Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Angehörige verdoppelt
Aufwendungen der Angehörigen können bei der Beihilfe eingereicht werden, wenn deren Einkünfte eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten. Maßgeblich sind grundsätzlich die Einkünfte im vorletzten Kalenderjahr der Antragstellung. Also für einen Antrag im Jahr 2021 die Einkünfte aus 2019. Etwas anderes gilt nur, wenn die Einkünfte des Angehörigen wegfallen oder stark abnehmen. Dann kann der Antrag schon im laufenden Kalenderjahr gestellt werden.
Maßgeblich ist der „Gesamtbetrag der zu versteuernden Einkünfte“ nach § 2 Abs. 3 EStG. Nach der bisherigen Fassung der Hessischen Beihilfeverordnung dürfen diese den einfachen steuerlichen Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG) nicht übersteigen. Diese Grenze wurde nun ab dem 1. Januar 2021 auf den zweifachen Grundfreibetrag erhöht. Dies soll durch eine Änderung des Hessischen Beamtengesetzes und der Hessischen Beihilfeverordnung geschehen. Bis diese Inkrafttreten, gilt eine Vorgriffsregelung (siehe Staatsanzeiger Nr. 7/ 2021, S.240).
Hintergrund dürfte das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom am 28. März 2019 sein, durch das eine ähnliche Regelung in der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg für unwirksam erklärt, da eine solche Einschränkung im Gesetz geregelt sein muss. Eine Regelung nur durch Verordnung reiche nicht aus. Daraufhin wurde in Baden-Württemberg die Grenze ab dem Jahr 2021 auf 20.000 Euro verdoppelt.
In Hessen gelten seit 1. Januar 2021 daher folgende Grenzen:
2019
2020
2021
Grundfreibetrag
9.168
9.408
9.744
Einkommensgrenze
18.336
18.816
19.488
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Information der Beihilfestelle
https://rp-kassel.hessen.de/b%C3%BCrger-staat/beihilfen
Erlass