Nach § 1 Absatz 3 der Pflichtstundenverordnung (PflStdVO) reduziert sich die Pflichtstundenzahl ab dem Schulhalbjahr nach der Vollendung des 60. Lebensjahrs um eine halbe Pflichtstunde. Warum gilt das nicht für Lehrkräfte mit einer Schwerbehinderung?
Nach § 1 Absatz 6 haben schwerbehinderte Lehrkräfte bereits vor Vollendung des 60. Lebensjahrs eine Reduzierung um eine halbe Pflichtstunde. Der Anspruch auf eine weitere Reduzierung in Abhängigkeit vom Grad der Behinderung und dem individuellen Stellenumfang ergibt sich aus § 10 PflStdVO.
Ich arbeite mit einem TVH-Vertrag als angestellte Lehrkraft und habe kein Lehramt. Ich soll jetzt eine Stunde mehr unterrichten als meine Kolleginnen und Kollegen. Wie kann das sein?
Die GEW kritisiert die zusätzliche Stunde für Lehrkräfte ohne Lehramtsbefähigung nach § 1 Absatz 5 PflStdVO schon lange. Die Regelung ist uralt und stammt aus einer Zeit, als beispielsweise Fachlehrerinnen und Fachlehrer ohne Lehramt nicht für eine Klassenführung eingesetzt wurden. Sie gehört abgeschafft – aber noch ist sie in Kraft.
Ich bin Lehrerin mit einem TVH-Vertrag. Gilt für mich dann nicht die tarifliche Arbeitszeit von 40 Stunden?
§ 44 TVH legt fest, dass für tarifbeschäftigte Lehrkräfte die Arbeitszeitregelungen für Beamtinnen und Beamte gelten, das heißt die Pflichtstundenverordnung. Sie gilt auch für Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, deren Arbeitszeit durch die PflStdVO geregelt ist, z. B. für Vorklassenleiterinnen und -leiter.
Ich bin Lehrerin an einem Gymnasium, habe aber aufgrund des Lehrkräftemangels mit meinem Einverständnis im neuen Schuljahr eine Abordnung mit zehn Stunden an die benachbarte Grundschule. Welche Arbeitszeit gilt jetzt für mich?
Entscheidend ist nach § 1 Absatz 1 der „überwiegende Einsatz“. Die Schulform, an der man mit den meisten Stunden unterrichtet, definiert die Anzahl der Pflichtstunden. Ist man an weiter voneinander entfernten Schulen und am selben Tag an mehr als einer Schule eingesetzt, kann ein Anspruch auf Wegezeiten bestehen, der in § 8 PflStdVO geregelt ist.
Was hat es mit den seitenlangen Regelungen zum Lebensarbeitszeitkonto in § 2 der PflStdVO auf sich?
Seit der Änderung der Arbeitszeitregelungen von 2017 werden Lehrkräften bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres pro Kalenderwoche bei einer vollen Stelle 0,5 Pflichtstunden gutgeschrieben (bei Teilzeit anteilig), die dann vor dem Eintritt in den Ruhestand in Anspruch genommen werden können. Die Zahl der erbrachten Stunden wird dokumentiert und den Beschäftigten regelmäßig mitgeteilt. Die GEW weist darauf hin, dass die auf dem Lebensarbeitszeitkonto angesammelten Stunden „auf Antrag“ auch schon vor dem Eintritt in den Ruhestand durch eine „Anrechnung auf die wöchentliche Pflichtstundenzahl“ in Anspruch genommen werden können (§ 2 Absatz 5 PflStdVO). Für weitere Informationen empfehlen wir das Info „Lehrkräfte Lebensarbeitszeitkonto“ im Mitgliederbereich der Homepage der GEW Hessen.
Ich werde am 9. Dezember 2025 60 Jahre alt. Was heißt das für meine Pflichtstundenzahl?
Erst einmal herzlichen Glückwunsch! Nach Vollendung des 60. Lebensjahres greifen zwei Regelungen der Pflichtstundenverordnung – allerdings mit unterschiedlichen Stichtagsregelungen. Zunächst reduziert sich die Pflichtstundenzahl ab dem folgenden Schulhalbjahr, also ab dem 1.2.2026, um eine halbe Stunde (siehe oben). Außerdem greift die zweite Stufe der Anrechnungen aus Altergründen nach § 9 PflStdVO. Hier ist der Stichtag das folgende Schuljahr, sie greift in unserem Beispiel also erst ab dem 1.8.2026. Die sogenannte Altersermäßigung beträgt ab dem Schuljahr nach Vollendung des 55. Lebensjahrs eine Stunde, ab dem Schuljahr nach Vollendung des 60. Lebensjahrs zwei Stunden. Die volle Altersermäßigung erhält man, wenn man mehr als drei Viertel einer vollen Stelle unterrichtet, die halbe Altersermäßigung, wenn man mehr als die Hälfte einer vollen Stelle unterrichtet. Anrechnungsstunden für Schulleitungen und Personalräte oder aus dem Schuldeputat sind keine Unterrichtstätigkeit.
