Sitzungen der Personalräte – gerne in Präsenz

Video- und Telefonkonferenz aber weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen möglich

Das Dritte Dienstrechtsänderungsge­setz vom 15.11.2021 (3. DRÄnDG) enthält auch eine Änderung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes (HPVG). In § 32, der sich mit den Sit­zungen des Personalrats befasst, wird die bisher nur übergangsweise im Rah­men der Corona-Gesetze geltende Mög­lichkeit, dass Personalratsmitglieder „mittels Video- oder Telefonkonferen­zen an Sitzungen teilnehmen“ können, dauerhaft etabliert.

 

 

Das Gesetz nennt dafür folgende Voraussetzungen, dass

  • „vorhandene Einrichtungen ge­nutzt werden, die durch die Dienststel­le zur dienstlichen Nutzung freigege­ben sind“,
  • „nicht mindestens 25 Prozent der Mitglieder des Personalrats binnen ei­ner vom Vorsitzenden zu bestimmen­den Frist gegenüber dem Vorsitzenden widersprechen“ und
  • „der Personalrat geeignete organisa­torische Maßnahmen trifft, um sicher­zustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen kön­nen“.

Die Regelung gilt ab sofort.

 Der Personalräteausschuss der GEW Hessen bekräftigte seine Position, dass gera­de auch die Sitzungen, an denen der Leiter oder die Leiterin der Dienststel­le teilnehmen, regelmäßig mit allen Mitgliedern des Personalrats in Prä­senz durchgeführt werden sollen. Nur so könne Mitbestimmung „gelebt und erfolgreich umgesetzt werden“. In vie­len Fällen stünde keineswegs das tech­nische Equipment zur Verfügung, das die Anforderungen der Gesetzesände­rung erfüllt.

 Im Gesetz ist außerdem geregelt, dass diese Vorschrift mit Ablauf des 30. Juni 2023 endet. Nach der Begründung des Gesetzes ist Hintergrund die beabsichtigte Novellierung des Personalvertretungsgesetzes. Dort sollen zu diesem Punkt die Erfahrungen und Rückmeldungen aus der Praxis evaluiert werden.

 Link zum neuen § 32 HPVG: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-PersVGHE1988V24P32

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