Neues Schuljahr, neues Schulgesetz

Zum Schuljahr 2026/2027 treten zahlreiche Änderungen in Kraft | HLZ 7-8 2026

Das „Gesetz zur Einführung der Berufsfachschule zum Übergang in Ausbildung (BÜA) sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften“ wurde im Juni vom Hessischen Landtag beschlossen. Es sieht zahlreiche Veränderungen des Schulgesetzes sowie mehrerer Verordnungen vor, die auch die allgemeinbildenden Schulen betreffen. Die Überführung des BÜA-Modellversuchs in die Regelform des Übergangssystems ist zum Schuljahr 2027/28 vorgesehen. Die GEW Hessen war zur parlamentarischen Anhörung eingeladen. Die HLZ stellt hier eine Auswahl der Änderungen sowie deren Bewertung durch die GEW in gekürzter Form vor. Die Stellungnahme kann online eingesehen werden: cutt.ly/mt0xPv6X

Bildungs- und Erziehungsauftrag

Der Bildungs- und Erziehungsauftrag (§ 2) soll ergänzt werden, ebenso die besonderen Bildungs- und Erziehungsaufgaben (§ 6).

Einmal mehr soll der Bildungs- und Erziehungsauftrag erweitert werden. Sicher sind „Zusammenhalt der Gesellschaft“, „gemeinschaftsfördernde Wirkung von Sport“ und „kulturelle Bildung“ sinnvolle Ziele. Allerdings ist der Bildungs- und Erziehungsauftrag inzwischen so umfangreich formuliert, dass zunehmend der Eindruck von Beliebigkeit entsteht. Zudem hat die Ressourcenausstattung nicht mitgehalten. Dieses Problem stellt sich umso drängender, da zeitglich mit dem Inkrafttreten den hessischen Schulen insbesondere über Kürzungen der sozialindizierten Stellenzuweisung, der Stellenzuweisung für binnendifferenziert arbeitende integrierte Gesamtschulen sowie in der Lehrkräfteausbildung in erheblichem Ausmaß Ressourcen entzogen werden. Einem Mehr an gesetzlich zugeschriebenen Aufgaben steht somit ein Weniger an Möglichkeiten, diese in der pädagogischen Praxis zufriedenstellend umzusetzen, entgegen.

Berufsfachschule

In den §§ 41-43 wird BÜA als Regelform verankert, nach § 44 kann die nähere Ausgestaltung per Rechtsverordnung erfolgen. Viele Praxisfragen hängen von der Verordnung ab.

Die GEW Hessen begrüßt, dass der Gesetzgeber endlich die Weichen für den Regelbetrieb stellt. Die berufsbildenden Schulen haben viel Zeit investiert, um eine Schulform auf den Weg zu bringen, die hoffentlich einen Beitrag dazu leistet, mehr jungen Menschen den Weg in eine berufliche Erstausbildung zu ebnen. Dem jüngsten Datenreport des Bundesinstituts für Berufsbildung ist zu entnehmen, dass es deutschlandweit ca. drei Millionen nicht formal qualifizierte Menschen im Alter von 18 bis 34 Jahren gibt. Die Vermittlung dieser Gruppe in den Arbeitsmarkt muss das Ziel bildungspolitischen Handelns sein. Eine formale Qualifikation im Sinne eines Berufsabschlusses kann hierzu einen wichtigen Beitrag leisten. Die GEW Hessen hat bereits mit dem Start des Modellversuchs die mangelnde Durchlässigkeit kritisiert. Der neu gefasste § 42 zementiert leider dieses Problem. Lernende ohne Schulabschluss müssen nach einem Jahr die Schule verlassen, ein weiterer Schulabschluss im Rahmen von BÜA ist nicht vorgesehen. Dies erscheint nur auf den ersten Blick sinnvoll, weil diese neue Schulform in erster Linie den Weg in die Berufsausbildung eröffnen soll. Dies kann auch gelingen, wenn die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen stimmen und ausreichend Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen. Dies war und ist jedoch nicht zu jeder Zeit und an jedem Ort garantiert. Daher fordert die GEW Hessen, dass Lernende für den Fall, dass sie trotz intensiver Bemühungen keinen Ausbildungsplatz finden, im Rahmen des weiteren Besuchs der Berufsfachschule eine vollständige Berufsqualifikation erwerben können.

