Remonstration gegen die Pflicht, Schülerinnen und Schüler beim Selbsttest zu begleiten

Eine politische Einordnung

Wie sag ich´s meinem Dienstherren? Oder: Darf man jetzt nicht mehr remonstrieren?

Bezüglich der Anweisung an die Lehrkräfte, die Corona-Testungen von Schülerinnen und Schülern in der Schule „zu begleiten“ nutzten sehr viele Kolleginnen und Kollegen das Remonstrationsrecht. Als Antwort erhielten sie ein standardisiertes Schreiben., Tenor: Ihr dürft das gar nicht, ihr Schlingel…!

Zur Sache

In der Anlage ist das Schreiben veröffentlicht, das Anfang der letzten Woche von allen Schulämtern an die Schulleitungen versandt wurde. In diesem wird, wie aufgeführt, das Recht zur Remonstration wortreich bestritten. Begründet wird dies damit, dass man gegen eine auf eine Verordnung zurückgehende Anweisung nicht remonstrieren könne. 

Diese Darlegung wird über mehrere Seiten unter Nutzung vieler Fachbegriffe ausgeführt – und geht aus unserer Sicht sowohl juristisch als auch inhaltlich an der Sache voll vorbei. Denn letztendlich geht fast jede Anweisung innerhalb von Schulen auf Verordnungen zurück – folgte man der Auffassung aus Wiesbaden, dann bräuchte es gar kein Remonstrationsrecht mehr. Das ist gelinde gesagt Quatsch (zur juristischen Bewertung s. Kasten anbei).

Inhaltlich legt die genannte Verordnung lediglich fest, dass am Präsenzunterricht und der Notbetreuung nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen dürfen, die zu Beginn des Schultags über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV2-Virus vorliegt oder die in der Schule unter Anleitung einen Antigen-Test zur Eigenanwendung mit negativem  Ergebnis vorgenommen haben (Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus/ Stand 19. April 2021).

Vor dem Hintergrund vieler ungeklärter Fragen zur Beaufsichtigung/ Anleitung von Schüler*innenselbsttestungen an Schulen haben viele Kolleginnen und Kollegen von ihrem Recht auf Remonstration Gebrauch gemacht und den Arbeitgeber in detaillierten und individuellen Schreiben  auf Probleme aufmerksam gemacht. Ihnen war es ein Anliegen, zu verdeutlichen dass sie nicht diejenigen sein wollen, die für ihr Vorgehen verantwortlich gemacht werden (können / sollen), sollte es zu Problemen kommen.

Das, was die Kolleginnen und Kollegen vorgebracht haben, ist aktiv zur Kenntnis zu nehmen. Ihr Vortrag ist zu würdigen und nicht mit Standartschreiben und Verweisen auf FAQ-Listen abzuweisen!

Es zeigt den deutlichen Unwillen oder auch das Unvermögen der Verwaltung und der politisch Verantwortlichen, sich mit den Ansichten, Ängsten, Überlegungen und auch Anregungen ihrer Bediensteten ernsthaft auseinanderzusetzen. Mitnichten sind die Argumente und Ausführungen der Remonstrationen genaustens geprüft worden. Vielmehr wird dargelegt (genauer: behauptet), dass der Verordnungsgeber schon an alles gedacht habe. Es wundert nicht, dass die nachgeordneten Behörden nun den gleichen Schluss ziehen und nonchalant feststellen, dass alles in bester Ordnung sei und die Anweisung somit aufrecht erhalten bleibt.

Was wundert ist, dass das Schreiben schon lang vor den Remonstrationen, die die Kolleg*innen verfasst haben, fertig und ausargumentiert war. Es bemüht sich nicht mal den Anschein zu erwecken, sich mit den Anliegen der Kolleg*innen qualifiziert, individuell und auf die Person bezogen zu befassen. Es wird einzig und allein wenig fürsorglich deutlich gemacht: mit der Nutzung Eures Remonstationsrechts kommt ihr nicht weit. Ihr könnt zwar remonstrieren, aber wir bügeln alles ab.

Soll heißen: auch wenn das Schreiben juristisch daherkommt, ist es in hohem Maße politisch. Es versucht das Recht auf Remonstration ganz grundsätzlich zu verwehren, jedenfalls zu entwerten. Das darf nicht sein.

Die GEW ist der Auffassung: Jede/r hat das Recht gehört zu werden, jeder hat das Recht auf eine individuelle Antwort.

Wer sich nicht mit der Standardantwort und der darin u.E. zum Ausdruck kommenden Geringschätzung abfinden will, sollte einen Widerspruch formulieren und seiner Enttäuschung Ausdruck verleihen.

