Die Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, kurz Dienstordnung (LDO) genannt, regelt unter anderem die Rechte und Pflichten von Lehrkräften an hessischen Schulen und konkretisiert insoweit übergeordnete Rechtsvorschriften insbesondere aus dem Hessischen Schulgesetz (HSchG) und dem Hessischen Lehrkräftebildungsgesetz (HLBG). Die HLZ greift im Folgenden häufig gestellte Fragen an die Rechtsberatung der GEW auf. Die Reihenfolge der Fragen und Antworten entspricht der Systematik der Dienstordnung.
Die Schulleitung hat im Interesse der Pünktlichkeit angeordnet, dass Lehrkräfte künftig 15 Minuten vor Beginn ihres Unterrichts anwesend sein müssen. Ist das rechtmäßig?
Nach § 4 LDO haben die Lehrkräfte „für einen pünktlichen Unterrichtsbeginn und Unterrichtsschluss Sorge zu tragen“. Dass man dazu nicht erst mit der Pausenklingel die Schule betreten kann, sondern einen Puffer einbauen muss, versteht sich von selbst. Wenn die Schulleitung jedoch Regelungen einführen will, die die Dienstordnung schulbezogen ergänzen, handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nach dem Hessischen Personalvertretungsgesetz (HPVG). Nach § 74 Abs. 1 Ziffer 6 muss der Schulleiter geplante „Regelungen der Ordnung und des Verhaltens der Beschäftigten in der Dienststelle“ dem Personalrat zur Zustimmung vorlegen, soweit sie nicht in der Dienstordnung enthalten sind.
Ich weiß, dass ich die Schülerinnen und Schüler über die vorgesehenen Zeugnisnoten informieren muss. Aber ich möchte keine Diskussion zulassen.
§ 6 Abs. 1 LDO sieht nicht nur eine Information durch die Lehrkräfte vor, vielmehr sollen sie „zur Festsetzung der Zeugnisnoten die Schülerinnen und Schüler über die vorgesehenen Noten unterrichten und diese im Gespräch mit ihnen begründen“.
Die Unterrichtsverteilung läuft bei uns ohne jede Beteiligung der Kolleginnen und Kollegen. Dabei beruft sich die Schulleitung auf § 8 Abs. 1 der Dienstordnung, wonach Lehrkräfte keinen Anspruch darauf haben, „dass ihnen der Unterricht, freiwillige Unterrichtsveranstaltungen und betreuende Maßnahmen zu bestimmten Zeiten, in bestimmten Klassen, Schuljahrgängen, Lerngruppen, Schulstufen oder die Fortführung einer bestimmten Klasse übertragen werden“. Der Schuljahresbeginn ist bei uns dann wie ein Griff in die Lostrommel.
Es lohnt sich, den zitierten Paragraphen auch weiter zu lesen. Danach ist den Lehrkräften ausdrücklich die Gelegenheit zu geben, „Einsatzwünsche zu äußern“. Außerdem gilt § 133 HSchG, der die Rechte der Gesamtkonferenz beschreibt. Leider ist er viel zu wenig bekannt und wird deshalb auch nicht ausreichend genutzt. Nach § 133 Abs. 1 Ziffer 14 beschließt die Gesamtkonferenz unter anderem über „Grundsätze für die Unterrichtsverteilung“. Hier ließe sich dann auch der Grundsatz der Kontinuität bei der Unterrichtung von Lerngruppen festlegen, falls keine gravierenden Gründe für einen Wechsel vorliegen.
Ich weiß, dass die Schulleitung nach § 8 Abs. 3 LDO Vertretungsstunden „über die jeweils festgesetzte Pflichtstundenzahl hinaus“ anordnen kann. Wo sind aber da die Grenzen?
Auf der Homepage der GEW findet man vielfältige Informationen über die Obergrenzen und die Ausgestaltung der Pflicht zur Mehrarbeit, die sich auch aus § 61 des Hessischen Beamtengesetzes ergibt (www.gew-hessen.de > Recht > Mitgliederbereich). Besonders wichtig ist die Obergrenze von drei Unterrichtsstunden für vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte (für Teilzeitbeschäftigte anteilig), sofern „zwingende dienstliche Verhältnisse“ vorliegen. Zu beachten sind auch die Entscheidungsrechte der Gesamtkonferenz über Grundsätze für „Aufsichts- und Vertretungspläne“ und das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 HPVG. Auch die Dienstordnung selbst verpflichtet die Schulleitung, die Richtlinien der Gesamtkonferenz zu beachten und „die besonderen dienstlichen und persönlichen Verhältnisse der Lehrkräfte“ zu berücksichtigen (§ 8 Abs. 3 Satz 2).
Ich bin an einem Freitag erkrankt und habe das gemäß § 12 Abs.1 LDO umgehend mitgeteilt. Wann muss ich ein ärztliches Attest vorlegen?
Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 ist die Bescheinigung „am vierten Tag der Erkrankung“ vorzulegen, die „nach Möglichkeit Angaben über die voraussichtliche Dauer der Erkrankung enthalten soll“. Da hier nicht von Unterrichtstagen die Rede ist, ist die Bescheinigung am Montag vorzulegen, sofern der ein weiterer Krankheitstag ist. Bei gesetzlich Versicherten muss der Arbeitgeber die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse anfordern.
