Fragen und Antworten

zum Tarifabschluss Hessen 2026

Der Tarifabschluss für die Beschäftigten des Landes Hessen vom 27. März 2026 hat viele Details. Die GEW gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen.


Der Abschluss im Überblick


Gewerkschaften und Arbeitgeber einigten sich auf ein Tarifergebnis, von dem ca. 58.000 Tarifbeschäftigte beim Land Hessen profitieren. Tarifbeschäftigte der Goethe-Universität und der TU Darmstadt müssen sich noch etwas gedulden. An den beiden Hochschulen wird (wahrscheinlich) abschließend am 20. und 21. April 2026 verhandelt. Es ist aber davon auszugehen, dass die Kernelemente bei der Einkommensentwicklung auch für die Beschäftigten dieser tarifrechtlich selbständigen Hochschulen übernommen werden.

Vereinbart wurde:

  • ab 1. Juli 2026: Erhöhung der Tabellenwerte um 3,0 Prozent, mindestens 110 Euro
  • ab 1. Oktober 2027: Erhöhung der Tabellenwert um weitere 2,8 Prozent.
  • Die Laufzeit der Regelungen zu den Tabellenentgelten beträgt 25 Monate, sie endet also am 29. Februar 2028.

Die Entgelte der Auszubildenden sowie der Praktikantinnen und Praktikanten steigen zum 1. Juli 2026 um 80 Euro und zum 1. Oktober 2027 um 70 Euro.

Beim Tarifvertrag für studentische Beschäftigte hat sich die Landesregierung völlig eingemauert. Es konnte aber die schulrechtliche Vereinbarung in der Tarifeinigung von 2024 fortentwickelt werden. Die Mindeststundenentgelte steigen zum 1. Oktober 2026 auf 15,20 Euro und zum 1. Oktober 2027 auf 15,90 Euro.

 

Allgemeine Fragen


Für wen gilt der Tarifabschluss?


Der Tarifabschluss für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen gilt unmittelbar für rund 58.000 Beschäftigte des Landes. Mindestens 15.000 davon sind an Hessens Schulen tätig. Er gilt nicht für die tarifrechtlich unabhängigen Universitäten Frankfurt und Darmstadt. Möglicherweise abschließende Tarifverhandlungen finden dort erst am 20. bzw. 21. April 2026 statt. 

In der Tarifeinigung hat das Innenministerium zugesagt, das Tarifergebnis bei der Einkommensentwicklung auf die Beamtinnen und Beamten sowie die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger zeitgleich und systemgerecht übertragen zu wollen. Allerdings gilt hier ein Parlamentsvorbehalt, da für die Übertragung ein Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz notwendig ist. Das führte 2025 dazu, dass die Anhebung der Tabellenwerte um 5,5 Prozent für die Beamt:innen und Versorgungs:empfängerinnen entgegen der Festlegung in der Tarifeinigung vom 1. August auf den 1. Dezember 2025 verschoben wurde. 

Insofern gilt der Tarifabschluss zur Einkommensentwicklung auch für die rund 110.000 Beamtinnen und Beamten sowie die ca. 80.000 Versorgungsempfänger:innen des Landes.

Die Festlegungen in der Tarifeinigung für die studentischen Beschäftigten betreffen rund 12.000 Beschäftigte.

Darüber hinaus ist der Tarifabschluss indirekt auch wirksam für Beschäftigte bei Arbeitgebern, die den TV-H anwenden oder sich an ihm orientieren, beispielsweise gilt das für einige kirchliche Einrichtungen und Forschungsinstitute.


Ab wann gibt es mehr Geld?


Die Tabellenentgelte werden ab 1. Juli 2026 um 3,0 Prozent, mindestens 110 Euro, und am 1. Oktober 2027 um weitere 2,8 Prozent erhöht. Für den Zeitraum ab 1. März 2028 wird dann in der nächsten TV-H-Tarifrunde 2028 wieder verhandelt.