Ich unterrichte an einer IGS und unterrichte auf Grund eines genehmigten Antrags auf Teilzeit 22 Pflichtstunden. Jetzt bekomme ich ab dem nächsten Schuljahr nach Vollendung des 55. Lebensjahrs eine Stunde Altersermäßigung. Ich soll aber weiter 22 Stunden unterrichten. Wie kann das sein?
Wenn kein Antrag auf Änderung des Umfangs der Teilzeit gestellt wird, bleibt es in der Tat bei den 22 Stunden. Dann ändert sich jedoch das Gehalt. Auf dem Besoldungsnachweis müssten dann 22/24,5 statt bisher 22/25,5 stehen.
Wir sollen als Gesamtkonferenz einem Vorschlag der Schulleitung zustimmen, dass aus dem Zuschlag zur Grundunterrichtszuweisung „ein zusätzliches Leiter- und Leitungsdeputat generiert“ wird. Gibt es dafür eine Rechtsgrundlage und was hat es damit auf sich?
Die PflStdVO regelt in den §§ 4 und 5 die Deputate für Schulleiterinnen und Schulleiter und für weitere Schulleitungsmitglieder. § 3 sieht in den Absätzen 3 bis 6 tatsächlich ein zusätzliches Leiter- und Leitungsdeputat vor, das aus dem Zuschlag zur Grundunterrichtsversorgung für die Abdeckung der Stundentafel von 4 Prozent, an selbstständigen Schulen von 5 Prozent gespeist wird. Wenn die Schulleitung einer nicht selbstständigen Schule mehr als 20 Prozent, höchstens aber 30 Prozent des Zuschlags umwandeln will, muss die Gesamtkonferenz zustimmen. Angesichts des chronisch unterfinanzierten Schuldeputats nach § 6 PflStdVO sollte sie darauf drängen, dass Stunden aus dem Leiter- und Leitungsdeputat nach § 3 Absatz 4 auch an Lehrkräfte vergeben werden können. Mit Verteilung des Zuschlags zur Grundunterrichtszuweisung und den rechtlichen Vorgaben der Deputate befasst sich eine 2019 veröffentlichte, im Kern weiter aktuelle Broschüre der GEW Hessen: www.gew-hessen.de > Veröffentlichungen > Flyer und Broschüren 2019
Bei uns gibt es immer wieder Streit um die Verteilung des Schuldeputats.
Das Schuldeputat nach § 6 PflStdVO wird „für besondere dienstliche Tätigkeiten und zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen“ gewährt. Die GEW fordert schon lange eine deutliche Erhöhung. Können sich Schulleiter und Gesamtkonferenz über die Verteilung des Schuldeputats nicht einigen, verteilen beide nach § 6 Absatz 4 jeweils die Hälfte, wobei auch die Schulleitung an die genannten Zwecke des Schuldeputats zur Entlastung der Lehrkräfte gebunden ist.
Der Einsatz an der gymnasialen Oberstufe ist mit einigen Mehrbelastungen bei der Vor- und Nachbereitung und den Korrekturen verbunden. Wie wird das berücksichtigt?
Nach § 3 Absatz 7 erhalten Lehrkräfte „bei einem Unterrichtseinsatz von mindestens acht Wochenstunden in der gymnasialen Oberstufe“ eine Anrechnungsstunde. Ein mit Rechtsschutz der GEW erstrittenes Urteil führte zu der notwendigen Klarstellung, dass diese Regelung für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte anteilig anzuwenden ist. Nach § 3 Absatz 9 ist die anteilige Ermäßigung zu gewähren, wenn der Einsatz „mindestens dem ihrem prozentualen Beschäftigungsumfang entsprechenden Anteil von acht Stunden entspricht“. Das bedeutet z. B. für eine Lehrkraft mit halber Stelle eine Reduzierung um eine halbe Wochenstunde bei einem Einsatz von vier Wochenstunden in der gymnasialen Oberstufe. Ab acht Wochenstunden in der gymnasialen Oberstufe würde auch sie eine ganze Ermäßigungsstunde bekommen.
Unsere Schulleitung vertritt die Meinung, dass Tätigkeiten im Ganztagsbereich nur zur Hälfte auf die Pflichtstundenzahl angerechnet werden.
Nach § 8a werden alle Tätigkeiten der Lehrkräfte im Rahmen eines Ganztagsangebots, „die sie inhaltlich vor- bzw. nachbereiten müssen“, vollständig auf die Pflichtstundenzahl angerechnet. Dazu gehören „insbesondere Förderangebote, qualifizierte Hausaufgabenhilfe und Arbeitsgemeinschaften“, die „in der üblichen Form zu dokumentieren“ sind. Nur eine rein „betreuende Aufsicht“ kann zur Hälfte angerechnet werden und muss dann nicht dokumentiert werden.