So oder so ist eine Remonstration jedenfalls nicht vergebens, denn sollte es tatsächlich zu negativen Auswirkungen durch das angewiesene Handeln kommen, kann man darauf verweisen, dass man schon im Vorfeld darauf aufmerksam gemacht hat und eine persönliche Verantwortung nicht gegeben sein kann.

Eine juristische Einordnung

Das Antwortschreiben der Schulämter

Schülerinnen und Schüler, die derzeit in den Präsenzunterricht gehen, müssen zweimal in der Woche einen Antigen-Test vorlegen, der negativ ist.

In den Osterferien war die Rechtslage noch so, dass die Tests nur in der Schule durchgeführt werden konnten. Inzwischen können Schülerinnen und Schüler zwar auch einen negativen kostenlosen Bürgertest vorlegen, dennoch wird an sehr vielen Schulen breit getestet.

Vor dem Hintergrund vieler ungeklärter Fragen zur Anleitung und Begleitung von Testungen an Schulen haben viele Kolleginnen und Kollegen von ihrem Recht auf Remonstration Gebrauch und den Dienstherrn so auch auf eine Vielzahl von Problemen aufmerksam gemacht.

Auch die GEW Hessen hatte auf diese Möglichkeit hingewiesen. Dabei haben wir immer darauf verwiesen, dass eine individuelle, auf die Situation vor Ort bezogene Begründung erfolgen sollte. Dies ist auch bei allen Remonstrationen, von denen wir Kenntnis erhalten haben, durchaus der Fall.

Gerade die frühzeitige Vielzahl an Remonstrationen zeitigte zumindest den kleinen Erfolg, dass die Verordnung entsprechend angepasst wurde in der Hinsicht, dass die Testungen nicht nur an den Schulen durchgeführt werden müssen. Eine befriedigende Lösung der geschilderten Probleme ist dies jedoch keineswegs.

Offenbar hat das Hessische Kultusministerium den Schulämtern nun eine allgemeingültige Antwort zur Verfügung gestellt, die den Lehrkräften nach einer Remonstration ausgehändigt werden soll. Wir vermuten, dass der Text aus dem HKM kommt, weil die uns vorliegenden Schreiben aus den Schulämtern alle den gleichen Wortlaut haben.

Es wird ausgeführt, dass eine Rechtsverordnung bestimmt, dass ein zur Eigenanwendung durch Laien bestimmter Antigen-Test in der Schule durchzuführen ist.

„Die Regelung zur Remonstration nach § 36 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz ist aber nicht – auch nicht erweiternd oder analog –auf Fälle anwendbar, in denen sich Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit konkret anzuwendender Rechtsvorschriften richten. […] Ein Verwerfungsrecht für ein Gesetz kommt dem Einzelnen nicht zu, so dass eine Befolgungspflicht besteht. […]“

Es wird also ausgeführt, dass man gegen eine Weisung, die auf einer Rechtsverordnung basiert, nicht remonstrieren kann.

Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar: In § 3 a der neuen Corona-Einrichtungsverordnung ist folgendes geregelt:

(4a) Am Präsenzunterricht und an der Notbetreuung dürfen nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV2-Virus vorliegt, und diesen auf Anforderung der Lehrkraft vorweisen oder in der Schule unter Anleitung einen Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien mit negativem Ergebnis vorgenommen haben. […]

Dass auf die Remonstrationen mit einer Standardvorlage geantwortet wird, zeigt den deutlichen Unwillen der Verwaltung und der politisch Verantwortlichen, sich mit den Ansichten, Ängsten und Überlegungen ihrer Bediensteten ernsthaft auseinanderzusetzen.

Letztendlich ist das Schreiben so zu werten, dass es die Rechtslage nocheinmal deutlich macht, ohne auch nur im Ansatz auf die geschilderten Bedenken einzugehen: Schülerinnen und Schüler, die kein negatives Testergebnis vorweisen, sind bei den Testungen anzuleiten.

Festzustellen bleibt aber, dass eine Remonstration selbstverständlich auch dann immer möglich ist, wenn die konkrekte Weisung (hier: Testungen von Schülerinnen und Schülern zu begleiten) auf einer Rechtsgrundlage basiert.

Da die Schulämter immer über Verwaltungshandeln agieren, ist es nicht ungewöhnlich, dass konkrete Weisungen ihre Rechtsgrundlage in einer Verordnung oder – wen wundert es – sogar in einem Gesetz finden.

Möglich sind Remonstrationen trotzdem und sollten auch in der Zukunft das Mittel der Wahl blieben, Unmut, Bedenken und Ängste bezogen auf konrekte Weisungen formulieren zu können.

"Testungen auf Corona an Schulen | Remonstration und Gefährdungsanzeige" vom 12.4.2021

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