 

Weitere Fragen


Was ist mit der Einbeziehung der studentische Beschäftigten an Hochschulen in den TV-H?


Der Einbeziehung der studentischen Beschäftigten in den TV-H oder dem Abschluss eines eigenständigen Tarifvertrages für studentische Beschäftigte hat der Arbeitgeber seine Zustimmung erneut hartnäckig verweigert. Stattdessen wird die „schuldrechtliche Vereinbarung“* von 2024 mit erhöhten Stundenentgelten fortgeschrieben.

Die Mindeststundenentgelte der studentischen Beschäftigten steigen von 14,20 Euro am 1. Oktober 2026 (Wintersemester 2028/29) auf 15,20 Euro und zum 1. Oktober 2027 auf 15,90 Euro.

Für Stundenentgelte, die zum Zeitpunkt der genannten Entgelterhöhungen die genannten Mindestbeträge übersteigen, gilt: Diese werden zum 1. Oktober 2026 um 3,0 Prozent und zum 1. Oktober 2027 um 2,8 Prozent angehoben.

Mindestvertragslaufzeit: Die Beschäftigungsverhältnisse werden in der Regel für ein Jahr geschlossen; in begründeten Fällen können kürzere oder längere Zeiträume vereinbart werden.

Mindestbeschäftigungsumfang: Der Mindestbeschäftigungsumfang beträgt grundsätzlich 10 Wochenstunden.

In der nächsten Tarifrunde werden die Tarifvertragsparteien erneut u.a. über die Mindestentgelte verhandeln.

*Zur Erläuterung: Eine „schulrechtliche Vereinbarung“ legt fest, welche Standards für studentische Beschäftigte hinsichtlich bestimmter Arbeitsbedingungen gelten sollen. Einfach gesagt einigen sich die Tarifvertragsparteien darauf, was sie untereinander einhalten wollen. Wichtig ist jedoch: Diese Regelungen gelten nicht unmittelbar für einzelne studentische Hilfskräfte. Wenn ein Arbeitsvertrag von diesen Standards abweicht, kann die betroffene Person nicht selbst vor dem Arbeitsgericht deren Einhaltung verlangen. Die Vereinbarung wirkt nur zwischen Gewerkschaften und Land, die sich gegenseitig zur Einhaltung verpflichten. Deshalb haben wir als GEW gemeinsam mit den anderen Gewerkschaften in den vergangenen Tarifrunden einen Tarifvertrag für studentische Beschäftigte gefordert, da dieser unmittelbare Wirkung entfaltet und von einzelnen Beschäftigten selbst eingeklagt werden kann.


Was konnte für befristete Tarifbeschäftigte an den Hochschulen des Landes erreicht werden?


Die Verhandlungen zu einer genaueren und konkreteren Ausgestaltung (Zwischenschritte, Differenzierung nach Hochschulen usw.) der 2024 getroffenen Vereinbarung, wonach bis 2030 im „Mittelbau“ der hessischen Hochschulen mindestens 1.850 Dauerstellen (Vollzeitäquivalente im Landesstellenbereich) vorhanden sein müssen, führten nicht zu einer Vereinbarung. Land und Hochschulen bestanden letztlich darauf, die Festlegung von 2024 von 1.850 Dauerstellen im Jahr 2030 aufzuweichen. Ohne weitergehende Vereinbarung bleibt es bei den Festlegungen des Tarifabschlusses von 2024.


Gibt es auch weiterhin das LandesTicket Hessen?


Ja, die Regelung wird bis 31. Dezember 2028 verlängert. Es bleibt in der derzeitigen Form erhalten: D.h. die Mitnahme von Personen in bestimmten Randzeiten ist weiterhin möglich. Eine Erweiterungsmöglichkeit zum „Deutschland-Ticket“ ist nicht vorgesehen.

Wichtig: Die Nutzungsberechtigung wird ab dem 1. Januar 2027 ausschließlich in Form eines personalisierten digitalen Tickets über das Vertriebssystem der Verkehrsverbünde bereitgestellt (Mobiltelefon oder Scheckkarte). Dies setzt die Registrierung im jeweiligen Vertriebssystem voraus.