Daten und Schulentwicklung

Die datengestützte Schul- und Unterrichtsentwicklung wird im Schulgesetz verankert. Eine Änderung von § 83 a sieht zudem vor, dass digitale Verfahren für die pädagogische Arbeit für verpflichtend erklärt werden können.

Die GEW Hessen sieht den aktuellen bildungspolitischen Hype um die datengestützte Schul- und Unterrichtsentwicklung aus mehreren Gründen mit großer Sorge: Zum einen wird dabei der Grundsatz der Datensparsamkeit missachtet, insbesondere was sensible personenbezogene Daten der Schüler:innen und des Personals anbelangt. Die Menge der an Schulen erhobenen Daten ist in den letzten Jahrzehnten bereits exorbitant angestiegen, ohne dass dies zu erkennbaren Verbesserungen geführt hätte. Die Bildungspolitik sollte sich darauf konzentrieren, die offensichtlichen Probleme zu lösen, insbesondere den Mangel an ausgebildeten Lehrkräften und sozialpädagogischen Fachkräften. Für die pädagogische Praxis sind quantitative Daten weitgehend nutzlos. Zur Unterrichtsqualität als dem entscheidenden Faktor für den Bildungserfolg leisten sie bestenfalls einen marginalen Beitrag. Es droht eine Verkürzung des Bildungsbegriffs, indem Bildung auf messbare Leistung reduziert wird. Die GEW Hessen lehnt die vorgesehene Änderung, der zufolge digitale Verfahren nicht mehr nur für Aufgaben der Schulverwaltung, sondern auch für die pädagogische Arbeit für verpflichtend erklärt werden können, ab. Dabei handelt es sich um eine erhebliche und damit unzulässige Einengung der pädagogischen Freiheit nach § 86 Abs. 2.

Elternbeiträge

Durch eine Änderung von § 157 wird es den kommunalen Schulträgern ermöglicht, Elternbeiträge für über die Stundentafel hinausgehende Projekte zur Öffnung der Schule oder für Betreuungsangebote zu erheben.

Die GEW hat seit vielen Jahren darauf hingewiesen, dass der Ausbau des Ganztags im Hinblick auf die Einführung des Rechtsanspruchs nicht ausfinanziert ist. Es stellt ein Armutszeugnis für die Bildungs- und Familienpolitik in Hessen dar, dass nun den Kommunen die Möglichkeit eröffnet werden soll, weitere schulische Angebote mit einem Eigenbeitrag der Eltern zu belegen. Es ist hinlänglich bekannt, dass solche Beiträge die Beteiligung an Angeboten insbesondere von Kindern aus armen Familien reduzieren, auch wenn eine soziale Staffelung vorgesehen sein mag und auch wenn ein theoretischer Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket bestehen sollte. Diese Änderung sorgt somit für eine zusätzliche finanzielle Belastung von Familien und einen Abbau von Bildungschancen. Insofern Familien zusätzliche Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket wahrnehmen können bzw. wollen, nimmt der bürokratische Aufwand für die Schulen zu.

Schriftliche Leistungsnachweise

Durch Änderung von § 34 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses müssen schriftliche Leistungsnachweise an allen Schulformen nicht mehr zwingend wiederholt werden, wenn mehr als die Hälfte mit mangelhaft oder ungenügend bewertet wurden.

