Immer wieder hören wir von Kolleginnen, Kollegen und Lehrkräften, die sich für Fortbildungen der lea bildungsgesellschaft interessieren, dass sie von ihren Schulleitungen nicht freigestellt werden. Begründet wird dies häufig mit einem Verweis auf eine vermeintliche Regelung des Kultusministeriums (HMKB), die besagen soll, dass Fortbildungen nicht während der Unterrichtszeit, sondern ausschließlich nachmittags, samstags oder in den Schulferien stattfinden dürfen. Diese Regelung existiert aber nicht in dieser Ausschließlichkeit.
Fortbildungen, die von der am HMKB angebundenen Hessischen Lehrkräfteakademie angeboten werden, sind von dieser Regelung betroffen. Sie unterliegen seitens des HMKB anderen Vorgaben (Einhaltung bestimmter Zeitfenster) als andere Träger wie die lea bildungsgesellschaft. Fortbildungen gehören nach § 66 Abs. 1 des Hessischen Lehrkräftebildungsgesetzes (HLbG) zu den Dienstpflichten der Lehrkräfte:
„Lehrkräfte sind verpflichtet, ihre berufsbezogene Grundqualifikation zu erhalten und weiterzuentwickeln. Über die Wahl der hierfür geeigneten Fortbildungsangebote entscheiden die Lehrkräfte in Abstimmung mit der Schulleitung.“
§ 66 Abs. 4 HLbG enthält die Soll-Vorschrift, dass Fortbildung „in der unterrichtsfreien Zeit stattfinden“ soll. Allerdings kann die Schulleitung in besonderen Fällen „für vom Land Hessen akkreditierte oder […] gleichwertig anerkannte Fortbildungsveranstaltungen Dienstbefreiung gewähren, sofern dienstliche Erfordernisse nicht entgegenstehen.“ Dieser Absatz steht in Spannung zu Absatz 1, denn er wirft die Frage auf, inwiefern Lehrkräfte ihrer dort formulierten Pflicht nachkommen können, wenn sie geeignete (auch) ganztägige Angebote, für die sie eine Dienstbefreiung benötigen, nicht nutzen können.
Wenn die Dienstbefreiung verwehrt werden soll, muss die Schulleitung die dienstlichen Erfordernisse begründen. Die Vermeidung von Unterrichtsausfall ist dafür nicht ausreichend, denn durch rechtzeitige Vertretungsregelungen können Lehrkräfte auch an ganztägigen Fortbildungen teilnehmen, ohne dass Unterricht ausfallen muss. Es kann nicht angehen, dass sie am Feierabend, am Wochenende oder in den Ferien stattfinden müssen. Fortbildungen sind kein Freizeitvergnügen, sondern unverzichtbare Voraussetzung für guten Unterricht (sieh auch S. 26 bis 27).
Lehrkräfte sind ohnehin schon über die Maßen belastet. Wenn sie auch noch Freizeit oder Urlaub für Fortbildung aufwenden sollen, geht dies zulasten der Gesundheit und der Unterrichtsqualität. Unterrichtsausfall und Lehrkräftemangel können nicht dadurch kompensiert werden, dass die Rechte von Lehrkräften weiter beschnitten, sie noch weiter belastet und im Bildungsbereich weiter Mittel gekürzt werden. Dass dies eher den gegenteiligen Effekt hat, kann man sich leicht ausrechnen.
Auch Personalräte können auf der Grundlage des Hessischen Personalvertretungsgesetzes (HPVG) Einfluss nehmen. Nach § 77 Abs.1 Punkt 5 hat der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht bei „allgemeinen Grundsätzen der […] Fortbildung der Beschäftigten“. Der Personalrat kann einen Initiativantrag nach § 67 in Verbindung mit § 77 Abs.1 zur Erweiterung, Änderung oder Neufassung des Fortbildungsplans der Schule auf den Weg bringen. Der schulinterne Fortbildungsplan muss allen Beschäftigten zugänglich sein. Über „Vorschläge für den schulischen Fortbildungsplan“ beschließt nach § 133 Abs.1 Punkt 15 des Hessischen Schulgesetzes die Gesamtkonferenz.