Was bedeutet der Tarifabschluss für die Beamtinnen und Beamten?


Das Land Hessen hat zugesichert, dass die Einkommensregelungen zeitgleich und systemgerecht auf die Beamtinnen und Beamten übertragen werden. 

Allerdings muss dafür ein Besoldungsgesetz im Landtag, dessen Rechte durch die Tarifeinigung unberührt bleiben, eingebracht werden. 2025 hat der Landtag das aufgrund dieser Zusicherung in der Tarifeinigung 2024 erlassene Gesetz später wieder abgeändert und die Besoldungserhöhung vom 1. August 2025 auf den 1. Dezember 2025 verschoben.

Die Besoldungsanpassungen gelten dann auch für die kommunalen Beamt:innen.


Was bekommen die Auszubildenden und Praktikant*innen?


Die Auszubildenden sowie Praktikant:innen im Anerkennungsjahr (TVA-H BBiG bzw. TV Prakt-H) profitieren ebenfalls vom Tarifabschluss. Für sie erhöhen sich die Ausbildungsentgelte um 80 Euro zum 1. Juli 2026 und um weitere 70 Euro zum 1. September 2026.


Welche Ergebnisse gibt es bei der Eingruppierung?


Hinsichtlich der Eingruppierungsregelungen für Lehrkräfte und unterrichtsunterstützende Beschäftigte (Anlage A zum TV EGO-L-H) haben sich die Tarifvertragsparteien auf eine Evaluierung der Tätigkeitsmerkmale nach Abschluss der Redaktion zur Tarifrunde 2026 verständigt. Anschließend werden zeitnahe Tarifgespräche über eine Anpassung der Entgeltordnung an die aktuelle Arbeitswelt aufgenommen.

Bei den Eingruppierungsregelungen der nicht unter den TV EGO-L-H fallenden Beschäftigten (Anlage A zum TV-H) wurden verschiedene Verbesserungen vereinbart. Im allgemeinen Teil wurde die EG 13 auch für Beschäftigte der EG 12 geöffnet, denen mindestens fünf Beschäftigte, davon mindestens drei Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. Eine neue Entgeltgruppe 7 wird nach dem Vorbild des Tarifvertrages für die Kommunen (TVöD) für Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 eingeführt, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert. Diese Änderungen im allgemeinen Teil der Anlage A zum TV-H treten zum 1. Januar 2027 in Kraft. 

 

Gibt es Verbesserungen bei der Anerkennung der einschlägigen Berufserfahrung bei Neueinstellungen?


Bei Neueinstellungen können bei der Einstufung nach § 16 TV-H ab dem 1. August 2026 auch verbleibende Restzeiten der einschlägigen Berufserfahrung anerkannt werden. D.h. die Laufzeit der bei Neueinstellung zugeordnete Stufe verkürzt sich entsprechend. Beispiel: Die festgestellte einschlägige Berufserfahrung beträgt 2,5 Jahre. Die Einstufung erfolgt in Stufe 2, für die ein Jahr einschlägige Berufserfahrung notwendig ist. Die Restzeit beträgt 1,5 Jahre. Die Laufzeit der Stufe 2 verkürzt dadurch um 1,5 Jahre. Die Stufenlaufzeit der Stufe 2 beträgt zwei Jahre. Ein Aufstieg in Stufe 3 kann dadurch bereits nach 6 Monaten erfolgen.

