Prüfungen im zweiten Schulhalbjahr 2020/21

Unter Berücksichtigung der Corona-Virus-Pandemie

Durchführung der Unterrichtspraktischen Prüfung

Die Umstände der Corona-Virus Pandemie erschweren die Ausbildung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst enorm. Die chaotischen, sich ständig verändernden Rahmenbedingungen an der Schule schaffen hohe Hürden. So kann es sein, dass selbst bei dem Termin für die unterrichtpraktische Übung sich die schulische Situation kurzfristig anders darstellt als geplant. Folgende „Formate“ soll es geben:

  • Wenn Schülerinnen und Schüler beim Termin im Präsenzunterricht sind soll die Prüfung als unterrichtspraktische Prüfung stattfinden.
  • Wenn keine Schülerinnen und Schüler und auch keine halbe Lerngruppe an der Schule ist werden zwei Unterrichtsentwürfe abgegeben, die anschließend erörtert werden. Für die Erörterung werden rund 60 Minuten angesetzt.

Derzeit wird von 3 möglichen Situationen ausgegangen, die zum Zeitpunkt der Prüfung vorhanden sind.

  • Die ganze Lerngruppe ist im Präsenzunterricht
  • Eine halbe Lerngruppe ist im Präsenzunterricht
  • Es ist entgegen der Erwartung doch keine Lerngruppe in der Schule

Die ganze Lerngruppe ist im Präsenzunterricht

Wenn sich abzeichnet, dass die ganze Klasse voraussichtlich bald wieder an der Schule ist, sollte der Termin wenn es möglich ist verschoben werden. Der Ersatztermin muss sich im Prüfungszeitraum befinden. Die Entscheidung liegt beim Prüfungsvorsitz, der die Verschiebung mit der Seminarleitung abstimmt und diese stimmt sich mit der SG Leitung ab.

Wenn die Verschiebung nicht möglich ist werden zwei Unterrichtsentwürfe vorgelegt die anschließend erörtert werden.

Eine halbe Lerngruppe ist im Präsenzunterricht

Wenn sich abzeichnet, dass eine halbe Lerngruppe voraussichtlich bald wieder an der Schule ist, sollte der Termin wenn es möglich ist verschoben werden. Der Ersatztermin muss sich im Prüfungszeitraum befinden. Die Entscheidung liegt beim Prüfungsvorsitz, der die Verschiebung mit der Seminarleitung abstimmt und diese stimmt sich mit der SG Leitung ab.

Wenn der Termin nicht verschoben werden kann findet im Fach oder in der Fachrichtung eine Unterrichtslehrprobe mit der halben Lerngruppe statt. Für die Prüfung im zweiten Fach werden dann zwei Unterrichtsentwürfe vorgelegt, die anschließend erörtert werden.

Wenn keine der Lerngruppen anwesend ist

Wenn sich abzeichnet, dass entgegen den Erwartungen doch keine Lerngruppe anwesend sein wird, sollte der Termin wenn es möglich ist verschoben werden in der Hoffnung, dass die Lerngruppe bald an die Schule zurückkehrt. Der Ersatztermin muss sich im Prüfungszeitraum befinden. Die Entscheidung liegt beim Prüfungsvorsitz, der die Verschiebung mit der Seminarleitung abstimmt und diese stimmt sich mit der SG Leitung ab.

Wenn eine Terminverschiebung nicht möglich ist werden zwei Unterrichtsentwürfe vorgelegt die anschließend erörtert werden.

Pädagogische Facharbeit

Die pädagogische Facharbeit soll entsprechend den gültigen Formalia verfasst werden. Die Frist zur Abgabe der Themen sollte flexibel gehandhabt werden. Änderungen sind grundsätzlich möglich und müssen mit der Seminarleitung abgesprochen werden.