Wer ist eigentlich meine Dienstvorgesetzte oder mein Dienstvorgesetzter?
Formal ist der oder die Dienstvorgesetzte der Leiter oder die Leiterin des jeweiligen Staatlichen Schulamts. Allerdings nimmt der Schulleiter oder die Schulleiterin gegenüber den Lehrkräften in wesentlichen Fragen des Schulalltags Aufgaben einer oder eines Dienstvorgesetzten wahr. Nach § 16 LDO gilt das unter anderem für die „Genehmigung von Dienstbefreiung bis zu 14 Werktagen“, für „dienstliche Beurteilungen zur Vorbereitung von beamtenrechtlichen Entscheidungen“ oder für „mündliche oder schriftliche missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden“.
Ich soll im nächsten Schulhalbjahr zwei Unterrichtsstunden mehr erteilen, um einen längerfristig erkrankten Kollegen zu vertreten. Ist das zulässig?
Nach § 17 Abs. 4 LDO kann die Schulleitung im Interesse einer sinnvollen Unterrichtsverteilung um bis zu zwei Unterrichtsstunden von der festgesetzten Pflichtstundenzahl abweichen. Dabei ist die Lehrkraft vorher anzuhören. Wichtig ist auch die Vorgabe in Satz 2, wonach die Abweichung „möglichst im zweiten Schulhalbjahr, spätestens im nächsten Schuljahr auszugleichen ist“.
Kann die Schulleitung ohne Weiteres einzelnen Kolleginnen und Kollegen besondere Aufgaben übertragen?
Die Dienstordnung sieht dies in § 17 Abs. 5 ausdrücklich vor. Allerdings muss die Schulleitung auf die Wünsche der Lehrkraft „Rücksicht nehmen“, die Angelegenheit vorher mit dem Personalrat beraten und in der Gesamtkonferenz ansprechen, um das „Benehmen mit der Gesamtkonferenz“ herzustellen. Bei der Übertragung von Schulleitungsaufgaben müssen nach § 3 Abs. 4 der Pflichtstundenverordnung auch die entsprechenden Anrechnungsstunden übertragen werden. Gleichzeitig bleibt „die Verantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters für diese Aufgaben unberührt“.
Wir haben eine neue Schulleiterin, die mit jedem Kollegen und jeder Kollegin einmal im Jahr ein Mitarbeiter- oder Jahresgespräch führen will.
Bei der verbindlichen Einführung von Jahresgesprächen in der hessischen Landesverwaltung war die Übertragung auf den Schulbereich ein strittiges Thema. § 17 Abs. 6 LDO regelt jetzt abschließend, dass die Lehrkräfte „das Recht auf Führung von Jahresgesprächen“ nach den Grundsätzen über Zusammenarbeit und Führung in der hessischen Landesverwaltung haben, jedoch keine Pflicht besteht. Außerdem verweisen wir an dieser Stelle auf die Mitbestimmungsrechte des Personalrats.
Unser neuer Schulleiter möchte alle Kolleginnen und Kollegen auch im Unterricht besser kennenlernen und hat deshalb Unterrichtsbesuche angekündigt. Da er keine „Schaustunden“ sehen will, sollen diese nicht angekündigt werden.
Die Möglichkeit von Unterrichtsbesuchen ergibt sich aus der Verantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters „für die Weiterentwicklung der Unterrichtsqualität der Schule“ (§ 18 LDO). Sie können „von der Schulleiterin oder dem Schulleiter sowie weiteren Mitgliedern der Schulleitung durchgeführt werden“ und sollen „der oder dem Unterrichtenden rechtzeitig vorher angekündigt werden“. Die Formulierung „soll“ ist als verbindliche Vorgabe im Sinn von „muss“ zu verstehen, es sei denn, es sei „Gefahr im Verzug“. Der Begriff „rechtzeitig“ ist als unbestimmter Rechtsbegriff nicht exakt definiert. Mit Sicherheit ist eine Ankündigung am Tag des geplanten Unterrichtsbesuchs nicht „rechtzeitig“. Da Schulleitungen ihre Arbeitswoche sorgfältig planen, ist damit sicher ein Zeitraum von mehreren Tagen gemeint. Nach dem Unterrichtsbesuch ist mit der Lehrkraft ein Gespräch über die gewonnenen Eindrücke zu führen. Willkürliche oder häufige Unterrichtsbesuche bei einzelnen Kolleginnen und Kollegen sollten auch den Personalrat auf den Plan rufen.
Gibt es in Hessen wie beispielsweise in Bayern eine regelmäßige dienstliche Beurteilung von Lehrkräften?
Nein, anlasslose Regelbeurteilungen für Lehrkräfte sind in Hessen nicht vorgesehen. Die 2015 erlassenen „Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums“ gelten ausschließlich für die Verbeamtung auf Lebenszeit und die Bewerbung auf eine Beförderungsstelle oder eine Funktionsstelle, für die eine aktuelle Beurteilung vorgelegt werden muss.
Den vollständigen Wortlaut der LDO findet man auf der Seite Hessenrecht: www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/search > LDO 2011 > Gesamtausgabe oder unter dem Kurzlink