Bei einschlägiger Berufserfahrung beim selben Arbeitgeber (§ 16 Abs. 2 Satz 2 TV-H) müssen entsprechende Restzeiten anerkannt werden. Hier zeichnet die geänderte Tarifregelung allerdings ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes nach. Bei einschlägiger Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber (§ 16 Abs. 2 Satz 3 TV-H)  können Restzeiten anerkannt werden. Das gilt auch bei der Anerkennung von förderlichen Zeiten zur Deckung des Personalbedarfs nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-H. Bei Arbeitsverhältnissen an einer öffentlichen Schule in Hessen handelt es sich übrigens um denselben Arbeitgeber, da der Vertrag mit dem Land Hessen geschlossen wird. Andere Arbeitgeber (Satz 3) sind z.B. öffentliche Schulen in anderen Bundesländern oder Schulen in freier Trägerschaft. Vergleichbares gilt für Hochschulen (Ausnahme: Goethe-Universität Frankfurt und TU Darmstadt).

Nach § 16 Abs. 2a kann die bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes erworbene Stufe mitgenommen werden, wenn das neue Arbeitsverhältnis unmittelbar auf das alte Arbeitsverhältnis folgt. Nach gängiger Rechtsprechung heißt das, dass zwischen beiden Arbeitsverhältnissen nicht mehr als ein Wochenende liegen darf. Nach der ab 1. August 2026 geltende Regelung kann auch bei einer Unterbrechung von bis zu einem Monat zwischen alten und neuem Arbeitsverhältnis die beim vorherigen Arbeitgeber erworbenen Stufe mitgenommen werden, sofern dieser den TV-H oder einen vergleichbaren Tarifvertrag anwendet. Auch in diesen Fällen können Restzeiten mitgenommen werden. 

 

Welche Ergebnisse gab es hinsichtlich der weiteren Erwartungen der Gewerkschaften?


In Hinblick auf Verbesserungen bei der Jahressonderzahlung und einer Vorteilsregelung für Gewerkschaftsmitglieder blockierte der Arbeitgeber. Hier verwies er darauf, dass es bei beiden Punkten bereits in der Tarifrunde 2024 Verbesserungen gegeben habe. Den von Gewerkschaftsseite reklamierten Wohnkostenzuschuss für Auszubildende in Höhe von 50 Euro pro Monat lehnte das Land ebenfalls ab. 

Bewegung gab es allerdings bei den Zuschlägen für Schicht- und Wechselschichtarbeit. Ab 1. Oktober 2026 wird

  • die Wechselschichtzulage (§ 8 Abs. 7 TV-H) von 105 Euro auf 200 Euro und
  • die Schichtzulage (§ 8 Abs. 8 TV-H) von 40 Euro auf 100 Euro monatlich erhöht.

Entsprechend erhöhen sich die Stundenzulagensätze, wenn nicht ständig Schicht- oder Wechselschichtarbeit geleistet wird, auf 1,19 Euro pro Stunde bzw. auf 0,60 Euro pro Stunde.

 

Was wurde sonst noch vereinbart?


§6a (Freizeit statt Geld): Die Möglichkeit, auf Antrag zwei Freistellungstage pro Jahr zusätzlich zu erhalten, wenn auf einen Teil der Jahressonderzahlung verzichtet wird, wird bis zum 31. Dezember 2028 verlängert. Anträge sind jeweils vor dem 1. September eines Jahres möglich, letztmals zum 1. September 2027.

Der Digitalisierungstarifvertrag (DigiTV-H) wird erweitert, indem auch die Implementierung von Künstlicher Intelligenz berücksichtigt wird.

Die sogenannte „Konkurrenzregelung“ bei der Kinderzulage nach § 23 a TV-H wird zum 1. Januar 2027 vereinfacht. Die Konkurrenzregelung legt fest, dass die Zulage nicht zusteht, wenn einer anderen Person für die Kinder der beschäftigten Person eine entsprechende Zulage zustehen würde. Wenn ein Anspruch auf Kinderzulage nach § 23a TV-H nur deshalb nicht besteht, weil eine andere Person bei einer Religionsgemeinschaft tätig ist und diese dort einen Anspruch auf eine vergleichbare Leistung für die Kinder der/des Beschäftigten hat, sollte überprüfen, ob mit der Vereinfachung des § 23a TV-H ab 1. Januar 2027 nicht ein Anspruch auf die TV-H-Kinderzulage entsteht.