Diese Regelung führt an den Schulen für Erwachsene und in der Gymnasialen Oberstufe weder zu einer „schulorganisatorischen Entlastung“ noch zu einem „Zugewinn an Unterrichtszeit“, wie es in der Begründung heißt. Denn bislang gilt hier nur die Regelung, dass schriftliche Leistungsnachweise zu wiederholen sind, wenn mehr als die Hälfte mit mangelhaft oder ungenügend bewertet wurden. In Zukunft soll jedoch der Leistungsnachweis bereits wiederholt werden, wenn mehr als ein Drittel der Noten entsprechend ausfällt, „sofern nicht die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Beratung mit der Fachlehrkraft zur Förderung der individuellen Leistungserziehung entscheidet, dass die Arbeit zu werten sei“. Dadurch steigt der Aufwand sowohl für die Lehrkräfte als auch für die Schulleitungen im Vergleich zum Ist-Stand an.

Prüfung Realschulabschluss

Die bislang vorgesehene „Präsentation auf Grundlage einer Hausarbeit“ als Prüfungsbestandteil zum Erwerb des mittleren Abschlusses wird durch eine „Präsentationsprüfung“ ersetzt.

Der Wegfall der bislang zu verfassenden Hausarbeit wird damit begründet, dass diese angesichts des mittlerweile verbreiteten Einsatzes von KI-Tools nicht mehr zeitgemäß sei. Die GEW Hessen erkennt das Problem an, das sich aus dem verbreiteten und weiter zunehmenden Einsatz von KI und anderen digitalen Instrumenten für hergebrachte Prüfungsformen ergibt. Allerdings erscheint die nun vorgesehene Änderung mit der Einführung einer „Präsentationsprüfung“ und einem zuvor zu erstellenden „Portfolio“ nicht ausreichend, um diesem Problem zukünftig angemessen begegnen zu können.

Altersermäßigung

Die Reduzierung der Pflichtstunden im Rahmen der „Anrechnung aus Altersgründen“ greift nicht mehr ab dem 55., sondern erst ab dem 60. vollendeten Lebensjahr (zur näheren Ausgestaltung siehe HLZ 6/2026, S. 35).

Die GEW Hessen lehnt die vorgesehene Änderung als Versuch, die Arbeitszeit willkürlich zu verlängern, strikt ab. Laut Begründung trage diese Änderung der Tatsache Rechnung, dass das Ruhestandseintrittsalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben wurde bzw. wird. Die Verlängerung der Wochenarbeitszeit im Alter mit der Verlängerung der Lebensarbeitszeit begründen zu wollen, ist als vermeintliches Argument von bemerkenswerter Schlichtheit geprägt. Wenn die Lebensarbeitszeit von Beschäftigten durch Erhöhung des Ruhestandseintrittsalters um zwei Jahre verlängert wird, dann ist dem vor allem dadurch Rechnung zu tragen, dass Regelungen zum Gesundheitsschutz und zur Entlastung von älteren Beschäftigten ausgebaut werden. Mit der vorgeschlagenen Regelung würde sich die Altersermäßigung der Lehrkräfte im Zeitraum zwischen dem 55. und dem 67. Lebensjahr von aufaddiert 19 auf 15 Wochenstunden (bei mehr als 75 % Unterrichtstätigkeit) verringern. Fraglich ist zudem, ob der neue Ermäßigungsschritt nach dem 64. Geburtstag überhaupt umfänglich zum Tragen kommt. Denn angesichts der Kombination der angehobenen Regelaltersgrenze und den Verschlechterungen bei der Altersermäßigung ist vermehrt mit Fällen von Teildienstfähigkeit sowie individuellen Ausweichreaktionen in Richtung Teilzeittätigkeit oder vorzeitigem Ruhestand zu rechnen. Lediglich in sieben von 16 Bundesländern beginnt die Altersermäßigung für Lehrkräfte mit dem 60. Lebensjahr oder später. Der Hinweis, Hessen folge hier der Mehrheit der Bundesländer, ist sachlich also nicht korrekt.