne Honorarvertrag, sonstigen privaten Arbeits-/
    Anstellungsverhältnissen, auch z. B. aus freiberuflicher
    Tätigkeit als Sportlehrerin in einer Vereinigung,
  • wegen Abhandenkommens von Sachen, auch von solchen,
    die der Einrichtung gehören oder ihr zur Verfügung gestellt
    worden sind (Filme, Apparate usw.). Unter diesen Ausschluss
    fällt vor allen Dingen das Abhandenkommen von Geld, z. B.
    in Verwahrung genommenes Geld, (Ausnahme: Schlüsselverlust
    siehe Punkt 8),
  • wegen Personenschäden, bei denen es sich um Dienst- oder
    Arbeitsunfälle gemäß Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt. In
    diesen Fällen (Ausnahme: Vorsatz) besteht ohnehin keine
    Schadensersatzpflicht.

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen
von Schul-/Dienstschlüssels auch Codekarten (vgl. Frage 6.)

Keine. Das GEW-Mitglied zahlt nur seinen satzungsgemäßen
Gewerkschaftsbeitrag. Daraus bestreitet die GEW die Kosten
für die Versicherung.

Es muss den Schaden unverzüglich der Gewerkschaft anzeigen.
Diese prüft, ob die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz
gegeben sind, was die Beitragszahlung anbelangt. Dann
übermittelt sie dem Mitglied eine Schadensanzeige
zum Ausfüllen und ist ihm ggf. dabei behilflich. Das Mitglied gibt die
Anzeige unterschrieben an die Gewerkschaft zurück, die sie zur
Bearbeitung der Dialog zuleitet. Weitere Eingänge zur Sache
sind ebenfalls der Dialog zu übersenden.
Das Mitglied ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung
des Versicherers einen Haftpflichtanspruch ganz oder zum Teil
oder vergleichsweise anzuerkennen oder zu befriedigen.
Es darf kein Schuldanerkenntnis abgegeben werden, das Mitglied
gefährdet hierdurch seinen Versicherungsschutz!

Fast immer wird durch einen solchen Vertrag auch die Privathaftpflichtversicherung
gedeckt sein. Das Mitglied kann in derartigen Fällen bei seinem Versicherer unter Hinweis auf die
durch die GEW abgeschlossene Gruppen-Berufshaftpflichtversicherung beantragen, dass die Berufshaftpflicht aus der Versicherung ausgeschlossen wird. Der Vertrag läuft dann als
Privathaftpflichtversicherung weiter.

Bild: Thomas Beckert / pixelio.de