Meine Steuererklärung für 2025

Tipps für GEW-Mitglieder und schulische Beschäftigte

Welche steuerrechtlichen Regelungen gelten für das Landesticket?

Das Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz (ja, so heißt das seit 2024) teilt dazu auf seiner Homepage Folgendes mit: „Der steuerliche Werbungskostenabzug beim einzelnen Bediensteten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Form der Entfernungspauschale wird durch die Nutzung des Landestickets nicht berührt. Das Land Hessen wird in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber den sogenannten geldwerten Vorteil gegenüber der Finanzverwaltung versteuern. Eine Ausweisung in der Lohnsteuerbescheinigung erfolgt nicht.“ Landesbedienstete mit einem Landesticket müssen es also auch in der Steuererklärung nicht angeben und können die Pendlerpauschale wie alle anderen Beschäftigten in Anspruch nehmen. Bei der Steuererklärung für 2025 beträgt die Pendlerpauschale 30 Cent vom ersten bis zum 20. Kilometer und 38 Cent ab dem 21. Kilometer. Für die Steuererklärung 2026 tritt dann die im Kasten dargestellte Erhöhung in Kraft.

Weitere Informationen zum Landesticket für alle Landesbediensteten in Hessen

Was haben Lehrkräfte von der Homeoffice-Pauschale?

Seit 2023 können Lehrkräfte, die an der Schule keinen eigenen Arbeitsplatz haben, für jeden Tag, an dem sie zu Hause  beziehungsweise neben dem Unterricht auch noch zu Hause arbeiten, eine Tagespauschale von 6 Euro für bis zu 210 Arbeitstage absetzen. Maximal können 1.260 Euro jährlich abgesetzt werden. Das Klassenzimmer oder der Tischanteil im Lehrerzimmer zählen dabei nicht als eigener Arbeitsplatz. Dabei ist es unerheblich, ob sie zu Hause ein Arbeitszimmer haben, an einem Küchentisch oder in einer kleinen Arbeitsecke arbeiten. Die Kosten müssen auch nicht mehr erhoben und gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden. Da Lehrkräfte auch in der unterrichtsfreien Zeit ihren Unterricht vor- und nachbereiten beziehungsweise viele Korrekturen vornehmen, können sie 210 Arbeitstage und damit den Maximalbetrag von 1.260 Euro erreichen.

Wo finde ich eine Bescheinigung meines GEW-Mitgliedsbeitrags?

Die Beiträge für die Mitgliedschaft in der GEW können steuerlich abgesetzt werden. Das gilt auch für Pensionärinnen und Pensionäre und Rentnerinnen und Rentner. Auch wenn der Steuererklärung generell keine Belege mehr beigefügt werden müssen, möchte man die Höhe der Beiträge wissen und einen Beleg für eine mögliche Nachfrage des Finanzamts haben.

Die GEW hat dazu folgende Möglichkeiten eingerichtet:

1.) Kontoauszug 
Dem ersten Einzug des Mitgliedsbeitrags im Jahr 2026, frühestens aber im Februar 2026, ist der im Jahr 2025 entrichtete Mitgliedsbeitrag zu entnehmen.

2.) www.gew.de 
Die Jahresbescheinigung für den persönlichen Mitgliedsbeitrag kann man auch online im Mitgliederbereich der GEW-Homepage abrufen. Dazu geht man auf die Seite www.gew.de/anmeldung. Dort kann man ein individuelles Benutzerkonto einrichten. Die geforderte Mitgliedsnummer kann man dem Adressaufkleber auf jeder Ausgabe der Bundeszeitung der GEW, der E & W, entnehmen. Einmal registriert kommt man mit dem selbst gewählten Passwort zum Serviceportal der Mitgliederverwaltung und kann dort die Beitragsbescheinigung herunterladen. Die Bescheinigung für 2025 ist ab Februar 2026 verfügbar.


Und was ändert sich bei den Steuern ab 2026?


Nachdem auch der Bundesrat am 19. Dezember 2025 zugestimmt hat, treten unter anderem folgende Änderungen in Kraft, die jedoch erst für die Steuererklärung für das Jahr 2026 relevant sind:

  • Zum 1. Januar 2026 wird die Pendlerpauschale auf 38 Cent pro Kilometer ab dem ersten zurückgelegten Kilometer angehoben. Bislang galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer. Dabei ist es egal, wie der Arbeitsweg zurückgelegt wird, ob mit dem Auto, zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit der Bahn.
  • Die Mobilitätsprämie für Menschen mit niedrigen Einkommen wird entfristet. 
  • Die Übungsleiterpauschale wird auf 3.300 Euro und die Ehrenamtspauschale auf 960 Euro erhöht. 
  • Gewerkschaftsmitglieder können ihren Gewerkschaftsbeitrag zusätzlich zu bestehenden Pauschbeträgen und Werbungskosten vom zu versteuernden Einkommen absetzen. Damit wird der Gewerkschaftsbeitrag im Fall niedriger Werbungskosten nicht mehr wie bisher in der Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro „verschwinden“. Der DGB hält diese Regelung für „lange überfällig“. Sie gilt auch für Rentnerinnen und Rentner und für Pensionärinnen und Pensionäre, deren Werbungskostenpauschale nur 102 Euro beträgt.