Keine Verpflichtung zur Dokumentation von Arbeitszeit bei Lehrkräften

Dies gilt auch in der pandemischen Lage mit den verschiedenen Modellen

Februar 2021

Lehrkräfte haben keine Verpflichtung, ihre Arbeitszeit zu erfassen. Dies gilt auch in der pandemischen Lage mit den verschiedenen Modellen von Präsenzunterricht / Wechselunterricht / Distanzunterricht.

Damit der Arbeitgeber / Dienstherr von Lehrkräften verlangen kann, dass sie Ihre Arbeitszeit erfassen, benötigt er eine Rechtsgrundlage. Eine solche existiert nicht.

Zwar gibt es einschlägige Rechtsprechung zu dem Thema:

Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte im Mai 2019 (EuGH-Urteil vom 14.05.2019 Az.: C-55/18) entschieden, dass alle Arbeitgeber in Europa verpflichtet sind, die Arbeitszeit der Beschäftigten zu erfassen. Das Land Hessen hat das Urteil bisher aber nicht umgesetzt. Konkrete Regelungen für Lehrkräfte gibt es derzeit aber (noch) nicht, so dass es für eine rechtlich zulässige Arbeitszeiterfassung an einer Rechtsgrundlage fehlt. Schulleitungen dürfen von den Lehrkräften daher derzeit nicht verlangen, ihnen gegenüber zu dokumentieren, welche Tätigkeiten sie in welchem Umfang ausgeübt  haben.

Daher müsste der Arbeitgeber zunächst ein fundiertes Arbeitsmodell schaffen, das dann die Grundlage der Erfassung von Arbeitszeit der Lehrkräfte wäre. In dem Kontext müsste danach geregelt werden, wie und in welcher Form die Lehrkräfte ihre Arbeitszeit erfassen,

„dokumentieren“ müssen. Möglich wäre ein Wochenarbeitszeitmodell, in dem der Arbeitgeber Vorgaben macht, wie die Lehrkräfte innerhalb einer Woche die Arbeitszeit erfassen und dokumentieren müssen und auch eine Vorgabe, was dann genau mit dem Überstunden zu geschehen hat.

Oder es wird eine Arbeitszeitkonto eingerichtet, bei dem man zum Beispiel über den Bezugszeitraum von einem Monat die Arbeitszeit erbringt und erfasst, die in einem Monat gearbeitet werden muss. Auch hier muss dann geregelt werden, wie genau der Überstundenabbau zu erfolgen hat.

Da es derzeit in der Pflichtstundenverordnung nur eine Vorgabe gibt, wie viele Unterrichtsstunden die Lehrkräfte in der Woche arbeiten müssen und im Hessischen Beamtengesetz in § 61 Regelungen zum Ausgleich von Mehrarbeit, ist es noch ein langer Weg bis zu einem etablierten „modernen“ Arbeitszeitmodell der Lehrkräfte, da es vieler rechtlicher Änderungen bedarf.

Unabhängig davon dokumentieren Lehrkräfte einzelne Arbeitsleistungen insofern, dass Sie zum Beispiel die Noten der Schülerinnen und Schüler begründen müssen. Auch muss die krankheitsbedingte oder anderweitige Abwesenheit von Schülerinnen und Schülern dokumentiert werden.

Einschlägig ist hier die immer noch gültige Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in Schulen und statistische Erhebungen an Schulen vom 4. Februar 2009:

„§ 1 Abs. 1: Schulen und Schulaufsichtsbehörden dürfen nach § 83 des Hessischen Schulgesetzes sowie nach den allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften die in der Anlage 1 dieser Verordnung genannten personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Eltern verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule und für einen jeweils damit verbundenen Zweck, zur Durchführung schulorganisatorischer Maßnahmen oder zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.“

und weiter:

§ 1 Abs. 2: Die öffentlichen Schulen sind verpflichtet, die Lehrer- und Schülerdatenbank (LUSD) zu nutzen und die verpflichtet vorgegebenen Daten zeitnah einzugeben und zu aktualisieren. Schulen in freier Trägerschaft können die Lehrer- und Schülerdatenbank (LUSD) nutzen, wenn sie die Geltung des Hessischen Datenschutzgesetzes und dieser Verordnung anerkennen.

§ 1 Abs. 4: Jede Lehrkraft ist verpflichtet, die in ihren Aufgabenbereich fallenden Daten einzutragen und die erforderlichen Nachweise zu führen.

In der Anlage1 heißt es weiter:

  1. Inhalt der Klassenbücher

Das Klassenbuch oder das Kursheft kann die folgenden Angaben enthalten:

    1. Bezeichnung der Klasse oder des Kurses,
    2. Namen und ggf. klasseninterne Funktionen der unterrichtenden Lehrkräfte unter Nennung der Fächer mit planmäßiger Wochenstundenanzahl,
    3. Sprechstunden der in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte,
    4. Namen der Schülerinnen und Schüler einschließlich schulischer Funktionen,
    5. Teilnahme an nicht im Klassenverband erteiltem Unterricht,
    6. Angaben über den Klassenelternbeirat,
    7. Nachweise zum Unterricht, Vermerke über Schulversäumnisse (entschuldigt/ unentschuldigt),

Verspätungen,

    1. besondere Vorkommnisse im Unterricht,
    1. Stundenplan,
    2. Stunden- oder Wochenbericht unter Angabe der Unterrichtsinhalte und/oder Unterrichtsziele,
    3. schulische Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts, insbesondere Wandertage, Landheimaufenthalte, Studienreisen und Ähnliches.

Die Dokumentation im Rahmen dieser Verordnung bezieht sich aber nicht auf die Arbeitszeiterfassung der Lehrkräfte, sondern auf den Umgang von Schülerdaten. Auch der Klassenbucheintrag dreht sich daher nur um Schülerdaten und nicht um die Arbeitszeit der Lehrkräfte.

Seit Beginn der Pandemie gab es zwar eine Vielzahl von Erlassen und Mitteilungen. Auch in dem Kontext gab es jedoch keinerlei Äußerung zur Erfassung von Arbeitszeit, da dem HKM die Problematik bekannt sein dürfte, dass es für die Erfassung von Arbeitszeit derzeit keine Rechtsgrundlage gibt.

Rechtsgrundlagen:

Hessisches Schulgesetz

Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in Schulen und statistische Erhebungen an Schulen vom 4. Februar 2009