Ein Antrag auf Überleitung auch nach den neuen Regelungen wirkt in jedem Fall auf den 1. August 2022 zurück. Daher ist es an dieser Stelle sinnvoll, mit den folgenden Dokumenten nochmal auf die grundlegenden Regelungen zur Überleitung hinzuweisen. Aber Achtung: Diese Dokumente enthalten noch nicht die Änderungen des 1. Änderungstarifvertrages. D.h. vor allem, dass dort noch von einer Ausschlussfrist, die am 31. Juli 2023 endet, ausgegangen wird.
Allgemeine Hinweise zum TV EGO-L-H finden sich im Info „Erläuterungen zum TV EGO-L-H“. Wer wissen möchte, ob er oder sie rückwirkend zum 1.8.2022 einen Anspruch auf eine höhere Entgeltgruppe und/oder eine Zulage hat, sollte sich die Anlage zum TV EGO-L-H anschauen. Der Link zur Anlage findet sich weiter oben. Eine schematische Übersicht zu der Eingruppierung nach TV EGO-L-H beinhaltet das Dokument „Mitbestimmung und Neueinstellung“. Aber Achtung: Die „Annäherungszulage“ im Grundschulbereich ist dort noch nicht ausgewiesen.
Mitbestimmung und Neueinstellung
Entgelttabelle TV-H (Anlage B) ab 1. August 2022 und ab 1. August 2023
Die GEW Hessen berät ihre Mitglieder
Über unser Beratungsnetzwerk können GEW-Mitglieder eine individuelle Beratung zur neuen Entgeltordnung und zu der Frage erhalten, welche Auswirkungen ein Antrag auf Überleitung hätte. Hierfür haben wir ein Netzwerk an ehrenamtlichen Beraterinnen und Beratern gebildet. Mitglieder der GEW Hessen erhalten die Kontaktdaten hier auf Anfrage:
- bei ihren GEW Kreis- und Bezirksverbänden
- bei den GEW-Mitgliedern der Gesamtpersonalräte Schule
- über die Geschäftsstelle des GEW Landesverbandes per E-Mail
Beratung durch die Schulämter
Das Land Hessen hat mit Informationsschreiben vom 6. Juli 2022 das Angebot einer „unverbindlichen schriftlichen Anfrage“ gemacht. Die GEW Hessen begrüßt dies sehr. Wir empfehlen unseren Mitgliedern aber dennoch, die sich bei der GEW Hessen dennoch und vor der unverbindlichen Anfrage beraten zu lassen.
Hinweis für Lehrkräfte HSU-Lehrkräfte mit der Weiterbildung im Fach Ethik:
Für am 31. Juli 2022 bereits beschäftigte Lehrkräfte für den herkunftssprachlichen Unterricht, die den zweijährigen Weiterbildungskurs im Fach Ethik erfolgreich absolviert haben und die mindestens 25 % ihrer Tätigkeit im Fach Ethik unterrichtet, sieht der neue Tarifvertrag die Zahlung einer Zulage vor. Diese muss nicht beantragt werden.
Weitere Informationen finden Sie im Mitgliederbereich.