Spätestens einen Monat nach Beginn des Prüfungssemesters ist die pädagogische Facharbeit abzugeben. Bei Umständen, die die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nicht zu vertreten hat kann die Seminarleitung eine Nachfrist bis zu vier Wochen gewähren. In besonders begründeten Fällen kann die Hessische Lehrkräfteakademie eine weitere Nachfrist gewähren.

Mögliche Themenschwerpunkte der pädagogischen Facharbeit

„Variante 1: Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst können die unterrichtlichen Vorhaben wie geplant durchführen. In diesem Fall kann die bei der Anmeldung angegebene Fragestellung erörtert und ausgeführt werden.

Variante 2: Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst verändern die Planung und passen sie an die neuen Gegebenheiten, wie z. B. teilweise digitale Beschulung, differenzierte Diagnostik, Arbeit mit kleinen Gruppen, andere inhaltliche Themenfelder, an. Nach einer Absprache mit der betreuenden Ausbildungskraft und der Seminarleitung kann die bei der Anmeldung angegebene Fragestellung nachträglich modifiziert werden.

Variante 3: Die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst nehmen sich retrospektiv einer Fragestellung an, die durch bereits gehaltenen Unterricht ausgewertet werden kann. Sie beziehen sich hierbei auf die Durchführung und Auswertung der unterrichtlichen Praxis in einer vergangenen Einheit. Falls innerhalb dieser Reihe ein Unterrichtsbesuch stattfand, darf dieser nicht das Zentrum der Ausführungen sein.

Variante 4: Falls die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst das geplante unterrichtliche Vorhaben und die antizipierte Fragestellung in der Praxis nicht mehr umsetzen kann, kann sie das Lernvorhaben erörtern – insbesondere inklusive der Diskussion von möglichen lernwirksamen und lernhinderlichen Faktoren sowie von Alternativen auf der Grundlage relevanter Theorie. Die theoretischen Überlegungen werden anschließend in eine Planung überführt.“

Zur Bewertung der vier Varianten

„Die ersten drei Varianten können uneingeschränkt nach den bisher geltenden rechtlichen Vorgaben und den studienseminarspezifischen Vorgaben bewertet werden. Bei Variante 4 sollte darauf geachtet werden, dass aktuelle, relevante Literatur benutzt wird.“

Rechtsgrundlagen:

Hessisches Lehrerbildungsgesetz

Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes § 46 Pädagogische Facharbeit

(1) Die Bestimmung der betreuenden Ausbilderin oder des betreuenden Ausbilders nach § 40a Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes erfolgt spätestens zu Beginn des zweiten Hauptsemesters. Dies ist aktenkundig zu machen.

(2) Das Thema der pädagogischen Facharbeit wird spätestens fünf Monate vor der Abgabe festgelegt. Die Festlegung ist von der betreuenden Ausbilderin oder dem betreuenden Ausbilder aktenkundig zu machen.

(3) Die pädagogische Facharbeit ist spätestens einen Monat nach Beginn des Prüfungssemesters abzugeben. Wird die pädagogische Facharbeit nicht abgegeben oder der Abgabetermin aus Gründen versäumt, welche die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst zu vertreten hat, ist die pädagogische Facharbeit mit null Punkten zu bewerten. Hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die verspätete Abgabe nicht zu vertreten, kann die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars eine Nachfrist von höchstens vier Wochen gewähren. Die Ausbildungsbehörde kann in besonders begründeten Fällen eine weitere Nachfrist gewähren. Der Vorgang ist aktenkundig zu machen.

(4) Grundsätzlich soll der Umfang der inhaltlichen Ausführungen nicht weniger als 20 Seiten und nicht mehr als 30 Seiten, mit Anhang höchstens 40 Seiten betragen. Über Ausnahmen entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars. Am Schluss der pädagogischen Facharbeit hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Versicherung nach § 25 Abs. 7 abzugeben. Die Ausbildungsbehörde kann Richtlinien für die formale Gestaltung der pädagogischen Facharbeit festlegen.

(5) Über die Bearbeitung eines Themas durch mehrere Personen (Gruppenarbeit) entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars auf Antrag der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst.

