Immer wenn die regelmäßigen Auszüge über die auf dem individuellen Lebensarbeitszeitkonto (LAK) angesammelten Pflichtstunden versandt werden, schlagen auch bei der GEW die entsprechenden Fragen auf. Das LAK ist für Lehrkräfte und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen im Schuldienst inzwischen in die Pflichtstundenverordnung (PflStdVO) eingeflossen. Ihnen wird bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs je Unterrichtswoche bei voller Stelle eine halbe Pflichtstunde gutgeschrieben (= 26 Pflichtstunden pro Schuljahr). Bei Teilzeitbeschäftigten erfolgt die Gutschrift anteilig. In § 2 PflStdVO und in den LAK-Richtlinien vom 1. 6. 2018 (Amtsblatt 06/18, S. 392ff.) findet man alle wesentlichen Informationen. Ein ausführliches Info der Landesrechtsstelle der GEW findet man im Mitgliederbereich der Homepage www.gew-hessen.de > Recht > Mitgliederbereich > Arbeitszeit der Lehrkräfte.
An dieser Stelle möchten wir einige Teilaspekte in Erinnerung rufen:
Wie wird gerechnet?
Bei einem Lebensarbeitszeitkonto von beispielsweise 338 Stunden dividiert man diese Zahl durch 52. Damit besteht der Anspruch auf eine Ermäßigung der individuellen Pflichtstundenzahl um 6,5 Stunden für die Dauer von einem Schuljahr oder von 13 Stunden für die Dauer eines Schulhalbjahrs. Bei der Berechnung der Altersermäßigung nach § 9 PflStdVO gelten die Stunden als gehaltene Unterrichtsstunden.
Versetzung in den Ruhestand auf eigenen Antrag
Wer nach § 35 HBG frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahrs die Versetzung in den Ruhestand beantragt, sollte spätestens neun Monate vor dem gewünschten Termin auch den Ausgleich des angesparten LAK „im letzten Schuljahr unmittelbar vor dem Ruhestand“ beantragen. Auf Antrag ist auch ein Ausgleich „im letzten Schulhalbjahr“ möglich. Das ist u. a. sinnvoll, wenn der Ruhestand mit dem zweiten Schulhalbjahr, also zum 1. Februar, beginnt.
Vorzeitige Inanspruchnahme
Allerdings kann das LAK nach § 2 Abs. 5 PflStdVO auch vorzeitig in Anspruch genommen werden, wenn die Mindestansparzeit von drei Schuljahren erfüllt ist. Die Ermäßigung muss sich über ein ganzes Schuljahr bzw. Schulhalbjahr erstrecken. Der Antrag kann formlos sechs Monate vor dem Beginn der Ermäßigung auf dem Dienstweg gestellt werden. Dabei sollen die persönlichen oder familiären Gründe für eine vorzeitige Inanspruchnahme angegeben werden.
Befristete Arbeitsverhältnisse
Der Anspruch auf den Ausgleich der im LAK angesammelten Stunden besteht auch für alle Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis mit einem TVH-Vertrag. Bei befristeten Verträgen ist aber kein Ausgleich vor Beginn des Ruhestands möglich. Deshalb ist die Gutschrift nach der Richtlinie vom 1. 6. 2018 (Abschnitt IV. Ziffer 13) wie folgt auszugleichen:
Bei befristeten Verträgen, die weniger als ein Schuljahr umfassen, erfolgt der Ausgleich unmittelbar nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses in Geld.
Bei befristeten Verträgen, die ein ganzes Schuljahr oder mehr umfassen, muss der Ausgleich durch die Schule erfolgen. Die GEW empfiehlt, dass dieser Ausgleich von Anfang an mit einer Reduzierung um 0,5 Stunden pro Woche (bei einer vollen Stelle) im Stundenplan berücksichtigt wird. Andernfalls müsste der Ausgleich am Ende des Schuljahrs mit einer Freistellung vom Unterricht bei einer vollen Stelle für etwa eine ganze Unterrichtswoche erfolgen
Versetzung in ein anderes Bundesland
Bei einer absehbaren Versetzung in ein anderes Bundesland ist das LAK spätestens im letzten Schulhalbjahr auszugleichen. Ein finanzieller Ausgleich ist nicht vorgesehen. Die GEW empfiehlt Kolleginnen und Kollegen, die eine Versetzung planen, den Ausgleich frühzeitig selbst einzufordern und nicht auf das Schulamt zu warten.