(6) Die betreuende Ausbilderin oder der betreuende Ausbilder erstellt ein Gutachten mit einer Bewertung nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes. Dies ist aktenkundig zu machen. Das Gutachten ist der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst spätestens zwei Monate nach dem festgelegten Abgabetermin zur Kenntnis zu geben. Eine Durchschrift des Gutachtens ist der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst auszuhändigen.

Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes § 50 Unterrichtspraktische Prüfung

„(1) Die unterrichtspraktische Prüfung nach § 47 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes erfolgt in den Fächern oder in dem Fach und der Fachrichtung der pädagogischen Ausbildung. Sie wird als Einzelprüfung in einer der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bekannten Lerngruppe durchgeführt; Abs. 13 bleibt unberührt.

(2) Hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst einen erheblichen Teil ihrer Unterrichtsverpflichtung im inklusiven Unterricht abgeleistet, können Prüfungslehrproben in einer solchen Lerngruppe erfolgen.

(3) Prüfungen nach § 47 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes werden in einer der folgenden Formen durchgeführt:

1. als eine Prüfungslehrprobe in einer Lerngruppe im Rahmen eines gestalteten Vormittags oder eines Projekts im Umfang von mindestens zwei, höchstens zweieinhalb Zeitstunden einschließlich der Pausenzeiten oder

2. als eine Prüfungslehrprobe fächerverbindend in einer Lerngruppe im Umfang einer Doppelstunde.

(4) Für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen können die Prüfungslehrproben nicht in Lerngruppen des gymnasialen Bildungsgangs oder des Bildungsgangs der Grundschule erfolgen. In schulformübergreifenden Schulformen, die eine Differenzierung in drei Leistungsniveaus vornehmen, kann die unterrichtspraktische Prüfung nicht in Lerngruppen des höchsten Leistungsniveaus stattfinden.

(5) Für das Lehramt an Förderschulen ist die unterrichtspraktische Prüfung in Lerngruppen der Förderschule oder in Lerngruppen mit inklusivem Unterricht durchzuführen. Im Fall des § 39 Abs. 2 Satz 2 kann die unterrichtspraktische Prüfung auch in einer Lerngruppe der Förderschule und in einer Lerngruppe mit inklusivem Unterricht durchgeführt werden.

(6) Für das Lehramt an Gymnasien ist eine Prüfungslehrprobe in der Sekundarstufe I des gymnasialen Bildungsgangs oder der integrierten Gesamtschule und eine Prüfungslehrprobe in der gymnasialen Oberstufe oder dem beruflichen Gymnasium durchzuführen. Wenn eine Prüfungslehrprobe in der Sekundarstufe I der integrierten Gesamtschule in einem Fach stattfindet, in dem eine Differenzierung in Leistungsniveaus vorgenommen wird, muss die Prüfungslehrprobe in einer Lerngruppe des höchsten Leistungsniveaus stattfinden.

(7) Für das Lehramt an beruflichen Schulen sollen die Prüfungslehrproben nach Möglichkeit in verschiedenen Schulformen durchgeführt werden.

(8) Für den Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern werden die Prüfungslehrproben in einer der folgenden Formen durchgeführt:

1. in zwei Unterrichtsstunden in zwei Lerngruppen,

2. in einer Doppelstunde in einer Lerngruppe oder

3. in einer Lerngruppe im Rahmen eines Projekts im Umfang von mindestens zwei, höchstens zweieinhalb Zeitstunden einschließlich der Pausenzeiten.

(9) In inklusiven Lerngruppen kann auf Antrag die Prüfungslehrprobe von einer Prüfungskandidatin oder einem Prüfungskandidaten für das Lehramt an Förderschulen gemeinsam mit einer Prüfungskandidatin oder einem Prüfungskandidaten für das Lehramt an Grundschulen, für das Lehramt an Haupt- und Realschulen oder für das Lehramt an Gymnasien durchgeführt werden. Der Antrag ist von beiden zu Prüfenden bei der Ausbildungsbehörde zu stellen.

(10) Für jede Lehrprobe legt die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat einen Unterrichtsentwurf vor. Dieser soll einen Umfang von grundsätzlich acht Seiten nicht überschreiten. In den Fällen des § 47 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes soll der Unterrichtsentwurf einen Umfang von zwölf Seiten nicht überschreiten. Dem Studienseminar, der Ausbildungsschule und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses ist jeweils eine Ausfertigung jedes Unterrichtsentwurfs in geeigneter Form rechtzeitig zuzuleiten.

(11) Nach Abschluss der Prüfungslehrproben erörtert die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat vor dem Prüfungsausschuss mündlich Planung und Durchführung der Unterrichtsstunde. Fragen an die Prüfungskandidatin oder den Prüfungskandidaten können durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses gestellt werden. Die Erörterung dauert in der Regel 45 Minuten.

(12) Der Prüfungsausschuss bewertet jede Prüfungslehrprobe nach § 24 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes aufgrund von Planung, Durchführung und Erörterung des Unterrichts der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten.

(13) Soweit es wegen des eingeschränkten Unterrichtsbetriebs infolge der Corona-Virus-Pandemie nicht möglich ist, Lehrproben mit Lerngruppen durchzuführen, werden die Prüfungslehrproben nach § 47 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes auf die Anfertigung von Unterrichtsentwürfen und deren Erörterung mit dem Prüfungsausschuss beschränkt. Die unterrichtspraktische Prüfung wird abweichend von Abs. 1 bis 11 wie folgt durchgeführt:

1. die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat legt zwei Unterrichtsentwürfe vor, für die Abs. 10 Satz 2 bis 4 entsprechend gilt;

2. die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat erörtert mit dem Prüfungsausschuss mündlich die Unterrichtsentwürfe; die Erörterung dauert in der Regel 60 Minuten und kann statt in Präsenzform auch in elektronischer Form stattfinden, insbesondere in Form einer Videoschaltkonferenz.

Den kalendarischen Zeitraum, in dem Satz 1 und 2 anzuwenden sind, legt die Hessische Lehrkräfteakademie durch Erlass fest. Im Fall einer Wiederholungsprüfung nach § 51 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes hat die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst die Wahl zwischen einer Prüfungslehrprobe nach § 47 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes oder einer Prüfung nach Satz 1 bis 3. Die Zeitvorgaben des § 51 Satz 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes gelten entsprechend. Wird von diesem Wahlrecht nicht Gebrauch gemacht, wird die Wiederholungsprüfung, sofern der Unterrichtsbetrieb es zulässt, mit Prüfungslehrproben nach § 47 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes mit Lerngruppen durchgeführt. Satz 1 bis 6 gelten auch, wenn der Unterrichtsbesuch oder die Modulprüfung nicht durchgeführt werden kann, weil die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst nach § 3 Abs. 5 Satz 1 der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Juni 2020 (GVBl. S. 380), in der jeweils geltenden Fassung vom Präsenzunterricht in der Schule befreit worden ist.“

 „Corona Verordnung“ betreffend Änderungen HlbGDV  vom 17.4.2020 (tritt zum 31.3.2021 außer Kraft)

Rundschreiben der Hessischen Lehrkräfteakademie vom 19.5.2020

Rundschreiben der Hessischen Lehrkräfteakademie Stand 1.2.2021 „Ausbildung und Prüfung im zweiten Schulhalbjahr 2020/21 unter Berücksichtigung der Corona-Virus-Pandemie“

Anmerkung zu den Rechtsgrundlagen:

Mit dem Zweiten Gesetz zur Anpassung des Hessischen Schulgesetzes und weiterer Vorschriften an die Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona Virus sind weitere Änderungen des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes sowie dessen Durchführungsverordnung zu erwarten.

Information der Landesrechtsstelle LiV "Prüfungen im zweiten Schulhalbjahr 2020/21"